Fortdauer der einstweiligen Unterbringung angeordnet wegen forensischer Gefährdungsprognose
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung eines Beschuldigten, der seinen Vater tödlich verletzte. Zu prüfen war, ob die Voraussetzungen des § 126a StPO nach mehr als sechs Monaten weiterhin vorliegen. Das OLG bejahte dies aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens (schizophrene Psychose), der Gefährdungsprognose und fehlender milderer Maßnahmen und ordnete die Fortdauer an.
Ausgang: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Überprüfung der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO prüft das Oberlandesgericht nur, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen; die Prüfung ist in entsprechender Anwendung der §§ 121, 122 StPO vorzunehmen.
Die einstweilige Unterbringung dient vorrangig dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen psychisch erkrankten Personen; die Verhältnismäßigkeit ist primär nach diesem Schutzzweck zu beurteilen, sodass die Verfahrensdauer gegenüber der Schutznotwendigkeit zurücktritt.
Die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung liegen vor, wenn dringende Gründe für den Verdacht einer Straftat bestehen und eine Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer rechtswidriger Taten aufgrund einer psychischen Erkrankung besteht; eine solche Gefährdungsprognose kann durch ein fachärztliches Gutachten gestützt werden.
Eine Aussetzung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung nach § 116 StPO kommt nur in Betracht, wenn geeignete und weniger einschneidende Maßnahmen erkennbar sind; sind solche Maßnahmen nicht ersichtlich, ist die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen.
Tenor
Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung wird angeordnet.
Gründe
I.
Der Beschuldigte ist aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Waldbröl vom 25.1.2007 seit diesem Tage in den S C I nach § 126 a StPO vorläufig untergebracht.
Er wird darin beschuldigt, am 24.1.2007 in N im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit seinen Vater getötet zu haben. Der Beschuldigte soll zunächst mit einem Messer auf seinen Vater eingestochen und ihn sodann gewürgt haben, wobei es zu einer – letztlich todesursächlichen – Kehlkopffraktur kam. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S vom 15.5.2007 liegt bei dem Beschuldigten eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vor, die voraussichtlich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erforderlich machen wird. Die Tat ist Gegenstand der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 25.5.2007. Die Hauptverhandlung soll am 1. und 2. Oktober 2007 stattfinden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung anzuordnen.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen.
1. Nach dem Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.7.2007 – BGBl 2007 I S. 1327 – hat gemäß dem neugefassten § 126 a Abs. 2 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung der §§ 121,122 StPO das Oberlandesgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126 a StPO weiterhin vorliegen.
Nach den "Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz zur Reform des Maßregelrechtes vom 18.5.2005" liegen dieser gesetzlichen Neuregelung folgende Erwägungen zugrunde :
"Die einstweilige Unterbringung ist die Parallele zur Untersuchungshaft in Fällen, in denen eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist. Weil es sich dabei um eine vorläufige, verfahrenssichernde Maßnahme handelt, ist sie unter therapeutischen Gesichtspunkten oft wenig fruchtbar. Der Entwurf schafft daher die Möglichkeit, den Vollzug der einstweiligen Unterbringung (nach denselben Vorschriften wie denjenigen der Untersuchungshaft ) auszusetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend sind, die Allgemeinheit zu schützen.
Darüber hinaus sorgt der Entwurf dafür, dass die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung – ebenso wie diejenige der Untersuchungshaft – nach 6 Monaten durch das Oberlandesgericht überprüft wird. dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen psychisch erkrankten Personen wird dadurch Rechnung getragen, dass sich die Prüfung nur darauf bezieht, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung ( § 126a StPO) vorliegen. So wird verhindert, dass gefährliche Personen aus der einstweiligen Unterbringung nur deswegen entlassen werden müssen, weil es im Straf- oder Sicherungsverfahren zu Verfahrensverzögerungen gekommen ist."
2. Hieraus erhellt, dass die dem Oberlandesgericht obliegende Prüfung – anders als bei dem Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121 f StPO im Falle der Untersuchungshaft – sich nur darauf erstreckt, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO weiterhin vorliegen. Dem entsprach auch schon die bisherige Rechtsprechung des Senats zu § 126 a StPO : Die Untersuchungshaft dient – abgesehen vom Fall der Wiederholungsgefahr – der Sicherung des Strafverfahrens. Von daher kommt es für die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft entscheidend darauf an, welche Zeit für die Durchführung des Verfahrens unter Berücksichtigung der gebotenen Beschleunigung erforderlich ist. Zweck der einstweiligen Unterbringung ist dagegen – anders als bei der Untersuchungshaft - der Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Rechtsbrechern. Dementsprechend ist die Frage der Verhältnismäßigkeit auch bezogen auf diesen Zweck zu beurteilen. Deshalb hat die Frage der Verfahrensdauer hier eine deutlich geringere Bedeutung als dies bei der Untersuchungshaft der Fall ist (Senat Beschlüsse vom 3.8.06 – 2 Ws 332/06 - und vom 17.1.07 – 2 Ws 26/07- ; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 126a Rdnr. 1).
3. Die Voraussetzungen des § 126 a Abs. 1 StPO liegen auch nach mehr als 6–monatiger Dauer der Unterbringung unverändert vor :
a) Der Beschuldigte ist nach den in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 25.5.2007 angegebenen Beweismitteln der ihm zur Last liegenden Tötung seines Vaters dringend verdächtig. Wegen der Einzelheiten kann insoweit auf das dort dargestellte Ermittlungsergebnis Bezug genommen werden. Nach dem vorläufigen Untersuchungsergebnis der Sachverständigen Prof. Dr. S ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat auf dem Boden der bei ihm festgestellten psychischen Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Es ist deswegen mit der Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechnen.
b) Die öffentliche Sicherheit erfordert des weiteren die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten. Sie besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte weitere rechtswidrige Taten von solcher Schwere begeht, dass der Schutz der Allgemeinheit die einstweilige Unterbringung gebietet.
Davon ist hier unverändert auszugehen. Nach den Erkenntnissen der Sachverständigen hat der Beschuldigte keine echte Krankheitseinsicht und bedarf dringend psychiatrischer Behandlung. Die schon 1999 dokumentierte psychische Erkrankung hat bereits in früheren Jahren zu aggressiven Verhaltensweisen des Beschuldigten, unter anderem gegenüber seiner Schwester, geführt. Es liegen außerdem Berichte vor, wonach der Beschuldigte im Jahre 2001 über längere Zeiträume einer Arbeitskollegin durch "stalking" nachgestellt und sie bedroht hat. Während seines Aufenthaltes in C I hat er ebenfalls Verhaltensauffälligkeiten gezeigt (unangemessene "Verfolgung" einer Krankenschwester, Zerstörung eines Telefons) .
Im Hinblick auf die hiernach von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit ist die Verhältnismäßigkeit der einstweiligen Unterbringung gegeben. Aufgrund seiner fortbestehenden Erkrankung besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten vom Gewicht der Anlasstat begehen wird.
c) Die Aussetzung der einstweiligen Unterbringung nach dem durch die gesetzliche Neuregelung in § 126a Abs. 2 Satz 1 StPO nunmehr ebenfalls für anwendbar erklärten § 116 StPO kommt nicht in Betracht. Weniger einschneidende Maßnahmen, die zur Sicherung des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit geeignet wären, sind nicht erkennbar.
4. Der Beschuldigte hat mit Verteidigerschriftsatz vom 13.8.2007 mitgeteilt, dass mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich durch das Landgericht Bonn erfolgte Anberaumung der Hauptverhandlung auf den 1. und 2. Oktober dem Antrag nicht entgegengetreten werde.