Beschwerde gegen Beiordnung zu Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vertreter des Antragsgegners legte sofortige Beschwerde gegen die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein, wonach ihm nur „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet wurde. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück. Es führ Aus, dass ein auswärtiger Anwalt nur zulässig ist, wenn dadurch keine Mehrkosten (insb. Reisekosten) entstehen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein Verkehrsanwalt nach §121 Abs.4 ZPO beigeordnet werden darf; solche Umstände lagen hier nicht vor, da Entfernung und Verkehrsverbindungen die Inanspruchnahme eines ortsansässigen Anwalts zumutbar machten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist nur zulässig, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen; insbesondere sind entstehende Reisekosten zu vermeiden (vgl. §121 Abs.3 ZPO).
Vor einer uneingeschränkten Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts ist zu prüfen, ob besondere Umstände die Bestellung eines Verkehrsanwalts nach §121 Abs.4 ZPO rechtfertigen; fehlen solche Umstände, darf nur "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet werden.
Ob ein Verkehrsanwalt erforderlich ist, bemisst sich nach der Zumutbarkeit von Fahrtzeit und -kosten; bei geringer Entfernung und guten Verkehrsverbindungen sind Reisekosten regelmäßig niedriger als die zusätzlichen Kosten eines Verkehrsanwalts.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Beiordnungsentscheidung ist nach §127 Abs.2 ZPO statthaft, sie ist jedoch nur begründet, wenn die Prüfpflichten des Gerichts verletzt oder besondere Umstände vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 40 F 102/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 31.07.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.07.2008, mit dem dem Antragsgegner im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beschwer-deführer nur "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist nicht begründet.
Die genannte Einschränkung der Beiordnung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich ist die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nur dann zulässig, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen, insbesondere durch Reisekosten. Dies folgt aus § 121 Abs. 3 ZPO (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. BGH NJW 2006, 3783 = FamRZ 2007, 37, m.w.N. auch zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Allerdings ist, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, bei der Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen, Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet werden (vgl. BGH FamRZ 2004, 1362). Es ist nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses die Frage geprüft hat, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts vorliegen. Dies ist im Ergebnis aber unerheblich, da solche Umstände nach Auffassung des Senats nicht vorliegen. Unabhängig davon, ob der Antragsgegner die notwendigen Informationen zum Rechtsstreit (es handelt sich um ein Scheidungsverfahren, in dem beide Ehepartner eine Härtefallscheidung wünschen und schnellstens geschieden werden möchten, wobei Kinder aus der Ehe nicht hervorgegangen sind) einem am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt nicht auch schriftlich erteilen könnte, liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts schon deshalb nicht vor, weil es ihm zumutbar wäre, einen in C. ansässigen Rechtsanwalt dort zur Erteilung von Informationen aufzusuchen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nochmals BGH, FamRZ 2004,1362,1363; ferner Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 20 m.w.N.). Der Antragsgegner wohnt in L. und damit in nur geringer Entfernung zum Ort des Prozessgerichts und zum Sitz eines C.-er Anwalts. Es bestehen zwischen beiden Städten ausgezeichnete Verkehrsverbindungen, die sowohl den Zeitaufwand als auch die Kosten einer Fahrt zu einem C.-er Anwalt niedrig halten. Die notwendigen Reisekosten lägen daher zweifellos unter den Kosten eines Verkehrsanwaltes und könnten dem Antragsgegner im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe erstattet werden (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, den in L. ansässigen Beschwerdeführer uneingeschränkt mit der Folge der Entstehung von Reisekosten beizuordnen.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €