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Oberlandesgericht Köln·4 WF 88/10·17.06.2010

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe für Abänderungsklage im Unterhalt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe zur Führung einer Abänderungsklage im Unterhaltsrecht. Streitpunkt ist, ob hinreichende Erfolgsaussichten der geplanten Klage nach §114 ZPO analog i.V.m. §238 FamFG bestehen. Das OLG Köln bestätigt die Versagung, weil keine glaubhafte Darlegung einer nachträglichen wesentlichen Veränderung oder eines höheren Einkommens erfolgte und präkludierte Gründe vorliegen. Mangels Erfolgsaussicht wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Abänderungsklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage voraus; fehlen diese, ist die Bewilligung zu versagen.

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Eine Abänderung von Unterhaltstiteln nach § 238 FamFG verlangt Vortrag von Tatsachen, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der den Titel tragenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

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Gründe, die bereits vor oder während der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens bekannt waren, dürfen gemäß § 238 Abs. 2 FamFG nicht zur Stützung eines Abänderungsantrags herangezogen werden (Präklusion).

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Bei dynamischen Unterhaltstiteln, die an die Düsseldorfer Tabelle anknüpfen, begründen bloße Änderungen der Tabellensätze keinen Abänderungsanspruch; maßgeblich ist die individuell darlegbare Einkommenssituation.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO analog in Verbindung mit §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 238 Abs. 1 FamFG§ 238 Abs. 2 FamFG§ 1612a BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 401 F 175/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 09.03.2010 - 401 F 175/09 - wird mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Abänderungsklage zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil das beabsichtigte Abänderungsverfahren nicht die gemäß § 114 ZPO analog in Verbindung mit §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

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Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass ein Abänderungsgrund gemäß § 238 Abs. 1 FamFG vorliegt. Danach kann eine Abänderung von Unterhaltstiteln verlangt werden, wenn eine in der Hauptsache ergangene gerichtliche Endentscheidung eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsleistungen enthält, sofern der Antragsteller des Abänderungsverfahrens Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

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Schon dies kann nicht festgestellt werden, jedenfalls wäre der Antragsteller mit solchem Vorbringen gemäß § 238 Abs. 2 ausgeschlossen, weil der Abänderungsantrag nur auf Gründe gestützt werden kann, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

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Der Antragsgegner wurde durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 13.01.2009 – 31 F 190/08 – (Blatt 35, 35 R GA) verurteilt, an den Antragsteller (dortiger Kläger), zu Händen der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin, ab dem 01.12.2008 den Mindestunterhalt gemäß § 1612 a BGB abzüglich des anteiligen Kindergeldes für ein erstes Kind, entsprechend der jeweiligen Altersstufe zu zahlen, konkret im Jahr 2008 202,00 € pro Monat und ab 01.01.2009 199,00 € pro Monat.

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Damit liegt ein dynamischer Unterhaltstitel auf Zahlung des Mindestunterhaltes (I. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in der jeweiligen Altersstufe) vor. Laut Sitzungsprotokoll vom 13.01.2009 in der Familiensache 316 F 190/08 (Blatt 35 GA) ist das Familiengericht von einem Nettoerwerbseinkommen des Beklagten von ca. 1.080,00 € ausgegangen. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sich die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners seit dem 13.01.2009 verändert hätten, die eine "Höherstufung des Antragsgegners" rechtfertigen könnten. Soweit sich der Antragsteller auf Umstände beruft, die bereits zum 13.01.2009 bekannt waren bzw. vorgelegen hatten, ist er mit solchen Tatsachen präkludiert. Die Abänderungsklage kann hierauf nicht gestützt werden. Im Übrigen ergibt sich auch nichts aus dem Vortrag des Antragstellers dazu, dass der Beklagte tatsächlich über ein höheres Einkommen als 1.500,00 € netto verfügt. Nur dann aber käme eine "Höherstufung des Antragsgegners" in Betracht. Eine Höherstufung kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil der Antragsgegner möglicherweise nur dem Antragsteller unterhaltpflichtig ist. Dies ist eine Tatsache, die im Vorverfahren bereits hätte berücksichtigt werden können. Ein Abänderungsbegehren kann hierauf nicht gestützt werden.

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Da ein dynamischer Titel vorliegt, kann eine Abänderung auch nicht wegen Veränderung der Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle verlangt werden. Insofern liegt ein Titel vor. Dem Abänderungsverfahren fehlt insoweit schon das Rechtschutzinteresse.

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Dagegen lässt der Vortrag des Antragsgegners erkennen, dass er tatsächlich wohl eher über niedrigere Einkünfte als damals angenommen verfügt. Dies kann allerdings im vorliegenden Abänderungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Unberücksichtigt bleiben kann insofern auch die Frage, ob der Beklagte im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind gehalten ist, seine Einkommensverhältnisse nötigenfalls durch die Aufnahme von Nebentätigkeiten so zu gestalten, dass er in der Lage ist, jedenfalls den Mindestunterhalt zu zahlen. Denn der Beklagte ist zur Zeit jedenfalls hierzu bereit.

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Kann aber das Abänderungsverfahren – wie das Familiengericht zutreffend gesehen hat – nicht zum Erfolg führen, konnte dem Antragsteller hierfür auch keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden mit der Folge, dass seine sofortige Beschwerde gegen den abweisenden Bewilligungsbeschluss zurückzuweisen ist.

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Im Hinblick auf § 121 Abs. 4 ZPO analog ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

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Die Beschwerdegebühr beträgt: 50.00 € (1.912 KV FamGKG/Nr. 1812 KV GKG analog).