Aufhebung der Aussetzung: Ausgleichsanspruch aus Oder-Konto trotz Versorgungsausgleich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der getrennt lebenden Ehefrau die Hälfte der von gemeinschaftlichen Oder-Sparkonten abgehobenen Beträge. Das Familiengericht setzte das Verfahren nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus. Das OLG Köln hob die Aussetzung auf, weil der Versorgungsausgleich nicht vorgreiflich ist: Aufrechnung scheidet mangels Baranspruchs aus, und ein Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber dem Herausgabeanspruch aus unberechtigter Geschäftsführung ausgeschlossen. Zugleich bejahte der Senat die Bindungswirkung der Verweisung an das Familiengericht nach § 281 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss erfolgreich; Aussetzung aufgehoben und Kosten der Beschwerde der Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aussetzung nach § 148 ZPO setzt Vorgreiflichkeit der Entscheidung in einem anderen Verfahren voraus; daran fehlt es, wenn die dortige Entscheidung für den geltend gemachten Anspruch rechtlich nicht entscheidungserheblich ist.
Eine Verweisung nach § 281 ZPO an das Familiengericht entfaltet Bindungswirkung auch hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit des Familiengerichts und bestimmt damit den Rechtsmittelzug.
Bei gemeinschaftlichen Oder-Konten ist im Innenverhältnis regelmäßig eine hälftige Berechtigung (§§ 430, 747 BGB) maßgeblich; eine während des Zusammenlebens naheliegende Abrede, Abhebungen ohne Ausgleich zuzulassen, gilt nach endgültiger Trennung und Stellung des Scheidungsantrags im Regelfall nicht fort.
Gegen Ansprüche, die im Versorgungsausgleich lediglich durch Übertragung/Begründung von Anwartschaften und nicht durch Barleistung zu erfüllen sind, ist eine Aufrechnung mit Geldforderungen ausgeschlossen.
Gegen einen Herausgabeanspruch aus unberechtigter Geschäftsführung (§§ 687 Abs. 2, 681, 666 BGB) ist ein Zurückbehaltungsrecht aus der Natur des Rechtsverhältnisses ausgeschlossen, wenn der Anspruchsgegner sich eigenmächtig aus fremdem Vermögen befriedigt oder gesichert hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 47 F 43/82
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Aussetzungsbeschluß des Amtsgerichts
- Familiengericht - Bonn vom 14.04.1982 (47 F 43/82) aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Durch Verbundurteil des Familiengerichts Bonn vom 06.10.1981 wurde die Ehe der Parteien geschieden (47 F 5/81AG Bonn). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, wonach der Kläger DM 39.626,11 zugunsten der Beklagten an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen hat,
Berufung eingelegt ist.
Die Parteien waren gemeinschaftliche Inhaber zweier bei der Sparkasse C. errichteten Sparkonten, wobei Verfügungsberechtigung jedes Ehepartners in Einzelzeichnung
vereinbart war. Seit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Januar 1980 befanden sich die Sparbücher im Alleinbesitz der Beklagten. Ohne Einverständnis des Klägers hob die Beklagte davon folgende Beträge ab: am 04.08.1981 DM 10.000,--; am 05.08.1981: DM 33.000,--; am 02.09.1981: DM 520,--; am 14.10.1981: DM 2.000,-- und am 10.11.1981: DM 3.360,--. Danach verblieb auf beiden Sparbüchern zusammen nur ein Restbetrag von DM1 48,89. Seit Januar 1980 waren außer Zinsgutschriften keine Einzahlungen mehr erfolgt.
Mit der am 02.12.1981 beim Landgericht Bonn eingereichten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von DM 24.400,-- (= die Hälfte der Abhebungen) in Anspruch
unter Berufung auf § 430 BGB.
Die Beklagte hat nicht bestritten, daß hinsichtlich der Sparkonten nichts anderes als die Berechtigung zu gleichen Teilen vereinbart war. Sie erklärt aber die Aufrechnung mit einer ihr zustehenden Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von DM 14.270,23 und macht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Versorgungsausgleichsansprüche geltend. Der Kläger bestreitet das Bestehen einer Zugewinnausgleichsforderung und macht geltend, daß wegen des eigenmächtigen Verhaltens der Beklagten auch Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen seien.
In der mündlichen Verhandlung vorn 10.02.1982 erklärte sich das Landgericht Bonn für unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Parteien "zu dem Verfahren 47 F 5/81 AG Bonn", nachdem die Beklagte schon früher geltend gemacht hatte, das Familiengericht sei zuständig, da es sich um Zugewinnausgleichs- bzw. Versorgungsausgleichsfragen handele.
Das Familiengericht Bonn übernahm den Rechtsstreit sodann unter dem Az. 47 F 43/82.
Nach Anhörung der Parteien setzte das Familiengericht das Verfahren gemäß § 148 ZPO aus bis zur Entscheidung des OLG in der Ehesache, da die Entscheidung des
Rechtsstreits davon abhängig sei, in welcher Höhe der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Anspruch aus dem Versorgungsausgleich zustehe, demgegenüber die Beklagte
die Zahlung infolge Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts verweigern könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die gemäß § 252 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet, da die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 148 ZPO nicht erfüllt sind.
Der Senat ist zur sachlichen Entscheidung über die Beschwerde befugt, obgleich es sich materiell nicht um eine Familiensache handelt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist kein Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht, sondern ein allgemeiner vermögensrechtlicher Anspruch (§§ 741 ff., 428, 430 BGB oder §§ 687, 823, 812 BGB) , der nicht dem abschließenden Katalog des § 23 b Abs. 1 S. 2 GVG zugeordnet werden kann. Ungeachtet dessen ist die Zuständigkeit des Familiengerichts aber durch die Verweisung des Landgerichts begründet worden (§ 281 ZPO).
Es kann zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß das Landgericht den Rechtsstreit an das Familiengericht verwiesen hat, da die Verweisung ausdrücklich zu einem familiengerichtlichen Aktenzeichen erfolgte und eine Verweisung an das Amtsgericht als allgemeines Zivilgericht schon wegen des Streitwerts nicht in Betrachtkam.
Nach der Rechtssprechung des BGH (FamRZ, 1980, 558) besteht die Bindung nach § 281 II S. 2 ZPO allerdings nur für das Gericht, an das verwiesen wird, nicht dagegen auch für Abteilungen und Spruchkörper innerhalb dieses Gerichts, wie es die Familiengerichte sind.
Dieser Entscheidung vermag der Senat nicht zu folgen. Er bejaht die Bindungswirkung der Verweisung an das Familiengericht mit der Folge der Rechtsmittelzuständigkeit des
Famillensenats (ebenso vor Erlaß der Entscheidung des BGH: OLG Düsseldorf, Rpfl 1979, 431 und FamRZ 80, 139; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 607; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 471; OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 139 und - unter Ablehnung der
BGH-Entscheidung - Kissel, GVG / § 23 b, Anm. 32).
Entscheidend ist, ob unter "Gericht" im Sinne des § 281 ZPO auch das Familiengericht zu verstehen ist.
Interpretiert werden muß der Begriff nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 281 ZPO, Verzögerungen und Verteuerungen des Prozesses zu vermeiden und ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Verweisungsentscheidung darüber keinen Streit aufkommen zu lassen. Insoweit stellt der Gesetzgeber die Prozeßwirtschaftlichkeit über die Ermittlung der wahren Zuständigkeit (vgl. auch BGHZ 63, 217).
Diesem Interesse an einer alsbaldigen und abschließenden Klärung der Zuständigkeit ist Genüge getan, wenn das Gericht, an das verwiesen wird, gebunden ist. Die interne
Zuständigkeit innerhalb dieses Gerichts kann vom abgebenden Gericht regelmäßig nicht zuverlässig geklärt werden und ein Eingriff in die interne Geschäftsverteilung ist zum Beschleunigungszweck weder geboten noch zulässig.
Ob das Familiengericht "Gericht" im Sinne des § 281 ZPO ist, muß danach entschieden werden, ob der Beschleunigungszweck eine derartige Reichweite der Verweisung deckt.
Anders als zwischen den einzelnen Abteilungen des Amtsgerichts kann ein Zuständigkeitsstreit zwischen Familiengericht und Zivilabteilung nicht durch das Präsidium des Amtsgerichts entschieden werden, sondern es bedarf einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht nach § 36 Nr. 6 ZPO.
Anders als bei der Verweisung an eine bestimmte Zivilabteilung beruht auch die Verweisung selbst nicht auf eventuell fehlerhaften und jedenfalls überflüssigen Überlegungen zur internen Zuständigkeit, sondern auf einer rechtlichen Qualifikation als Familiensache. Das der Gesetzgeber derartigen Qualifikationen des Streitgegenstands
grundsätzlich Bindungswirkung beimißt, zeigt auch die Regelung dos § 17 GVG für die Verweisung zwischen den Gerichtsbarkeiten.
Mit Recht hebt Kissel weiter hervor, daß die Familiengerichte als Abteilungen der Amtsgerichte weitgehend verselbständigt sind (z.B. § 23 b Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GVG, 23 c GVG - gemeinsames Familiengericht mehrer AG-Bezirke -, 621, 621 a,628 ZPO).
Entscheidend unter dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung ist weiter, daß der Rechtsmittelzug gegen Entscheidungen der Zivilabteilung und der Familiengerichte verschieden ist. Dieser unterschiedliche Rechtsmittelzug führt bei einer Verneinung der Bindung zu Schwierigkeiten und Verzögerungen, die dem Zweck des § 281 ZPO zuwiderlaufen. Der vorliegende Fall zeigt das deutlich. Angesichts der unbestrittenen Bindung jedenfalls des Amtsgerichts insgesamt an die Verweisung kann bei einer Verneinung der Bindung der Verweisung an das Familiengericht eine Entscheidung des wirklich zuständigen Gerichts ohnehin nicht mehr erreicht werden (vgl. auch Kissel a.a.O.). Die Verneinung der Bindung führt aber dazu, daß das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache selbst entscheiden kann, sondern die Sache an die nach der materiellen Rechtsnatur der Sache zuständige Beschwerdezivilkammer abgeben muß. Auch die kann aber auf die Beschwerde hin nicht etwa einen möglicherweise eintretenden negativen Kompetenzkonflikt zwischen Familiengericht und Zivilabteilung klären, sondern dafür wäre wiederum ein anderer als der erkennende Senat des Oberlandesgerichts zuständig. Mit Recht hat Bosch (FamRZ 1980, 1 (9)) in ähnlichem Zusammenhang hervorgehoben, daß das rechtsuchende Publikum für solche "prozessuale Finessen" kein Verständnis aufbringen kann.
Das Argument des BGH, das Gesetz habe die Familiengerichte nach § 23 b Abs. 1 S. 1 GVG nur als Abteilungen der Amtsgerichte ausgestaltet, kann demgegenüber nicht überzeugen. Diese gerichtsorganisatorische Einbindung der Familiengerichte besagt nichts für den Willen des Gesetzgebers, einer Verweisung keine bindende Wirkung zuzusprechen. Dies zeigt sich deutlich an der Neufassung des § 18 HausratsVO, in dem ausdrücklich von einer Verweisung an das Familiengericht die Rede ist (daher bejaht das OLG Frankfurt die Bindung für diesen Fall, vgl. FamRZ 1981, 479). Daß der Gesetzgeber in diesem Fall anders aIs im Fall des § 281 7PO entscheiden wollte, kann
nicht angenommen werden. Das durch §§ 281 ZPO, 18 HausratsVO gleichermaßen geschützte Interesse an der Prozeßwirtschaftlichkeit verlangt hier wie da die Bindung. Ob auch im umgekehrten Fall - Verweisung einer Familiensache durch das Familiengericht an das allgemeine Zivilgericht - diese Bindung zu bejahen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Nur in diesem Fall kann sich die Frage stellen, ob wegen der besonderen funktionalen Zuständigkeit der Familiengerichte etwas anderes gelten kann.
Die Beschwerde ist begründet, weil eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Versorgungsausgleich nicht vorgreiflieh ist. Zugewinnausgleichsansprüche begründen
schon deshalb keine Vorgreiflichkeit, weil solche gar nicht anhängig sind.
Soweit sich die Beklagte auf Gegenansprüche aus dem Versorgungsausgleich beruft, ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, da im Rahmen des Versorgungsausgleichs 1ceine
Barleistungen an die Beklagte selbst zu erbringen sind. Aber auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) ist insoweit ausgeschlossen. Zwischen den
Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin nach dem hier maßgebenden Innenverhältnis zwischen den Parteien (§ 430 EGB) nur zur Häfte aus vorhandenen Guthaben berechtigt war (vgl. auch KG NJW 1976, 807). Sinn und Zweck der "Oder-Konten" ist es allerdings, daß während der Ehe jeder Ehegatte jederzeit in beliebiger Höhe Abhebungen soll vornehmen können, so daß normalerweise bei zusammenlebenden Eheleuten eine Ausgleichspflicht nicht entsteht (insoweit ebenso OLG Düsseldorf, FamRZ 1982,
Heft 6). Dies folgt aber nicht aus dem Bestehen der Ehe, sondern aus der Vereinbarung der Berechtigten des Oder-Kontos, die insoweit eine Regelung im Innenverhältnis
der Gemeinschaft (§§ 741 ff., 747 BGB) vorgenommen haben. Diese Vereinbarung über das Innenverhältnis besteht nach Auffassung des Senats (a.A. insoweit OLG
Düsseldorf a.a.O.) aber in der Regel nicht mehr fort, wenn die Parteien getrennt leben und der Scheidungsantrag gestellt ist. Die Zweckbestimmung des Oder-Kontos liegt
in der Finanzierung der gemeinsamen Lebensführung; wenn diese gemeinsame Lebensführung - wie hier – endgültig aufgehoben ist, besteht eben dieser Zweck nicht mehr. Die Vereinbarung im Innenverhältnis ist daher so auszulegen, daß auf Ausgleichsansprüche nur insoweit verzichtet ist, als Abhebungen während des Zusammenlebens erfolgen. Je nach den Umständen kann allerdings auch dann etwas anderes vereinbart sein.
Dem Ausgleichsanspruch des Klägers gegenüber kann sich die Beklagte nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) berufen.
Hinsichtlich des dem Kläger zustellenden Hälfteanteils (§§ 430, 747 BGB) hat die Beklagte (im Innennverhältnis) ein Geschäft des Klägers geführt, obgleich sie wußte, daß
sie dazu nicht (mehr) befugt war. Der Kläger kann daher auch nach §§ 687 Abs. 2, 681, 666 BGB Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verlangen.
Gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des durch die unberechtigte Geschäftsführung Erlangten ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aber aus der Natur des Rechtsverhältnisses ausgeschlossen (vgl. RGZ 160, 59; BGH LM § 313 Nr. 15). Das beruht darauf, daß die eigenmächtige Befriedigung (oder Sicherung) ihrer Ansprüche rechtlich nicht geschützt ist.
Das Familiengericht ist daher ungehindert, über den Anspruch des Klägers ohne Rücksicht auf Versorgungsausgleichsansprüche der Beklagten zu entscheiden. Ihr etwa
zustehende Ansprüche auf Sicherung des Versorgungsausgleichsanspruchs muß die Beklagte in der gesetzlich vorgesehenen Weise durchsetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Beschwerdewert: DM 4.880,-- (1/5 des Hauptsachwerts,
vgl. OLG Frankfurt JurBüro, 1072 (1073) m.w.N.).