Anwaltsvergütung in PKH-Sorgerechtsverfahren: Terminsgebühr verneint
KI-Zusammenfassung
Die unter PKH beigeordnete Rechtsanwältin beantragte Festsetzung ihrer Vergütung einschließlich einer Terminsgebühr nach VV 3104. Das Amtsgericht setzte die Vergütung ohne Terminsgebühr fest; die Erinnerung wurde zurückgewiesen. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab und entschied, VV 3104 Abs.1 Nr.1 finde für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie Sorgerechtsangelegenheiten keine Anwendung. §50a/b FGG stellten keine zivilprozessuale Verhandlung im gebührenrechtlichen Sinn dar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Herabsetzung der Vergütung zurückgewiesen; Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren verneint
Abstrakte Rechtssätze
Die Terminsgebühr nach VV 3104 Abs.1 Nr.1 RVG entsteht nur, wenn in dem Verfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben oder regelmäßig notwendig ist.
Die Regelung des VV 3104 Abs.1 Nr.1 RVG findet auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich keine Anwendung, da das Gericht dort nach pflichtgemäßem Ermessen über schriftliches oder mündliches Verfahren entscheidet.
Eine gesetzliche Pflicht zur mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen (z. B. § 44 Abs.1 WEG) rechtfertigt anders als im WEG-Bereich die Annahme einer regelmäßig notwendigen mündlichen Verhandlung; dies gilt nicht für Sorgerechtsverfahren.
Bestimmungen wie § 50a und § 50b FGG, die der Sachaufklärung und Anhörung dienen, sind nicht mit einer zivilprozessualen mündlichen Verhandlung gleichzusetzen und begründen daher keine Terminsgebühr.
Fehlt ein regelmäßiges Erfordernis der mündlichen Verhandlung und hat kein Termin stattgefunden, ist die beantragte Terminsgebühr nicht zu gewähren.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 302 F 261/06
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 10. Mai 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin war dem Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Bewilligung für ein Verfahren über die Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn der Parteien beigeordnet worden. Durch Beschluss vom 12. Februar 2007 ist im schriftlichen Verfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht antragsgemäß abgeändert worden.
Die Beschwerdeführerin hat unter dem 27. Februar 2007 die Festsetzung ihrer Vergütung (§§ 13, 50 RVG) in Höhe von 586,08 € beantragt (Bl. 8 Prozesskostenhilfe-Heft). Durch Beschluss vom 5. März 2007 ist die Vergütung für die Beschwerdeführerin auf 316,18 € festgesetzt worden. Dabei ist die beantragte Terminsgebühr abgesetzt worden, da ein Termin nicht stattgefunden habe und die Voraussetzungen von VV 3104 Absatz 1 Nr. 1 RVG nicht vorlägen. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2007 zurückgewiesen worden.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Absatz 2, 33 Absatz 3 RVG zulässig, aber nicht begründet.
Nach der Regelung in Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Ziffer 3104 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die mit dem früheren § 35 BRAGO übereinstimmende Regelung findet auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich keine Anwendung, denn das Gericht befindet – soweit es an einer gesetzlichen Regelung fehlt – nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es im schriftlichen Verfahren oder aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet (BGH NJW 2003, 3133 mit weiteren Nachweisen; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, Rdn. 18 zu VV 3104). Lediglich in Wohnungseigentumsverfahren hat der Bundesgerichtshof (NJW 2003, 3133; NJW 2006, 362) die Voraussetzung einer regelmäßig notwendigen mündlichen Verhandlung gesehen. Das beruht auf der Erwägung, dass die Sollbestimmung des § 44 Absatz 1 WEG ebenso wie die Vorschrift des § 128 Absatz 1 ZPO dahin auszulegen ist, dass in Wohnungseigentumssachen grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattfinden müsse. Die Anwendung der Vorschrift sei auch nach dem Zweck des Gebührentatbestandes geboten, mit dem der besondere Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer zu verhandelnden Sache auch dann vergütet werden solle, wenn ausnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden könne.
Diese Erwägungen sind auf Verfahren über das elterliche Sorgerecht – wie auch für das vorliegende Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht – nicht entsprechend anzuwenden. Anders als in § 44 Absatz 1 WEG, der bestimmt, dass der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und hierbei auf eine gütliche Einigung hinwirken soll, ist in Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht in ähnlicher Weise vorgeschrieben. Die Regelungen in § 50 a FGG und § 50 b FGG betreffen keine Verhandlung, sondern lediglich im Rahmen der nach § 12 FGG von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung die Anhörung der Eltern und des Kindes, die auch im Fall einer persönlichen Anhörung nicht einer zivilprozessualen Verhandlung gleichgesetzt werden kann. Soweit das Amtsgericht in einem anderen Verfahren diese Sachlage anders beurteilt hat, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich herleiten.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, §§ 56 Absatz 2, 33 Absatz 9 RVG.