Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung von Verfahrenskostenhilfe in Wohnungszuweisungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Zurückweisung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für ein Wohnungszuweisungsverfahren. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil sich die Hauptsache bereits im VKH-Verfahren erledigt hatte und daher die für VKH erforderliche Erfolgsaussicht (§114 ZPO analog) entfiel. Zudem wurden keine ausreichenden Tatsachen für eine unbillige Härte (§1361b BGB) vorgetragen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des VKH-Antrags im Wohnungszuweisungsverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Hauptsache vor Entscheidung über ein Verfahrenskostenhilfegesuch erledigt, kann Verfahrenskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden, weil die für die Bewilligung erforderliche Erfolgsaussicht entfällt (§114 ZPO analog).
Eine nachträgliche Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht trotz entscheidungsreifen, positiv begründeten Antrags schuldhaft verzögert hat; bloße Verzögerung ohne entscheidungsreife Grundlage rechtfertigt dies nicht.
Bei der Wohnungszuweisung nach §1361b BGB ist die Zuweisung nur erforderlich, soweit sie notwendig ist, um eine unbillige Härte abzuwenden; hierfür müssen konkrete, schlüssige Umstände vorgetragen werden (z. B. Gewalt, Bedrohung oder dauerhaft schwerwiegende ehezerstörende Vorkommnisse).
Liegt die Hauptsache bereits erledigt vor, ist eine Aufklärung widersprüchlicher Vorbringen nicht mehr geboten, sodass vermeintliche Einwendungen im VKH-Verfahren nicht weiter zu verfolgen sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Eschweiler, 12 F 39/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 09.04.2010 - 12 F 39/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes Wohnungszuweisungsverfahren zurückweisenden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Dies gilt schon deswegen, weil sich das Wohnungszuweisungsverfahren bereits im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren vor Anhängigmachung der Hauptsache erledigt hat. Erledigt sich nämlich die Hauptsache bereits im VKH-Verfahren, darf keine Verfahrenskostenhilfe mehr bewilligt werden. Denn dann kann die Erfolgsaussicht nicht mehr bejaht werden, die gemäß § 114 ZPO analog für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung erforderlich ist.
Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 28.01.2010 zunächst nur auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angetragen. So hat er in der Antragsschrift auf Seite 2 (Bl. 2 GA) ausdrücklich ausgeführt, dass erst nach erfolgter Verfahrenskostenhilfebewilligung der Wohnungszuweisungsantrag gestellt werde. Bis zur Erledigung der Hauptsache ist aber kein positiver Bewilligungsbeschluss durch das Familiengericht ergangen.
Es liegt auch nicht der Fall vor, wonach ausnahmsweise auch für ein erledigtes Verfahren nachträglich Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn das Gericht die Bewilligung trotz eines positiv entscheidungsreifen Antrages verzögert hat. Denn der mit dem Verfahrenskostenhilfegesuch vom 28.01.2010 vorgetragene Sachverhalt rechtfertigte keine positive Entscheidung des Gesuches, da ein Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung nicht schlüssig vorgetragen war. Nach § 1361 b BGB findet bei Getrenntleben der Ehegatten eine Wohnungszuweisung auf Antrag eines der Ehegatten zur alleinigen Nutzung dann statt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Zu einer solchen unbilligen Härte ist in der Verfahrenskostenhilfe-gesuchsschrift nichts vorgetragen. Denn Härtefälle im Sinne des § 1361 b BGB sind vor allem durch Gewalt indiziert. Dabei kommt jede Gewaltform als Tatbestand in Betracht. Ausreichen kann auch eine Bedrohung des Ehegatten, wobei es nicht mehr entscheidend auf die Ernsthaftigkeit sondern darauf ankommt, ob sich der betroffene Ehegatte subjektiv so belastet fühlt, dass ihm objektiv eine Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft nicht mehr zumutbar ist. So können auch häufige und auf Dauer angelegte ehezerstörerische Vorkommnisse erheblicher Art unter Umständen ausreichen (vgl. hierzu Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1361 b, Rnr. 10 m.w.N.). Zur Notwendigkeit der Wohnungszuweisung hat der Antragsteller in seinem Verfahrenskostenhilfegesuch auf Seite 2 unten, 3 oben (Bl. 2, 3 GA) aber lediglich vorgetragen, dass der Antragsteller nunmehr – nachdem ein Wohnungszuweisungsverfahren der Antragsgegnerin gescheitert war – die Ehewohnung unter Ausschluss der Antragsgegnerin nutzen möchte, die sich ohnehin überwiegend bei ihrem neuen Lebensgefährten aufhalte (mit dem sie ja angeblich nie "etwas gehabt" habe), der übrigens auch schon die Antragsgegnerin in der Ehewohnung "besucht" habe.
Dieses geschilderte Verhalten mag zwar für den Antragsteller lästig gewesen sein, die Voraussetzungen einer unbilligen Härte begründet es aber nicht. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers bereits weitgehend aus der Ehewohnung ausgezogen war. Die eingetretene Belästigung – sowie in der Gesuchsschrift geschildert – war daher durchaus hinnehmbar.
Von daher war es auch nicht für den Antragsteller belastend, wenn das Familiengericht zunächst nicht über den Verfahrenskostenhilfeantrag entschieden hat. Denn mehr als eine Zurückweisung seines Antrages konnte er nicht erwarten.
Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin wohl als Reaktion auf den Wohnungszuweisungsantrag des Antragstellers bei der Polizei einen Strafantrag wegen Körperverletzung und anderer Delikte gestellt hat, kann die unbillige Härte nicht begründen. Zum Einen kann bei dem derzeitigen Verfahrensstand keine Feststellung mehr über die Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin gemacht werden. Zum Anderen war die Antragsgegnerin bereits nach ihrem eigenen Vorbringen gemäß Schriftsatz vom 27. April 2010 (Bl. 19 GA) seit einem Monat aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller den Auszug der Antragsgegnerin auf den 20.04.2010 datiert, kann nicht zur Begründetheit der sofortigen Beschwerde führen. Denn auch hier kann zum Einen nicht mehr die Richtigkeit der wechselseitigen entgegenstehenden Behauptungen aufgeklärt werden. Ein solches Verfahren verbietet sich nämlich nach Erledigung der Hauptsache. Zum Anderen erscheint es auch hier dem Antragsteller zumutbar, abzuwarten, bis sich der Auszug endgültig vollzogen hatte.
Kann aber nicht festgestellt werden, dass das Familiengericht einen an sich positiv zu bescheidenden Verfahrenskostenhilfeantrag verzögerlich nicht entschieden hat, bleibt es bei der generellen Annahme, dass Verfahrenskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden kann, soweit sich vor der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch die Sache in der Hauptsache erledigt hat.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.