Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung in Sorgeentzug/Vormundbestellung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin wandte sich gegen die vom Amtsgericht Bonn auf 3.000 € festgesetzte Gegenstandswertbemessung in einem Verfahren um Entziehung der elterlichen Sorge und Bestellung eines Vormunds. Das Oberlandesgericht Köln hält die Festsetzung für zutreffend, da der Streitstoff aus Sicht der Beteiligten überwiegend die Entziehung der Sorge betraf. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung wird zurückgewiesen; Gegenstandswert 3.000 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert familiengerichtlicher Verfahren ist nach dem maßgeblichen Streitinhalt und dem prozessualen Schwerpunkt der Auseinandersetzung zu bemessen.
Bei kombinierter Streitgegenstandslage (z. B. Entziehung der elterlichen Sorge und Vormundbestellung) kann die Wertbemessung nach demjenigen Prozessgegenstand erfolgen, der aus Sicht der Parteien dominierend ist.
Eine Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68, 66 GKG zulässig, jedoch abzuweisen, wenn die Festsetzung sachgerecht begründet ist.
Das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet insoweit nicht statt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 41 F 408/07
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30.04.2008 gegen die Gegenstandswertfestsetzung gem. Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 14.04.2008 - 41 F 408/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68, 66 GKG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Gegenstandswert für das vom Schwager der Antragsgegnerin eingeleitete Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge der verwitweten Mutter und Bestellung des Antragstellers zum Vormund zu Recht und mit zutreffender Begründung auf 3.000,00 € festgesetzt. Auf die Begründungen im angefochtenen Beschluss und in Nichtabhilfebeschluss vom 27.05.2008 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Bei dem Verfahren ging es aus der Sicht der Antragsgegnerin ganz vordringlich um die Entziehung der elterlichen Sorge für ihren fünfzehnjährigen Sohn. Auch die wenigen und kurzen Schriftsätze ihrer Verfahrensbevollmächtigten behandelten ausschließlich diese Thematik.
Hingegen kam es dem Antragsteller einzig darauf an, dass er anstelle der Antragsgegnerin die elterliche Sorge über seinen Neffen erhielt.
Dass das Familiengericht unter diesen Umständen den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 3 und 2 KostO auf insgesamt 3000 € festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).