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Oberlandesgericht Köln·4 WF 65/04·07.06.2004

Zurückverweisung: PKH bei Unterhaltsklage trotz unbekanntem Aufenthalt nicht mutwillig

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen, minderjährige Kinder, beantragen Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage auf 135 % des Regelbedarfs; das Amtsgericht lehnte wegen angeblicher Mutwilligkeit ab. Das OLG Köln hebt den Beschluss auf und führt aus, dass die fehlende Aufenthaltskenntnis des Beklagten und die erforderliche öffentliche Zustellung allein Mutwilligkeit nicht begründen. Ein Versäumnisurteil kann einen vollstreckbaren Titel schaffen; die Sache wird an das Familiengericht zur erneuten Prüfung weiterer PKH-Voraussetzungen zurückverwiesen.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache an das Amtsgericht (Familiengericht) zur erneuten Prüfung der PKH-Voraussetzungen zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prozesskostenhilfe darf nicht ausschließlich mit der Begründung versagt werden, der Beklagte sei unbekannten Aufenthalts und die öffentliche Zustellung erforderlich; dies begründet für sich genommen keine Mutwilligkeit der Klage.

2

Bei öffentlicher Zustellung kann im Versäumnisverfahren ein Versäumnisurteil erwirkt werden, das als vollstreckbarer Titel die spätere Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht.

3

Das wirtschaftliche Risiko eines vorübergehenden Vollstreckungshindernisses trifft in der Regel den Beklagten; dies allein rechtfertigt nicht die Versagung von Prozesskostenhilfe.

4

Sind weitere Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht geprüft, ist die Sache zur ergänzenden Prüfung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 32 F 103/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache führen musste.

3

Den minderjährigen Klägerinnen kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Klage auf Zahlung höheren Kindesunterhalts in Höhe des sog. Existenzminimums von 135 % des Regelbedarfs verweigert werden.

4

Die Klageerhebung erscheint nicht deshalb mutwillig, weil der Beklagte zur Zeit unbekannten Aufenthalts ist, die Klage öffentlich zugestellt werden müsste und ein gegebenenfalls obsiegendes Urteil wegen des unbekannten Aufenthalts des Beklagten nicht ohne weiteres vollstreckt werden könnte. Auch ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Kläger hat Anlass, eine solche Klage zu erheben.

5

Im Fall der Säumnis nach öffentlicher Zustellung könnten die Klägerinnen im Versäumnisverfahren einen Titel erwirken, so dass bei Wiederauftauchen des Beklagten ein vollstreckbarer Titel vorläge und die bis dahin aufgelaufenen rückständigen Unterhaltsbeträge nicht verloren wären. Auch läge das Risiko etwa entfallender Leistungsfähigkeit beim Beklagten, der diese durch Abänderungsklage geltend machen müsste.

6

Diese Umstände lassen es auch bei zur Zeit unbekanntem Aufenthalt des Beklagten als wirtschaftlich vernünftig, also nicht als mutwillig erscheinen, die vorliegende Unterhaltsklage zu erheben.

7

Da das Amtsgericht noch nicht über die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden hat, war die Sache insoweit zur Prüfung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.