PKH bei Stufenklage (§254 ZPO) und Wegfall der Erfolgsaussicht bei Arbeitslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht die Versagung von Prozeßkostenhilfe in einem Stufenklageverfahren nach § 254 ZPO an. Streitpunkt war, ob PKH bereits vor Erteilung der Auskunft einheitlich auch für den unbezifferten Leistungsantrag zu gewähren ist und wie die Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO zu beurteilen ist. Das OLG erklärt, dass PKH bei Stufenklagen einheitlich zu bewilligen ist, entscheidet aber, dass bei Wegfall der Leistungspflicht (hier: Arbeitslosigkeit des Verpflichteten vor Zustellung) die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt. Vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten können ggf. nach § 286 BGB geltend gemacht werden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist die beantragte Prozeßkostenhilfe bereits vor Erteilung der Auskunft einheitlich für alle Klageanträge, einschließlich des unbezifferten Leistungsantrags, zu bewilligen.
Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO erfolgt nach dem insoweit maßgeblichen letzten Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Entfällt die Leistungspflicht des Verpflichteten zwischen Antragstellung und Zustellung (z.B. durch Erwerbslosigkeit), fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht für die Gewährung von PKH.
Vorgerichtlich entstandene Kosten durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe wegen nicht rechtzeitig erteilter Auskunft können gegebenenfalls als Ersatzanspruch nach § 286 BGB gegen den Verpflichteten geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 42 F 278/95 PKH
Leitsatz
1. Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist die beantragte Prozeßkostenhilfe schon vor Erteilung der Auskunft sogleich für alle Klageanträge, mithin auch für den unbezifferten Leistungsantrag, einheitlich zu bewilligen. 2. Entfällt die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen, weil dieser inzwischen arbeitslos geworden ist, bevor eine Zustellung des Auskunfts- und unbezifferten Leistugsantrags erfolgt ist, so fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, die nach dem insoweit maßgeblichen (letzte) Erkenntnisstand zu beurteilen ist. Soweit dem Unterhaltsberechtigten wegen nicht rechtzeitiger (vorgerichtlicher) auskunftserteilung durch die Inanspruchsnahme anwaltlicher Hilfe Kosten entstanden sind, können diese ggfs. nach § 286 BGB gegen den Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 24. 2. 1997 (42 F 278/95 PKH) wird zurückgewiesen.