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Oberlandesgericht Köln·4 WF 63/04·15.06.2004

Sofortige Beschwerde gegen PKH-Ablehnung: Beleihungsmöglichkeit als Ausschlussgrund

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe. Zentrale Frage war, ob er glaubhaft machte, die Prozesskosten nicht durch Beleihung seines Alleineigentums aufbringen zu können. Das OLG bestätigt die Zurückweisung: es liegt keine hinreichende Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit vor; eine Bescheinigung der Bank wäre zur Entkräftung der Beleihungsmöglichkeit geeignet gewesen. Auch bei geringen Prozesskosten erscheint eine Kreditaufnahme zumutbar.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft darlegt, wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

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Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei ihr Vermögen soweit einzusetzen, wie dies zumutbar ist; die Möglichkeit, durch Beleihung von Alleineigentum einen Kredit zur Deckung der Prozesskosten zu erhalten, kann die PKH versagen.

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Zur Widerlegung der Annahme, Kreditmöglichkeiten bestünden, ist in der Regel kein Gutachten erforderlich; eine aussagekräftige Bescheinigung eines Kreditinstituts kann zur Glaubhaftmachung genügen.

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Eine Kreditaufnahme unter Belastung einer Immobilie ist nur dann unzumutbar, wenn die zu zahlenden Raten die nach der Tabelle zu § 115 ZPO ermittelten Monatsraten übersteigen, die Laufzeit 48 Monate überschreitet oder die Raten nicht aus dem Einkommen zu leisten sind; bei geringen Prozesskosten sind diese Voraussetzungen häufig nicht gegeben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO§ 114 ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO§ 115 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 42 F 186/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.5.2004 gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 29.4.2004 - 42 F 186/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, die als sofortige Beschwerde auszulegen war, hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers, ihm für das anhängig gemachte Verbundverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO). Auch mit der Beschwerdebegründung vom 4.6.2004 ist seine Hilfebedürftigkeit nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Nach wie vor ist die Annahme des Amtsgerichts, er könne sich die zur Zahlung der Prozesskosten erforderlichen Mittel durch eine Beleihung des in seinem Alleineigentum stehenden Hausgrundstücks in C-B, Q-Straße 56, beschaffen, zutreffend. Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat eine Partei auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Angesichts eines vom Antragsteller selbst angegebenen Verkehrswertes seines Hauses von ca. 200.000,- EUR , das zum Teil vermietet ist, so dass es sich insoweit nicht um sog. Schonvermögen i.S.v. §§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handelt, und einer nach seinen Angaben bestehenden restlichen Belastung von 80.000,- EUR spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er entsprechende Kreditmöglichkeiten für die Aufbringung der nicht allzu hohen Prozesskosten (der Gegenstandswert ist vom Amtsgericht derzeit mit 6.000,- EUR angesetzt worden) unter Einsatz seines Hausgrundstücks als Beleihungsobjekt hat (vgl. zur Ausschöpfung von Kreditmöglichkeiten auch Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 115 Rn. 63 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 350). Um dies zu widerlegen, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 4.6.2004 keinesfalls ein Gutachten über die Beleihungsfähigkeit der Immobilie erforderlich; eine entsprechende aussagekräftige Bescheinigung eines Kreditinstituts würde zur Glaubhaftmachung vermutlich ausreichen.

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Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten, dass eine Kreditaufnahme unter Belastung einer Immobilie nur dann zumutbar ist, wenn die Kreditraten geringer sind als die nach der Tabelle zu § 115 ZPO ermittelten Monatsraten und der Kredit nicht länger als 48 Monate läuft (vgl. Senatsbeschluss vom 2.10.1998 in FamRZ 1999, 997; ferner Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 64,65, und Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 351). Ferner müsse die Partei auch imstande sein, die Kreditraten aus ihrem Einkommen zu zahlen. Sämtliche vorgenannten Voraussetzungen liegen hier aber angesichts der relativ geringen Prozesskosten vor. Nach seinen Angaben in der Formularerklärung zum Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 18.1.2004 ist von folgender Berechnung auszugehen:

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Einkommen

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Arbeitslosengeld: 36,92 EUR/Tag x 365 : 12 = 1.123,- EUR

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Mieteinnahmen (wobei die Angaben des Antragstellers

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zu der Zahl der vermieteten Wohnungen schwanken:

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Seite 4 unten der Antragsschrift vom 29.9.2003: zwei

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Wohnungen; Seite 2 des Schriftsatzes vom 17.3.2004:

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"für die Mietwohnung") + 260,- EUR

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Das Kindergeld von 154,- EUR deckt sich in etwa mit den

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Ausgaben für die Tochter i.H.v. 130,- EUR _________

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1.383,- EUR

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Abzüge

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Hauslasten: Fremdmittel 590,- EUR + Heizung 146,- EUR +

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Nebenkosten 156,- EUR; abzgl. Anteil der Antragsgegnerin

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von 200,- EUR - 692,- EUR

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(soweit der Antragsteller in dem zum Scheidungsverfah-

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ren 42 F 186/04 eingereichten, aber in der Unterakte des

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Wohnungszuweisungsverfahrens eingehefteten Schrift-

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satz vom 5.4.2004 mitgeteilt hat, dass seine Darlehens-

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verpflichtungen monatlich 743,29 EUR betrügen, beziehen

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sich diese Darlehen auf ein Objekt Q-Straße

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137 und nicht auf das hier in Rede stehende Haus

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Q-Straße 56)

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Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO - 364,- EUR

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Ausgaben für eine Fahrzeugversicherung in Höhe von 40,- EUR

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können nicht berücksichtigt werden, da sich der Antragsteller das

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Fahrzeug im Jahre 2003 erst angeschafft hat, als er bereits ar-

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beitslos war und kein Fahrzeug für eine Berufstätigkeit brauchte __________

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327,- EUR

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Von diesem Betrag wären Monatsraten nach der Tabelle zu § 115 ZPO in Höhe von 115,- EUR zu zahlen. Dass der Antragsteller für einen Kredit zur Aufbringung der Prozesskosten höhere monatliche Raten zu zahlen hätte, kann nicht angenommen werden. Bei einem Gegenstandswert von 6.000,- EUR würden Gerichts- und Anwaltskosten von 1.471,- EUR anfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., Anl. zu Nr. 1.3 der DB-PKHG, S. 1027). Legt man einen Hypothekenzinssatz von derzeit etwa 5,5 % zugrunde, wäre ein Kredit von rund 1.800,- EUR aufzunehmen, der bei einer Laufzeit von 48 Monaten mit 38,- EUR monatlich abzutragen wäre. Bei monatlichen Raten von 115,- EUR wäre sogar ein Nettokredit von ca. 4.500,- EUR möglich, was einer Kostenbelastung nach einem Gegenstandswert von ca. 50.000,- EUR entspräche.

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Abgesehen von der somit gegebenen Nutzung einer Kreditmöglichkeit ist die Prozesskostenhilfebedürftigkeit des Antragstellers auch in anderer Hinsicht kritisch zu hinterfragen, nämlich ob es eine weitere Immobilie Q-Straße 137 gibt; ob er, wie auf Seite 4 der Antragsschrift vom 29.9.2004 erwähnt, seine Pläne, als Selbständiger tätig zu werden, inzwischen umgesetzt hat, wofür die von der Antragsgegnerin vorgelegten Visitenkarten und das Angebot eines Fachhandels für Heizung-Sanitär-Elektro sprechen könnten; ob das Haus in Belgrad inzwischen abgerissen wurde oder gegen die Abrissverfügung geklagt wurde; welchen Hintergrund die Tatsache hat, dass er wegen der Auszahlung von zwei Versicherungen an einen Herrn L seitens des Finanzamtes zur Abgabe entsprechender Erklärungen im Hinblick auf die Erhebung von Schenkungssteuer aufgefordert wurde; und was es mit den angeblichen Unterstützungsleistungen durch Bekannte bzw. dem von Herrn W gewährten größeren Darlehensbetrag auf sich hat.

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Von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers gemäß § 114 ZPO kann nach alledem nicht ausgegangen werden, so dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war.