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Oberlandesgericht Köln·4 WF 6/13·03.07.2014

Sofortige Beschwerde: Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen Umgangsvereitelung (500 €)

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, in dem ihr wiederholte Verstöße gegen eine Umgangsvereinbarung vorgeworfen wurden. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und setzte gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld von 500 € fest; das weitergehende Rechtsmittel wurde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Ordnungsmittel nach § 89 Abs. 2 FamFG erst nach vorheriger Belehrung möglich sind und berücksichtigte einen bereits titulierten Schadensersatzanspruch als mildernden und präventiven Umstand bei der Bemessung des Ordnungsgeldes.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter teilweise stattgegeben; gegen sie Ordnungsgeld 500 € festgesetzt, sonstiges Rechtsmittel zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ordnungsmittel zur Durchsetzung einer Umgangsregelung nach § 89 Abs. 2 FamFG dürfen nur festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete zuvor auf die Möglichkeit der Anordnung solcher Ordnungsmittel hingewiesen worden ist.

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Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes sind Schwere und Anzahl der Verstöße, das Vorliegen früherer Sanktionen sowie der präventive Zweck der Maßnahme zu berücksichtigen.

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Bei erstmaliger Festsetzung eines Ordnungsmittels kann dessen Höhe zugunsten des Verpflichteten herabgesetzt werden, wenn bereits andere sanktions- oder präventivwirksame Titel gegen ihn bestehen.

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Die in mehreren Rechtszügen entstandenen Verfahrenskosten können gemäß §§ 81, 84, 87 Abs. 5 FamFG gegeneinander aufgehoben werden.

Relevante Normen
§ 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO§ 89 Abs. 2 FamFG§ 81 FamFG§ 84 FamFG§ 87 Abs. 5 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 32 F 30/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Brühl am 05.12.2012 erlassene Beschluss – 32 F 13/12 – teilweise abgeändert und gegen die Kindesmutter unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels ein Ordnungsgeld in der Höhe von 500,00 € festgesetzt.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 20.12.2012 hat in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

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(1) Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Kindesmutter gegen die am 04.10.2010 im Verfahren 32 F 350/07 vor dem Amtsgericht Brühl getroffene Umgangsvereinbarung mehrmals schuldhaft verstoßen hat. Zur Begründung wird auf den heute im Parallelverfahren 4 UF 22/13 des erkennenden Gerichts erlassenen Beschluss (dort zu Ziffer 1) Bezug genommen.

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(2) Was die Höhe des danach festzusetzenden Ordnungsgeldes anbetrifft, erscheint dem Senat indessen eine Herabsetzung auf 500,00 € angemessen. Dabei hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass die dem Ordnungsmittelantrag des Kindesvaters zu Grunde gelegten Termine vom 13./14.11.2010, 18./19.12.2010, 19.01.2011, 19.02.2011 und 11.08.2011 deswegen keine Berücksichtigung mehr finden können, weil Ordnungsmittel zur Durchsetzung einer Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erst dann festgesetzt werden können, wenn der Verpflichtete zuvor auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln hingewiesen worden war (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2010 – 13 WF 326/10 – zitiert nach juris, Rn. 13; Giers in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 89 Rn. 12). Vorliegend sind die Beteiligten erst mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 21.09.2011 – 32 F 3/11 – darüber belehrt worden, dass gegen sie bei Zuwiderhandlung gegen die Umgangsvereinbarung vom 04.11.2010 Ordnungsmittel angeordnet werden können. Auch wenn danach immer noch mehrere schuldhafte Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung bleiben, ist ferner zu berücksichtigen, dass gegen die Kindesmutter erstmals ein Ordnungsmittel festgesetzt wird. In die Angemessenheitsprüfung einbezogen hat der Senat schließlich auch die heute im Parallelverfahren 4 UF 22/13 erlassene Entscheidung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an den Antragsteller wegen Vereitelung von Umgängen in dem auch hier betroffenen Zeitraum Schadenersatz in der Höhe von gerundet 1.400,00 € zu zahlen, weil auch dieser Titel geeignet erscheint, das Fehlverhalten der Kindesmutter zu sanktionieren und sie gleichzeitig präventiv zur Einhaltung der Umgangsvereinbarung anzuhalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84, 87 Abs. 5 FamFG.

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Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.500,00 € festgesetzt.