Streitwertfestsetzung bei Unterhaltsrückstand: Gegenstandswert 4.510,65 € für Juli 2008
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Bonn an; das OLG Köln änderte den Gegenstandswert für den Unterhaltsrückstand Juli 2008 auf 4.510,65 €. Streitpunkt war, ob Rückzahlungsansprüche überzahlter Unterhaltsbeträge den Streitwert erhöhen. Das Gericht verneint dies, weil solche Ansprüche in den Abänderungszeitraum fallen und wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen, sodass eine Zusammenrechnung nach § 5 ZPO nicht sachgerecht ist.
Ausgang: Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Gegenstandswert für Juli 2008 auf 4.510,65 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Unterhaltsleistungen erhöht den Streitwert nicht, wenn er in den Abänderungszeitraum fällt und wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betrifft.
Eine Zusammenrechnung von Gegenstandswerten nach § 5 ZPO ist nicht sachgerecht, wenn die betroffenen Ansprüche wirtschaftlich ein und denselben Gegenstand zum Gegenstand haben.
Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts in familienrechtlichen Unterhaltsangelegenheiten sind Rückzahlungsansprüche, die dem Änderungszeitraum zuzuordnen sind, nicht als eigenständige streitwerterhöhende Ansprüche zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 48 F 77/08
Tenor
wird unter Zurückweisung im Übrigen auf die Beschwerde des Klägers die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn im Urteil vom 30.10.2009 - 48 F 77/08 - dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert für die erste Instanz bei einem Rückstandsmonat (Juli 2008) auf
4.510,65 €
festgesetzt wird.
Gründe
Die Berechnung ergibt sich wie folgt:
| Juli 2008: 1.046,05 € - 724,00 € | 322,05 € |
| August 2008 – April 2009: 9 * (1.046,05 € - 724,00 €) | 2.898,45 € |
| Mai 2009 – Juli 2009: 3 * ( 1.046,05 € - 616,00 € ) | 1.290,15 € |
| Gesamtstreitwert | 4.510,65 € |
Soweit der Kläger hinsichtlich überzahlter Unterhaltsbeträge Rückzahlungsforderungen eingeklagt hat, kommt diesem Umstand keine streitwerterhöhende Bedeutung zu. Der Anspruch auf Rückzahlung fällt in den Abänderungszeitraum bezüglich der vermeintlich überzahlten Unterhaltsbeträge. Damit geht es wirtschaftlich um denselben Gegenstand, so dass eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nach § 5 ZPO nicht sachgerecht wäre (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.07.1993 – 12 UF 13/93 -, JurBüro 1994, 493).
Köln, den 23. April 2010
Oberlandesgericht Köln,
4. Zivilsenat – Familiensenat –