Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe im Kindesunterhaltsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Das OLG Köln weist die sofortige Beschwerde zurück, weil sich das Stufenantragsverfahren durch Zusammenzug der Eltern und gemeinsame Sorgeausübung erledigt hat und damit die Erfolgsaussicht fehlt. Der später gestellte Antrag war zudem verfrüht bzw. mutwillig, da der Antragsgegner bereits Unterhaltsverpflichtungen durch Jugendamtsurkunde übernommen hatte. Eine gesonderte Kostenentscheidung war entbehrlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die Hauptsache erledigt und der Antrag verfrüht/mutwillig war.
Abstrakte Rechtssätze
Erledigt sich die Hauptsache, fehlt es an den erforderlichen Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung; Verfahrenskostenhilfe ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht zu bewilligen.
Verfahrenskostenhilfe kann zu versagen sein, wenn der Antrag mutwillig oder verfrüht gestellt wird, insbesondere wenn der Antragsgegner bereits konkrete Erledigungshandlungen oder verbindliche Verpflichtungen übernommen hat.
Ein Verfahrensantrag eines Dritten ist unzulässig, wenn keine Verfahrensstandschaft i.S.d. § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht.
Bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde kann eine gesonderte Entscheidung über die Kosten nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 402 F 221/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht - Bonn vom 17.04.2012 - 402 F 221/11 -, mit welchem ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil sich das Stufenantragsverfahren zum Kindesunterhalt dadurch erledigt hat, dass die Kindesmutter mit dem beklagten Kindesvater zusammengezogen ist und die Kindeseltern nunmehr das Sorgerecht bezüglich der Antragstellerin gemeinsam ausüben (§§ §§ 1629, 1612 Abs. 2 BGB).
Die Erledigung der Hauptsache führt zum Wegfall der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe darf in solchen Fällen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, da ansonsten unzulässigerweise Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeverfahren bewilligt würde (vgl. BGH NJW 2010, 3101; OLG Köln FamRZ 1997, 1545 für den Fall der Erledigung in der Beschwerdeinstanz; OLG Bamberg FamRZ 2001, 922 für den Fall der Erledigung der Auskunftsstufe einer Stufenklage; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114 Rn. 3 und 20 a).
Auf die Frage, welcher Zeitpunkt - Zeitpunkt der Entscheidungsreife oder der sog. Bewilligungsreife - für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung zugrunde zu legen ist und ob eine rückwirkende Bewilligung erfolgen muss, weil das Gericht die Entscheidung pflichtwidrig verzögert hat (vgl. dazu OLG Braunschweig FamRZ 2006, 961; Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rn. 46), kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da dem Amtsgericht eine pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrenskostenhilfeverfahrens nicht vorgeworfen werden kann.
Der ursprünglich durch die nicht mit dem Antragsgegner verheiratete Kindesmutter gestellte Verfahrensantrag war unzulässig, da eine Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht bestand. Dem entsprechend wurde auch der von der Kindesmutter gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss des Familiengerichts vom 14.09.2012 – 402 F 221/11 – (Blatt 13 GA) zurückgewiesen.
Der im Wege der subjektiven Verfahrensänderung mit Schriftsatz vom 15.09.2012 gestellte und bei Gericht am 16.09.2012 eingereichte Antrag (Blatt 11 f. GA) der jetzigen Antragstellerin war mutwillig, da verfrüht, weil der Antragsgegner sich bereits mit an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gerichtetem Schreiben vom 08.06.2012 (Blatt 36 GA) bereit erklärt hatte, nach Feststellung seiner Leistungsfähigkeit durch die V. seine Unterhaltsverpflichtung protokollieren zu lassen. Durch Jugendamtsurkunde vom 13.10.2011 – Urk. Reg. Nr.: 1xxx/2011 JA C. - (Blatt 40 f. GA) hat sich der Antragsgegner sodann verpflichtet ab dem 01.10.2011 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Damit war dem Begehren der Antragstellerin ausreichend Rechnung getragen, da mögliche Unterhaltsrückstände für die Zeit von Mai 2011 bis September 2011 auf den Sozialhilfeträger – hier die V. - übergegangen waren. Die Antragstellerin war somit gehalten, vor Anhängigmachung der subjektiven Antragsänderung das Verfahren auf Erstellung der Jugendamtsurkunde abzuwarten bzw. sich nach dem Stand dieses Verfahrens zu erkundigen. Dass Letzteres im September 2011 geschehen ist und der Antragstellerin eine negative Auskunft erteilt worden war, wird nicht vorgetragen. So bezieht sich auch die Stellungnahme der Antragstellerin vom 17.04.2012 (Blatt 46 GA) nur auf den hier nicht maßgeblichen Zeitpunkt Mai 2011.
Nach all dem konnte Verfahrenskosten nicht bewilligt werden. Die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss bleibt erfolglos.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entsprechend ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.