Sofortige Beschwerde gegen Hinweis- und Beweisbeschluss unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob eine sofortige Beschwerde gegen einen Hinweis- und Beweisbeschluss des Amtsgerichts Bonn. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, da es sich um eine prozessleitende Maßnahme handelt, die nach § 567 ZPO nicht sofort anfechtbar ist. Eine analoge Anwendung des § 252 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Hinweis- und Beweisbeschluss als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine ausdrückliche Anfechtungsbefugnis vorsieht oder es sich um die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs ohne Erfordernis einer mündlichen Verhandlung handelt.
Prozessleitende Maßnahmen, die den Verfahrensgang von Amts wegen regeln, sind von der sofortigen Anfechtung ausgeschlossen und nur im Rechtsmittel gegen die Endentscheidung überprüfbar.
Ein Hinweis- und Beweisbeschluss des (Familien-)Gerichts stellt eine prozessleitende Entscheidung dar und ist daher nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; die Überprüfung erfolgt im Berufungsverfahren.
Eine analoge Anwendung des § 252 ZPO zur Zulassung der sofortigen Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn die angegriffene Entscheidung nicht zur Aussetzung des Verfahrens führt und den Rechtsstreit vielmehr fördert.
Die Kostenfolge einer unzulässigen sofortigen Beschwerde richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Kosten sind vom Unterlegenen zu tragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 401 F 52/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Hinweis- und Beweisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.02.2011 - 401 F 52/09 - wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie richtet sich gegen einen Hinweis- und Beweisbeschluss. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine solche, für die weder nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 eine ausdrückliche Bestimmung im Gesetz für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegeben ist, noch um eine solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Damit sind ausgeschlossen von der Anfechtung alle prozessleitenden Maßnahmen, die den Verfahrensgang von Amts wegen regeln und daher der Überprüfung nur in dem gegen die Endentscheidung in Betracht kommenden Rechtsmittel unterliegen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage 2010, § 567 Rdnr. 31). Eine solche prozessleitende Entscheidung stellt der Hinweis- und Beweisbeschluss des Familiengerichts dar. Ob die Hinweise bzw. die Beweisanordnung zu Recht erfolgt ist, ist im Berufungsverfahren zu überprüfen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auch nicht über eine analoge Anwendung des § 252 ZPO herbeigeführt werden. Es handelt sich gerade nicht um eine Entscheidung, die eine Aussetzung des Verfahrens bewirkt. Vielmehr soll der Rechtsstreit – wie das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss nochmals ausgeführt hat – gerade gefördert werden. Zutreffend weist das Familiengericht darauf hin, dass auch in der Auskunftsstufe zu prüfen ist, ob der Auskunftsanspruch besteht. Ist nämlich der von Amts wegen zu prüfende Verwirkungseinwand stichhaltig, besteht auch der Unterhaltsanspruch nicht. Der Auskunftsanspruch setzt aber einen bestehenden Unterhaltsanspruch der Klägerin voraus.
Selbst wenn diese Rechtsausfassung des Familiengerichtes unzutreffend wäre, würde dies nicht zu einer analogen Anwendung des § 252 ZPO führen. Auch hier wäre die Klägerin auf das Rechtsmittel nach einer Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert beträgt: 11.659,00 €