Beschwerde zur Streitwertfestsetzung in Unterhaltsklage teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten rügte den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts in einer Unterhaltsklage. Das OLG Köln erhöhte den Streitwert teilweise auf 2.854,90 Euro, weil laufender Unterhalt und Rückstände gemäß § 17 GKG sowie eine Klageerweiterung korrekt zu berücksichtigen waren. Die weitergehende Erhöhung wurde abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 2.854,90 Euro erhöht, übrige Beschwerde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Unterhaltsklagen bemisst sich der Streitwert für den laufenden Unterhalt nach § 17 Abs. 1 GKG grundsätzlich anhand des für die ersten zwölf Monate geltend gemachten monatlichen Differenzbetrags (12 Monatsbeträge).
Unterhaltsrückstände sind nach § 17 Abs. 4 GKG ab Einreichung der Klage als Rückstände zu berechnen; bei Klageerweiterung sind die für die Zeit zwischen Klageeinreichung und Klageerweiterung entstandenen Beträge als rückständige Forderungen streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Der im Monat der Klageeinreichung fällige Unterhaltsbetrag ist als Rückstand zu werten und in die Streitwertberechnung einzubeziehen.
Bei der Auslegung des Klageantrags ist auf den konkret begehrten Zahlbetrag abzustellen; wenn nur die Differenz zu einem bereits titulierten Unterhaltsanspruch verlangt wird, ist nur diese Differenz streitwertrelevant.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 40 F 205/02
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 17.04.2003 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bonn vom 4.4.2003 – 40 F 205/02 – teilweise abgeändert.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.854,90 Euro festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 9 Abs. 2, BRAGO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige, im eigenen Namen der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg, nämlich soweit eine Erhöhung des Streitwertes auf 2.854,90 Euro zu erfolgen hat. Die weitergehende Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwertes auf insgesamt 4.116,- Euro begehrt, ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss war abzuändern, da er nicht berücksichtigt, dass sich der Klageantrag vom 10.5.2002, bei Gericht am 14.05.2002 eingegangen, auf einen Zeitraum ab 1.1.2002 bezieht und damit Unterhaltsrückstände streitwertmässig gem. § 17 Abs. 4 GKG von Januar 2002 bis einschließlich Mai 2002 von 5 x (343, - Euro – 184,07 Euro) = 158,93 Euro x 5 = 794,65 Euro zu berücksichtigen waren, wobei der im Klageeinreichungsmonat fällige Unterhalt als Rückstand anzusehen ist.
Für den laufenden Unterhalt berechnet sich der Streitwert gem. § 17 Abs. 1 GKG auf 12 x 158,93 Euro = 1.907,16 Euro, so dass sich der Streitwert der Unterhaltsklage bei Einreichung der Klageschrift am 14.05.2003 bis zur Einreichung der Klageerweiterung am 23.9.2003 auf 2.701,81 Euro belief.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Klageantrag nicht dahin
ausgelegt werden, daß die Klägerin die Zahlung eines weiteren Unterhaltsanspruchs von 343,- Euro/Monat über den bereits titulierten Unterhaltsanspruch hinaus begehrt hat. Der mit der Klageschrift gestellte Klageantrag ist eindeutig. Er lautet, dass die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Jugendamtes der Stadt C vom 28.05.1990, Urkundsregister Nr. 470/1990 dahin abgeändert werde, dass der Beklagte seit 1.1.2002 verpflichtet ist, an die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 343,- Euro, jeweils monatlich im voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen. Damit war aber klar gestellt, dass nicht ein weiterer monatlicher Unterhaltsbetrag von 343,- Euro verlangt wurde. Vielmehr sollte ein Gesamtunterhalt 343,- Euro monatlich betragen. Im Streit stand damit lediglich der Differenzbetrag zwischen dem bereits titulierten Unterhaltsanspruch und dem nunmehr begehrten Unterhaltsbetrag.
Weitere streitwerterhöhende Wirkung kommt aber dem Umstand zu, daß die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.9.2002 (Bl. 26 GA) die Klage um einen Unterhaltsbetrag von 17,01 Euro/Monat erweiterte. Der klageerhöhend geltend gemachte Betrag ist für den Zeitraum ab Geltendmachung bis zum Eingang der Klageerhöhungsschrift bei Gericht gem. § 17 Abs. 4 GKG als Rückstand zu betrachten (vergleiche OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 194, 195; Egon Schneider, Streitwert – Rechtsprechung 1990, MDR 1991, 195, 198). Rückstände berechnen sich ab Einreichung der Klage (§ 17 Abs. 4 GKG). Bei der Klageerhöhung ist folglich massgebend die Einreichung des Erhöhungsschriftsatzes oder die entsprechende Erklärung in der mündlichen Verhandlung. Wird rückwirkend eine Erhöhung vor diesem Zeitpunkt verlangt, dann handelt es sich insoweit um Rückstände.
Bei Klageerhöhung im Verlaufe des Rechtsstreits sind deshalb Beträge, die auf die Zeit zwischen Klageeinreichung und Klageerweiterung fallen, streitwerterhöhende Rückstände. (so Egon Schneider, a.a.0., 198 m.w.N.; a.A.u.A. OLG München OLG Report 2000,73; OLG Schleswig OLG Report 2000,477). Dem steht auch nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG entgegen. Dieser bezieht sich nämlich nur auf den laufenden Unterhalt. Hier ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag massgeblich. Damit stellt § 17 Abs. 1 Satz 1 erkennbar auf den von Anfang an geforderten laufenden Unterhalt ab. Dagegen bezieht sich § 17 Abs. 4 GKG für die Unterhaltsrückstände auf die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge. Damit erweisen sich die bei einer Klageerhöhung geltend gemachten Beträge, soweit sie sich auf die Vergangenheit beziehen, stets als Rückstände, da sie bei Einreichung der Klage (Erweiterung) bereits fällig waren.
Ob dies in Ansehung des § 17 Abs. 1 GKG auch für solche Klageerweiterungen gilt, die außerhalb der Jahresfrist des § 17 Abs. 1 GKG liegen, kann vorliegend dahin stehen, da dies vorliegend nicht der Fall ist.
Damit erhöht sich der Streitwert mit der Klageerweiterung ab dem 20.9.2002 um weitere 9 x (175,94 Euro – 158,93 Euro) = 17,01 Euro x 9 = 153,09 Euro auf insgesamt 2.854,90 Euro.
Dem entsprechend war der Streitwertbeschluss auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten teilweise abzuändern. Darüber hinaus war die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostentscheidung ist im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG entbehrlich.