Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeld wegen Auskunftsverweigerung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Familiengerichts ein, mit dem wegen Nichterfüllung einer Auskunftspflicht 500 € Zwangsgeld bzw. ersatzweise Zwangshaft festgesetzt wurden. Zentral war, ob die Schuldnerin ihrer Auskunftsverpflichtung nachgekommen und ein Erfüllungseinwand begründet ist. Das Oberlandesgericht verwies die Beschwerde mit Kostenlast der Schuldnerin zurück, weil die vorgelegte Teilauskunft die Verpflichtung nicht ausreichend erfüllte und der Erfüllungseinwand nicht substantiiert belegt war.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeld- und Zwangshaftfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kosten der Schuldnerin
Abstrakte Rechtssätze
Zur Durchsetzung einer gerichtlichen Auskunftsverpflichtung kann gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld festgesetzt werden; eine vorherige Androhung des Zwangsmittels ist nach § 888 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich.
Der Erfüllungseinwand im Zwangsvollstreckungsverfahren hindert die Vollstreckung nur, wenn der Schuldner substantiiert darlegt und belegt, dass er die titulierte Leistung tatsächlich und vollständig erbracht hat.
Die verpflichtete Partei muss Auskunft geordnet, vollständig, übersichtlich und nachvollziehbar erteilen; soweit die Pflicht die Erstellung schriftlicher Zusammenstellungen umfasst, sind diese als Belege vorzulegen.
Das Zwangsvollstreckungsverfahren dient nicht der Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens; materielle Einwendungen sind grundsätzlich im Wege der §§ 767 ff. ZPO geltend zu machen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 35 F 103/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 04.02.2011 - 35 F 103/10 -, mit welchem gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € und, falls das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 € eine Zwangshaft von einem Tag festgesetzt worden ist, wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 120 Abs. 1, 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 793, 888 ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 04.02.2011 – 35 F 103/10 – hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht gegen die Beschwerde führende Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € ersatzweise je 100,00 € Zwangshaft von einem Tag für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit festgesetzt, weil die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus dem Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 09.09.2010 – 35 F 103/10 – (Bl. 62-64 HA 35 F 103/10) nicht nachgekommen ist. Soweit sich die Schuldnerin auf Erfüllung beruft, ist dem Familiengericht zu folgen, dass die Schuldnerin nicht einmal ansatzweise dargetan, geschweige denn ausreichend belegt hat, dass sie umfassend und in der gebotenen Form ihrer Auskunftspflicht aus dem Auskunftsbeschluss nachgekommen ist. Dies hat die Schuldnerin auch nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Die "Teilauskunft" gemäß Schriftsatz vom 08.03.2011 (Bl. 25, 26 GA) genügt nicht einmal ansatzweise ihrer Auskunftsverpflichtung. Der Schuldnerin muss nochmals vor Augen geführt werden, dass ihr gemäß dem "Auskunftsbeschluss" des Familiengerichts vom 09.09.2010 – 35 F 103/10 - aufgegeben worden ist:
Der Schuldnerin oblag damit entsprechend dieser ihr auferlegten Auskunftsverpflichtung die Auskunft geordnet, vollständig, übersichtlich und nachvollziehbar zu erteilen. Unabhängig von der Frage, ob im Zwangsvollstreckungsverfahren der Erfüllungseinwand erhoben werden kann, wäre es jedenfalls erforderlich, die Erfüllungstatsachen substantiiert vorzutragen und soweit die Auskunftspflicht auch die Verpflichtung zur Erstellung schriftlicher Zusammenstellungen erfordert, diese als Belege für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorzulegen.
Das Zwangsvollstreckungsverfahren dient nicht der Fortsetzung des ursprünglichen Erkenntnisverfahrens. Vielmehr hat der Gläubiger ein Recht auf schnelle Durchsetzung seiner titulierten Ansprüche. Soweit der Schuldner hiergegen materiell-rechtliche Einwände erheben will, hat er dies grundsätzlich im Wege der §§ 767 ff. ZPO zu tun.
Da der Erfüllungseinwand aber in keiner Weise belegt ist, ist gegen die Schuldnerin zu Recht gemäß § 888 ZPO entsprechend das Zwangsgeld festgesetzt worden, dessen festgesetzte Höhe im unteren Bereich liegt. Gemäß § 888 Abs. 2 ZPO findet eine vorherige Androhung des Zwangsmittels nicht statt. Bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über ihre Vermögensverhältnisse handelt es sich auch um eine von der Schuldnerin vorzunehmende nicht vertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. insoweit Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 888 Rn. 3 "Auskunft" m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend.
Der Beschwerdewert beträgt 500,00 €.