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Oberlandesgericht Köln·4 WF 58/10·22.04.2010

Sofortige Beschwerde gegen teilweise Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe im Unterhaltsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Verfahrenskostenhilfe im Unterhaltsverfahren für sein minderjähriges Kind. Zentral war, ob er leistungsunfähig im geltend gemeldeten Umfang ist. Das OLG bestätigt die Beschränkung, weil der Antragsgegner sein Arbeitsverhältnis freiwillig aufgelöst hat und die Arbeitslosigkeit damit nicht unverschuldet ist. Die Leistungsfähigkeit ist daher fiktiv nach dem früheren Einkommen zu bemessen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die teilweise Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe im Unterhaltsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahrenskostenhilfe wird nur insoweit bewilligt, wie der Antragsteller glaubhaft macht, nicht leistungsfähig zu sein; die Darlegungslast trägt der Antragsteller.

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Besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht, hat der Unterhaltspflichtige alles zu unterlassen, was seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnte; freiwillige Aufgabe eines ordentlich dotierten Arbeitsplatzes ohne adäquate neue Stelle rechtfertigt eine fiktive Bemessung der Leistungsfähigkeit nach dem früheren Einkommen.

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Arbeitslosigkeit und Einkommensminderung begründen nur dann eine fehlende Leistungsfähigkeit, wenn sie nicht vom Unterhaltspflichtigen selbst verschuldet sind; selbst verschuldete Arbeitsaufgabe schließt die volle Anerkennung reduzierter Leistungsfähigkeit aus.

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Die sofortige Beschwerde nach §§113 Abs.1 Satz2 FamFG, 127 Abs.2 Satz2 ZPO (analog) ist zulässig, führt aber nicht zum Erfolg, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Weiterbewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht verneint hat.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog§ 127 Abs. 4 ZPO analog

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 407 F 412/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 10.03.2010 - 407 F 412/09 -, soweit ihm mit dem angefochtenen Beschluss die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe nur insoweit bewilligt, als er sich gegen die Unterhaltsansprüche verteidigt, die bezüglich des Jahres 2009 einen Unterhaltsrückstand von mehr als 76,00 € betreffen und die bezüglich des Jahres 2010 einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts übersteigen.

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Der Antragsgegner hat nämlich nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er nicht leistungsfähig ist, dem gemeinsamen Kind der Parteien E., geboren am 01.10.2009, für das Jahr 2009 Unterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhaltes und ab dem Jahre 2010 Unterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhaltes zu zahlen. Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, im Dezember 2009 und im Januar 2010 arbeitslos gewesen zu sein und danach eine geringer dotierte Arbeitsstelle erhalten zu haben als vor Dezember 2009, ist dieser Vortrag – wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat – nicht geeignet, seine Leistungsfähigkeit im zuvor dargelegten Umfang zu verneinen. Denn der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass er unverschuldet leistungsunfähig geworden ist. So hat das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 13.04.2010 nochmals darauf hingewiesen, dass die eingetretene Arbeitslosigkeit und die spätere Einkommensreduzierung infolge der neu angetretenen Arbeitsstelle nicht unverschuldet war, da der Antragsgegner sein Arbeitsverhältnis in Bonn zum 30.11.2009 selbst aufgelöst hatte. Hierfür war wohl der Umzug des Antragsgegners nach F. ursächlich. Damit kann das minderjährige Kind des Antragsgegners, dem er gesteigert unterhaltspflichtig ist, jedoch nicht belastet werden. Im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht ist nämlich der Antragsgegner gehalten, alles zu unterlassen, was seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Hierzu zählte bei der heutigen Arbeitsmarktsituation auch die freiwillige Aufgabe eines ordentlich dotierten Arbeitsplatzes, ohne eine adäquate neue Arbeitsstelle zu haben. Zutreffend geht das Familiengericht daher davon aus, dass die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nach wie vor nach seiner Arbeitsstelle, die er freiwillig aufgegeben hat, fiktiv zu bemessen ist.

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Damit ergibt sich aber die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners in dem vom Familiengericht festgelegten Umfang. Zu Recht ist ihm daher für die weitergehende Rechtsverteidigung im vorliegenden Unterhaltsverfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Folge verweigert worden, dass seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben kann.

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Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO analog ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

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Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 € (Nr. 1912 KV FamF GKG/Nr. 1812 KV GKG analog).