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Oberlandesgericht Köln·4 WF 53/11·06.04.2011

Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen unvollständigem Antrag zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht. Zentral ist, ob ein nach Fristablauf bzw. nach Abschluss der Instanz eingereichter, unvollständiger Antrag noch zu bewilligen ist. Das OLG bestätigt die Versagung, weil die Pflichtangaben fehlten und die Erklärung erst nach Beendigung des Verfahrens eingereicht wurde; Ausnahmen und schuldlose Fristversäumnis sind nicht ersichtlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Antrag unvollständig und erst nach Instanzabschluss eingereicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antrag in vollständiger Form, insbesondere mit Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, vorliegt.

2

Wird die für einen ordnungsgemäßen Antrag erforderliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach Abschluss der Instanz eingereicht, ist Verfahrenskostenhilfe nicht mehr zu bewilligen.

3

Die Einholung oder Nachreichung fehlender Angaben nach Beendigung des Verfahrens begründet keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, sofern kein schuldloses Versäumnis nachgewiesen wird.

4

Unvollständige oder unzureichend belegte Angaben zu Erwerbstätigkeit und Sozialleistungsbescheiden verhindern die konkrete Feststellung der Bedürftigkeit und führen zur Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe.

Relevante Normen
§ 76 FamFG§ 117 ZPO§ 119 ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO iVm. § 76 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 11 F 376/10

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 28.01.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Eschweiler (11 F 376/10) wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe bleibt in der Sache ohne Erfolg.

3

Zu Recht hat das Familiengericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe verweigert.

4

Die Verfahrenskostenhilfe ist schon deshalb abzulehnen, weil der Antrag in vollständiger Form, wozu auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehört, erst nach Abschluss der Instanz eingegangen ist, §§ 76 FamFG, 117, 119 ZPO.

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Die Instanz wurde mit Eingang der Antragsrücknahme am 21.12.2010 beendet. Zwar hat die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 30.11.2010 Verfahrenskostenhilfe beantragt, diesem Antrag jedoch eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beigefügt. Die Erklärung ist jedoch einem ordnungsgemäßen Antrag nach § 117 Abs. 2 ZPO beizufügen. Ohne Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden (Zöller/Geimer, ZPO, § 117 Rz. 2b). Erst mit Schriftsatz vom 20.12.2010 hat die Antragsgegnerin diese Erklärung eingereicht. Da dieser Schriftsatz am 22.12.2010 eingegangen ist, war zu diesem Zeitpunkt das Verfahren wegen der vorangegangenen Antragsrücknahme bereits beendet. Wird die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt, kann Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, § 117 Rz. 2b m.w.N.).

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Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind nicht erkennbar. Es liegt insbesondere keine schuldlose Fristversäumung vor. Vielmehr weist das Familiengericht zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin im Verfahren der Prüfung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller keine Stellungnahme abgegeben, sondern erstmalig nach Einleitung des Hauptverfahrens auf den Antrag erwidert hat, ohne jedoch – wie erwähnt – die erforderliche Erklärung zu ihren Verhältnissen einzureichen.

7

Im Übrigen bleiben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse ungeklärt, da die diesbezügliche Erklärung nach wie vor unvollständig ist. Weder ist im Einzelnen dargetan, welcher Tätigkeit die Antragsgegnerin in welchem Umfang nachgeht. Allein der Hinweis auf einen 1-€ -Job ohne weiteren Angaben reicht als Stellungnahme zu der Verfügung vom 16.3.2011 nicht aus. Noch hat die Antragsgegnerin die Bescheide der ARGE vollständig und insbesondere mit Belegen zu den ihr tatsächliche ausgezahlten bzw. den früher vor Kürzung ausgezahlten Beträgen vorgelegt, was jedoch geboten gewesen wäre, nachdem mit Bescheid der ARGE v. 18.6.2010 die Leistungen um ein Drittel wegen unzureichender Erfüllung der auferlegten Pflichten gekürzt wurden.

8

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO iVm. § 76 Abs. 2 FamFG entbehrlich.