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Oberlandesgericht Köln·4 WF 53/04·24.05.2004

Beschwerde gegen Schreiben des Familiengerichts zur Verfahrenspfleger-Bestellung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen ein Schreiben des Amtsgerichts Brühl ein, in dem die Aufhebung der Verfahrenspflegschaft abgelehnt wurde. Das OLG Köln erklärte die Beschwerde für unzulässig, da die Bestellung bzw. Aufhebung eines Verfahrenspflegers als Zwischenentscheidung nicht gesondert anfechtbar ist. Eine Ausnahme für offensichtlich rechtswidrige Entscheidungen wurde mangels substantiiertem Vortrag verneint. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §13a Abs.1 Satz2 FGG.

Ausgang: Beschwerde gegen Schreiben des Amtsgerichts Brühl zurückgewiesen; Zwischenentscheidung über Verfahrenspfleger nicht gesondert anfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach FGG ist nur gegen eine anfechtbare gerichtliche Entscheidung zulässig; anfechtbar sind erstinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse nur, wenn sie die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigen.

2

Die gesonderte Anfechtbarkeit der Bestellung oder Aufhebung eines Verfahrenspflegers als Zwischenentscheidung ist grundsätzlich ausgeschlossen; diese Entscheidungen sind erst mit der Endentscheidung anfechtbar.

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Eine Ausnahme für evident rechtswidrige Zwischenentscheidungen setzt eine substantiiert dargetane und offensichtlich erkennbare Rechtswidrigkeit voraus; bloße Behauptungen oder Meinungsäußerungen genügen nicht.

4

Die Kostenentscheidung über eine Beschwerde bestimmt sich nach §13a Abs.1 Satz2 FGG.

Relevante Normen
§ 19 FGG§ 20 FGG§ 321a ZPO§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 45 F 175/02

Tenor

Die gegen das Schreiben des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 21. Januar 2004 gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2004 wird nach einem Gegenstandswert von 500,00 EUR zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Eine der Beschwerde fähige Entscheidung liegt nicht vor. Erstinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse sind nach § 19 FGG anfechtbar, wenn durch sie die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden, § 20 FGG.

3

Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass die in dem Schreiben des Familiengerichts geäußerte Auffassung, es bestehe auf Grund der Ausführungen der Verfahrenspflegerin keine Veranlassung, die Verfahrenspflegschaft aufzuheben, eine gerichtliche Entscheidung darstellt und nicht nur lediglich eine nicht anfechtbare Meinungsäußerung (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. § 19 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). Mit dem Schreiben war nicht nur die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin zu dem Aufhebungsantrag den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Kenntnisnahme übersandt worden. Es ist vielmehr bereits eine Regelung dahin getroffen worden, dass der Antrag, die Pflegerbestellung aufzuheben, zurück gewiesen wurde. Dem entsprechend enthält das Schreiben die Bitte, die Mandantin zur weiteren Mitarbeit mit der Verfahrenspflegerin zu veranlassen. Auch die im Schreiben enthaltene Mitteilung darüber, dass die Verfahrenspflegerin um Fortsetzung ihrer Tätigkeit gebeten worden war, lässt eine bereits getroffene Regelung erkennen.

4

Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (FamRZ 2003, 881 mit Darstellung auch der Gegenmeinung), ist jedoch die als Zwischenentscheidung getroffene Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht gesondert anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Endentscheidung. Daran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Die gleichen Erwägungen gelten auch für eine Entscheidung über die Aufhebung der Verfahrenspfleger-Bestellung.

5

Es kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob die in der angegebenen Entscheidung des Senats vertretene Auffassung, bei einer evident fehlerhaften und damit offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung sei die Beschwerdemöglichkeit gegeben, im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte und vom Gesetzgeber mit § 321 a ZPO geschaffene Möglichkeit der Eigenkorrektur durch das entscheidende Gericht weiter aufrecht zu erhalten ist. Denn derartig schwere Fehler werden von der Beschwerde nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Die Verfahrenspflegerin hat auch weder einseitig die Interessen der Kindesmutter noch die des Kindesvaters in den Vordergrund gestellt, sondern ihre Tätigkeit am Kindeswohl ausgerichtet. Auf den Bericht der Verfahrenspflegerin wird insoweit Bezug genommen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Absatz 1 Satz 2 FGG.