Beiordnung des Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren im Rahmen der PKH stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe die Beiordnung ihres Rechtsanwalts für ein Sorgerechtsverfahren; das Familiengericht lehnte dies mit Hinweis auf einfache Sachlage ab. Das OLG Köln wertete die Beschwerde als sofortige Beschwerde und gab ihr statt. Es stellte auf §121 Abs.2 ZPO ab, interpretierte den Erforderlichkeitsbegriff weit und betonte die besondere Komplexität und Bedeutung von Kindschaftssachen. Daher war die Beiordnung des gewählten Rechtsanwalts antragsgemäß zu gewähren.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung im Rahmen der PKH wurde stattgegeben; Beiordnung des gewählten Rechtsanwalts angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren ohne Anwaltszwang ist der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist (vgl. §121 Abs.2 ZPO).
Der Begriff der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung ist weit auszulegen; grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, der Einzelfall ist so einfach und die Partei so geschäftswandt, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich ist.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit sind Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie die Fähigkeit der bedürftigen Partei zur mündlichen und schriftlichen Darstellung maßgeblich.
Kindschafts- und Unterhaltssachen sind rechtlich derart diffizil und persönlich folgenreich, dass die Beiordnung anwaltlicher Vertretung regelmäßig geboten sein kann und verfassungsrechtliche Bedeutung hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 43 F 30/02 (PKH)
Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antrag-stellerin vom 02.04.2002 (Bl. 21 GA) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 05. April 2002 - 45 F 50/02 PKH - (Bl. 6 PKH-Heft), durch welchen die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin "im Hinblick auf die einfache Sach- und Rechtslage" im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe für das Sorgerechtsverfahren abgelehnt worden ist, abgeändert. Der Antragstellerin wird im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Sorgerechtsverfahrens RA P. J. B. in ... B. (D.) beigeordnet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Familiengericht der Antragstellerin im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung des Sorgerechtsverfahrens verweigert. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird in Verfahren ohne Anwaltszwang der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Vorliegend sind die Voraussetzungen der ersten Alternative dieser Vorschrift erfüllt. Im Verfahren ohne Anwaltszwang soll gewährleistet sein, dass der Partei dort, wo eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, ein Anwalt zur Seite steht. In Verfahren ohne Anwaltszwang - wie vorliegend - ist ein Anwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt. Weiter muss die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich sein. Es muss ein sächliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung bestehen. Maßgeblich sind einerseits Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache und andererseits die Fähigkeit des Hilfsbedürftigen, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Heute kann kein Laie einen Rechtsstreit selbst führen, ohne das Risiko von Nachteilen einzugehen. Auch Kindschafts- und Unterhaltssachen sind rechtlich so diffizil und für die Partei so bedeutsam, dass die Beiordnung ein Verfassungsgebot ist. Der Begriff der Erforderlichkeit einer Vertretung ist deshalb weit auszulegen und die Regel-Ausnahme-Fassung des § 121 Abs. 2 Satz 1 ist in praxi umzukehren. Der Partei ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass der Einzelfall so einfach und der Hilfsbedürftige so geschäftsgewandt ist, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich ist (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 121 Rnr. 4).
Diese Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. So kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin geschäftlich so gewandt ist, dass sie die vorliegende Sorgerechtssache selbst führen kann. Auch wenn die Antragstellerin zunächst davon ausgeht, dass ihr geschiedener Ehemann mit der Abänderung der Sorgerechtsregelung einverstanden ist, kann - wie die Antragstellerin zurecht ausführt - nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass es hierbei verbleibt. Daneben können im Sorgerechtsverfahren zusätzliche Probleme dadurch auftreten, dass sich weitere Fragen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht wie auch zur Erziehungsfähigkeit ergeben. Insgesamt greifen Sorgerechtsregelungen so gravierend in den Lebens- und Rechtskreis der Beteiligten ein, dass es grundsätzlich geboten erscheint, für die Beteiligten eine anwaltliche Vertretung zuzulassen.
Dem gemäß war antragsgemäß zu entscheiden.