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Oberlandesgericht Köln·4 WF 4/97·23.01.1997

Zwangsmaßnahmen im Umgangsrecht abgelehnt: fehlende Vollstreckungsgrundlage nach §33 FGG

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner begehrte Zwangsgeld und zwangsweise Herausgabe des Kindes zur Durchsetzung seines Umgangsrechts. Das Amtsgericht wies den Antrag ab, weil das Kind den Kontakt verweigerte; die Beschwerde blieb erfolglos. Das OLG stellt klar, dass §33 FGG nur bei vollstreckungsfähigen Entscheidungen Anwendung findet und eine bloße Zeitbestimmung des Umgangsrechts keine Vollstreckungsgrundlage bietet.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Zurückweisung des Antrags auf Zwangsmaßnahmen abgewiesen; §33 FGG findet keine Anwendung auf reine Zeitfestlegungen des Umgangsrechts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG setzen eine vollstreckungsfähige gerichtliche Entscheidung voraus, die dem Betroffenen eine Verpflichtung mit vollstreckbarem Inhalt auferlegt.

2

Rechtsgestaltende oder bloß feststellende Entscheidungen, die lediglich den zeitlichen Umfang des Umgangsrechts regeln, begründen keine Grundlage für Zwangsgeld oder Zwangshaft.

3

Zwangshaft ist nur bei der Verpflichtung zur Herausgabe einer Person denkbar; Zwangsgeld und Zwangshaft kommen nur bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung in Betracht.

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Zur Vollstreckung einer Regelung der elterlichen Sorge bedarf es gesonderter Anordnungen zur Durchsetzung (z.B. nach § 1632 Abs. 2 BGB), nicht allein einer Umgangszeitfestlegung.

Relevante Normen
§ FGG § 33 Abs. 1§ 33 Abs. 1 FGG§ 19 Abs. 1 FGG§ 1634 BGB§ 1632 Abs. 2 BGB§ 33 Ziff. 2 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 32 F 223/92

Leitsatz

Hält das Familiengericht in seiner Entscheidung zum Umgangsrecht eines Elternteils lediglich den zeitlichen Umfang des Umgangsrechts fest, bildet die Entscheidung keine Grundlage für Zwangsmaßnahmen nach § 33 Abs. 1 FGG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts (Familiengericht) Siegburg vom 26. No-vember 1996 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe

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I.

3

Mit Beschluß vom 30.07.1993 hat das Familiengericht dem Antragsgegner das Recht eingeräumt, den Sohn F. der Parteien an jedem 1. und 3. Sonntag im Monat in der Zeit von 9.00 - 18.00 Uhr zur Ausübung des Umgangsrechtes abzuholen und ihn darüber hinaus an den hohen Feiertagen im Jahr in der genannten Zeit ebenfalls zu sich zu nehmen. Nachdem diese Umgangsregelung etliche Zeit im wesentlichen reibungslos praktiziert worden war, brach der Antragsgegner im Februar 1996 den Kontakt zu seinem Sohn zunächst von sich aus ab. Dies stand im Zusammenhang mit gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Antragstellerin hatte im Januar 1996 aus einem Unterlassungsurteil vollstreckt, demzufolge dem Antragsgegner außerhalb der Pflege des Umgangsrechtes Kontakte mit der Antragstellerin untersagt worden waren. Seit Juni 1996 wünscht der Antragsgegner das Umgangsrecht wieder auszuüben. Die Antrastellerin lehnt dies ab, weil der inzwischen 7-jährige F. den Antragsgegner derzeit nicht zu sehen wünscht.

4

Der Antragsgegner hat beantragt, der Antragstellerin für den Fall, daß sie den Sohn nicht zur Ausübung des Umgangsrechtes herausgebe, ein Zwangsgeld anzudrohen bzw. einem Vollstreckungsbeamten zu gestatten, die Wegnahme des Sohnes zur Ausübung des Umgangsrechtes mit Gewalt durchzusetzen.

5

Das Amtsgericht hat diesen Antrag in der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Es hat sich nach einer persönlichen Anhörung des Kindes F. davon überzeugt, daß es zu Besuchen bei seinem Vater nicht bereit ist. In dieser Situation seien Zwangsgelder unter Gewaltmaßnahmen der Vollstreckungsorgane fehl am Platze.

6

II.

7

Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach § 19 Abs. 1 FGG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die beantragten Zwangsmaßnahmen im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

8

Nach § 33 Abs. 1 FGG können die entsprechenden Zwangsmaßnahmen (nur) gegen denjenigen angedroht und verhängt werden, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung auferlegt worden ist, "eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden". Zwangshaft kann angeordnet werden, wenn "eine Person herauszugeben" ist. Es ist allgemein anerkannt, daß Zwangsgeld und Zwangshaft daher eine vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung voraussetzen (statt aller Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 6. Auflage, § 33 Ziffer 2 m.N.). Rechtsgestaltende und feststellende Entscheidungen bilden demnach keine tragfähige Grundlage für Zwangsmaßnahmen. Entscheidungen, die eine Regelung der elterlichen Sorge nach § 1634 enthalten, sind für sich noch keine vollzugsfähigen Entscheidungen im Sinne des § 33 FGG (vgl. Bumiller/Winkler, a.a.0.). Grundlage für den Vollzug sind vielmehr erst Entscheidungen, die zur Durchsetzung der Regelung der elterlichen Sorge angeordnet werden, etwa nach § 1632 Abs. 2 BGB i.V.m. der Anordnung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen.

9

Daran fehlt es hier. Die Entscheidung des Familiengerichts vom 30. Juli 1993 hält lediglich den zeitlichen Umfang des Umgangsrechts fest, ordnet indessen keine Maßnahmen mit vollstreckungsfähigem Inhalt an. Die beantragten Zwangsmaßnahmen kommen daher schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

10

Angesichts dessen ist nicht mehr entscheidend, daß Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG nur bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung in Betracht kommen (vgl. Bumiller/Winkler, a.a.O., Ziffer 2 b) und ein schuldhaftes Verhalten der Mutter nicht zu tage liegt, wenn sich das Kind selbst weigert, den Vater zu sehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 DM.