Sofortige Beschwerde gegen Verfahrenskostenhilfe mit Ratenanordnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren nur unter monatlicher Ratenzahlungsanordnung. Streitpunkt war die Anrechnung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen. Das OLG bestätigt, dass SGB-II-Leistungen, einschließlich pauschaler Mehrbedarfe für Alleinerziehende, nach §115 ZPO als Einkommen gelten und ein pauschaler Abzug nicht in Betracht kommt. Mangels Rückmeldung auf einen Senatshinweis wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Ratenzahlungsanordnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen im Sinne des § 115 ZPO; dies gilt auch für pauschal gewährte Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 3 SGB II.
Ein pauschaler Abzug eines nach § 21 Abs. 3 SGB II gewährten Mehrbedarfs bei der Bemessung des für eine Ratenzahlungsanordnung maßgeblichen Einkommens nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO kommt nicht in Betracht.
Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung ist ein ermittelter Einkommensüberhang bei der Festsetzung der monatlichen Rate zu berücksichtigen.
Wird auf einen gerichtlichen Hinweis des Senats zur Sachaufklärung nicht reagiert, kann dies zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde führen.
Im Verfahren über die sofortige Beschwerde können Kostenentscheidungen nach §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 405 F 21/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 19.03.2012 – 405 F 21/12 -, mit welchem ihr für das Sorgerechtsverfahren in erster Instanz nur Verfahrenskostenhilfe unter Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe nur unter Ratenzahlungsanordnung von monatlich 15,00 € bewilligt. Die Antragstellerin wehrt sich zu Unrecht dagegen, dass ihr Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zugerechnet werden.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung [BGH FamRZ 2010, 1324-1326 (Beschluss vom 05.05.2010 - XII ZB 65/10 -)] stellen Leistungen, die nach dem SGB II gewährt werden, Einkommen i.S. des § 115 ZPO dar; das gilt auch für solche, die dem Hilfebedürftigen als Alleinerziehendem für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II pauschal gewährt werden. Ein pauschaler Abzug dieses Mehrbedarfs im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO kommt nicht in Betracht. Von daher hat das Familiengericht zu Recht den errechneten „Einkommensüberhang“ von 63,32 € bei der Bemessung der Ratenzahlungsanordnung mit berücksichtigt.
Hierauf ist die Antragstellerin mit Verfügung des Senats vom 03.05.2012 hingewiesen worden (Blatt 15 VKH-Heft). Hierauf hat die Antragstellerin nicht reagiert, so dass ihre sofortige Beschwerde zurückzuweisen war.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO entsprechend entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.