Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe bei einstweiliger Anordnung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen einen einstweiligen Anordnungsantrag sofortige Beschwerde ein. Das OLG bestätigt die Ablehnung, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht nach §114 ZPO entsprechend bot. Entscheidend war der bestätigende Anordnungsbeschluss und das Fehlen entscheidungserheblicher Einwendungen sowie formeller Voraussetzungen (§117 ZPO). Eine durch das Gericht verursachte Verzögerung lag nicht vor.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen einen einstweiligen Anordnungsantrag setzt hinreichende Erfolgsaussicht der Verteidigung nach § 114 ZPO entsprechend voraus.
Stellt der Antragsgegner Widerspruch, ist das Gericht zur mündlichen Verhandlung verpflichtet; die Beurteilung der Erfolgsaussicht erfolgt erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und bei Vorliegen der Entscheidungsreife.
Zur Entscheidungsreife über einen VKH-Antrag gehört die ordnungsgemäße und vollständige Angabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 ZPO; ohne diese Angaben ist eine Erfolgsaussicht nicht zu bejahen.
Eine nachträgliche Entfall der Erfolgsaussicht aufgrund gerichtlicher Verzögerung begründet nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, wenn die Verzögerung vom Gericht zu vertreten ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 405 F 208/10 (VKH) II
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25.01.2011 - 405 F 208/10 -, mit welchem der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen den einstweiligen Anord-nungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 – 572 ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht zu Recht die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen hat, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den einstweiligen Anordnungsantrag der Antragstellerin nicht die gemäß § 114 ZPO entsprechend erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht geboten hat. Die fehlende Erfolgsaussicht ergibt sich, worauf das Familiengericht zutreffend hinweist, aus dem die einstweilige Anordnung vom 02.12.2010 bestätigenden Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 08.02.2011, welcher auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2011 ergangen ist. Gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung wird mit der Beschwerde auch nichts erhebliches vorgebracht. Von daher versteht sich die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe an sich von selbst. Der Antragsgegner kann auch nicht einwenden, dass bei Antragstellung eine Erfolgsaussicht seiner Verteidigung bestanden hat. So ist die einstweilige Anordnung – wie üblich – zunächst ohne mündliche Verhandlung ergangen. Erst auf den Antrag des Antragsgegners ist zwingend mündlich verhandelt worden. Mit dem entsprechenden Antrag wurde die mündliche Verhandlung zwingend erforderlich. Insoweit war es auch erforderlich, dass die Parteien geladen wurden, ohne dass durch die erfolgte Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung bei Antragstellung von vornherein positiv zu befinden gewesen wäre. Vielmehr ist das Gericht gehalten, nach "Widerspruch" des Antragsgegners mündlich zu verhandeln und dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu geben.
Erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Gericht die Erheblichkeit der Einlassung zu beurteilen und entsprechend über die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu befinden, soweit zu diesem Zeitpunkt Entscheidungsreife eingetreten ist. Zur Entscheidungsreife gehört allerdings auch, dass die antragstellende Person die formellen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt hat. Das ist in erster Linie die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 ZPO. Zutreffend weist das Familiengericht darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer vollständiger Stellung des VKH-Antrages eine Erfolgsaussicht nicht bejaht werden konnte.
Vorliegend ist gerade nicht der Ausnahmefall gegeben, wonach eine vom Gericht zu vertretende Verzögerung dazu geführt hat, dass zwischen entscheidungsreifer Antragstellung und Entscheidung über den VKH-Antrag durch das Hinzutreten weiterer Umstände die ursprünglich gegebene Erfolgsaussicht entfallen und die Verzögerung der Entscheidung gerichtlich verursacht war.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Antragsgegner zu Recht die Verfahrenskostenhilfebewilligung verweigert worden ist. Dies hat zur Folge, dass die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde erfolglos bleiben musste.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entsprechend ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.