Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen nachehelichen Unterhaltsprozess an. Zentrale Frage war, ob sie bedürftig ist und die Voraussetzungen für PKH erfüllt. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde ab, weil die Antragstellerin weder substantiiert dargelegt noch bewiesen hat, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Insbesondere sprechen kurze Ehedauer und frühere Erwerbstätigkeit gegen einen Unterhaltsbedarf.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags im nachehelichen Unterhalt als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Unterhaltsverfahren ist der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich eines nicht gedeckten Lebensbedarfs; unterbleibt entsprechender Substantiierung, ist PKH zu versagen.
Eine geschiedene Ehegattin ist nach § 1569 BGB grundsätzlich gehalten, nach der Scheidung für ihren Unterhalt zu sorgen; bei kurzer Ehedauer und vorheriger Erwerbstätigkeit spricht dies gegen nachehelichen Unterhaltsbedarf, sofern keine konkreten Gegenumstände vorgetragen werden.
Die sofortige Beschwerde ist in der Sache substantiiert zu begründen; die Unterlassung weiterer Begründung trotz Ankündigung kann zur materielle Abweisung des Rechtsmittels führen.
Für den Nachweis des nicht gedeckten Bedarfs genügen pauschale Angaben nicht; konkrete Angaben zu Einkommen, Vermögen und zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten sind erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Eschweiler, 11 F 5/08
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 27.12.2008 - 11 F 5/08 UE - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin für die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichtes in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 13, 13 R GA). Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 19.02.2009 (Bl. 15 GA) nicht weiter begründet.
Auch der Senat ist der Auffassung, dass die heute 64 Jahre alte selbständige Antragstellerin in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu decken. Gemäß § 1569 BGB ist die Antragstellerin grundsätzlich gehalten, nach der Scheidung selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Parteien waren bis zur Trennung gerade einmal drei Jahre verheiratet. Vor der Eheschließung war die Antragstellerin berufstätig und erzielte eigene Einkünfte. Warum die Antragstellerin bei gehöriger Anstrengung nicht in der Lage sein soll, solche Einkünfte, die ihren angemessenen Lebensbedarf decken, auch nach der Scheidung zu erzielen, ist nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Für ihren nicht gedeckten Bedarf ist aber die Antragstellerin darlegungs- und beweispflichtig.
Somit muss es bei der Zurückweisung der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Unterhaltsprozess sein Bewenden mit der Folge haben, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen war.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.