Beschwerde: Kosten wegen Begründung des Scheidungsausspruchs außer Ansatz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte den Kostenansatz seiner Erinnerung gegen die Gerichtsgebühren, weil das Amtsgericht den Scheidungsausspruch trotz Rechtsmittelverzichts der Parteien mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen hatte. Die Beschwerde war erfolgreich, soweit die angefallenen Kosten ausschließlich auf diese Begründung zurückzuführen sind. Das Gericht stellte fest, dass die Begründung eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GKG darstellt und die betreffenden Kosten außer Ansatz bleiben. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenansatz teilweise stattgegeben: Kosten, die wegen der Begründung des Scheidungsausspruchs entstanden sind, bleiben außer Ansatz
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil, das im Termin der Verkündung ergeht und für das beide Parteien auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichten, bedarf nach § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO weder des Tatbestands noch der Entscheidungsgründe.
Erfüllen die Parteien die Voraussetzungen des § 313a ZPO durch Verzicht auf Rechtsmittel, ist das Gericht verpflichtet, nach § 313a Abs. 2 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verfahren; dies liegt nicht im freien Ermessen des Gerichts.
Die Beifügung von Tatbestand und Entscheidungsgründen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 313a ZPO stellt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG dar.
Kosten, die allein wegen einer solchen unrichtigen Sachbehandlung entstanden sind, sind bei der Kostenentscheidung außer Ansatz zu lassen; das Verfahren kann gebührenfrei bleiben und eine Kostenerstattung nach § 66 Abs. 8 GKG entfallen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 302 F 260/06
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers bleiben die Gerichtskosten, soweit sie auf der Begründung des Urteils vom 10.01.2007 – 302 F 260/06 – zum Scheidungsausspruch beruhen, außer Ansatz.
Gründe
Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung über seine Erinnerung gegen den Kostenansatz musste zur Niederschlagung der durch die Begründung des Scheidungsausspruchs im Verbundurteil entstandenen Kosten führen.
Die Begründung des Scheidungsausspruchs stellt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar.
Gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO bedarf das Urteil weder des Tatbestandes noch der Entscheidungsgründe, wenn das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wird und beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
So liegt der Fall hier.
Im Termin vom 10.01.2007 wurde das Verbundurteil verkündet. Die Parteien haben auf die Einlegung von Rechtsmitteln und Anschlussrechtsmitteln im Hinblick auf den Scheidungsausspruch verzichtet, so dass es diesbezüglich weder des Tatbestands noch der Entscheidungsgründe bedurft hat.
Gleichwohl hat das Amtsgericht den Scheidungsausspruch mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen mit der Folge, dass die Kostenbegünstigung gemäß KV Nr. 1211 Nr. 2 Anlage zum GKG (Ermäßigung auf 1 Gebühr) nicht um Tragen kommen konnte.
Hierin liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG.
Zwar dient die Vorschrift des § 313a Abs. 2 ZPO in erster Linie der Entlastung des Gerichts. Gleichwohl steht das entsprechende Verfahren nicht im Ermessen des Gerichts. Denn an den Verzicht der Parteien hat das Gesetz als Anreiz für diese eine deutliche Kostenbegünstigung geknüpft, sodass das Gericht im Interesse der Parteien auch verpflichtet ist, gemäß § 313a Abs. 2 ZPO zu verfahren, wenn die Parteien die Voraussetzungen erfüllen, wie es hier geschehen ist.
Das Gericht hat hier gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen, der Verstoß ist offenkundig und ursächlich für einen Kostennachteil der Parteien.
Diejenigen Kosten, die allein wegen der Begründung des Scheidungsausspruchs angefallen sind, haben daher außer Ansatz zu bleiben.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.