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Oberlandesgericht Köln·4 WF 33/08·04.03.2008

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei dynamisiertem Kindesunterhalt zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des AG Eschweiler wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigte den Streitwert von 335 € für geltend gemachte Unterhaltsrückstände. Für lediglich angekündigte Anträge auf laufenden Kindesunterhalt sei kein eigener Gegenstandswert anzusetzen. Bei dynamisiertem Unterhalt sind die nach §1612b BGB anzurechnenden Kindergeldbeträge von den Tabellenbeträgen abzuziehen; der Streitwert richtet sich nach den Zahlbeträgen.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung auf 335 € zurückgewiesen; Streitwertbestimmung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Geltendmachung dynamisierten Kindesunterhalts ist streitwertmäßig vom Tabellenbetrag das nach §1612b BGB anzurechnende Kindergeld abzuziehen; der Gegenstandswert bemisst sich nach den resultierenden Zahlbeträgen.

2

Der Streitwert für Unterhaltsrückstände richtet sich nach dem konkret geltend gemachten Betrag der Rückstände und ist entsprechend festzusetzen.

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Für lediglich angekündigte Anträge auf laufenden Kindesunterhalt ist grundsätzlich kein eigener Gegenstandswert festzusetzen.

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Eine Streitwertbeschwerde nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG ist nur erfolgreich, wenn substantiiert dargetan wird, dass die ursprüngliche Festsetzung rechtlich oder tatsächlich fehlerhaft ist.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 RVG§ 68 GKG§ Regelbetrag-Verordnung§ 1612b Abs. 5 BGB§ 42 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 11 F 312/07

Tenor

wird die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin vom 31.12.2007 gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Eschweiler am Ende des Urteils vom 13.12.2007 - 11 F 312/07 - zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Das Amtsgericht hat zu Recht den Streitwert auf 335,- € festgesetzt, was den von der Klägerin mit den Klageanträgen zu 1. und 3. geltend gemachten Unterhaltsrückständen entsprach. Für die mit Schriftsatz vom 01.10.2007 angekündigten Anträge der Klägerin auf Zahlung von laufendem Kindesunterhalt war kein Gegenstandswert festzusetzen. Es wurde Unterhalt in Höhe der Differenz zwischen 114 % und 135 % der jeweiligen Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung begehrt. Nach überwiegender Meinung, der auch der Senat folgt, sind streitwertmäßig in Fällen der Geltendmachung dynamisierten Kindesunterhalts von den Tabellenbeträgen die gesetzlich nach § 1612 b BGB in Anrechnung zu bringenden Kindergeldbeträge abzuziehen, d.h. der Gegenstandswert richtet sich nach den sog. Zahlbeträgen (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 42 GKG Rn. 15; ferner Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 653 Rn. 7). Angesichts der gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB bei den Einkommensgruppen 1 bis 6 der Tabelle unterschiedlich hohen Kindergeldabzüge ergeben sich bei Tabellenbeträgen von 114 % und 135 % jeweils Zahlbeträge in gleicher Höhe. Bezogen auf die Zahlbeträge hatte sich demnach der Rechtsstreit in der Hauptsache nach der Schaffung von Jugendamtsurkunden über eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 114 % des Regelbetrages auch erledigt.

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Die Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin war somit zurückzuweisen.

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Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 68 Abs. 3 GKG).