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Oberlandesgericht Köln·4 WF 30/01·25.03.2001

Beschwerde gegen Wertfestsetzung in Ehesache: Gegenstandswert auf 21.175,29 DM festgesetzt

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hat einer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für eine Ehesache teilweise stattgegeben und den Gegenstandswert auf 21.175,29 DM festgesetzt. Das Amtsgericht hatte zu hohe Freibeträge angesetzt; das OLG kürzte das Vermögen um angemessene Freibeträge und berücksichtigte anteilig Vermögenswerte sowie die bereinigten Nettoeinkünfte. Eine pauschale Bewertung durch den dreifachen Wohnwert lehnte das Gericht ab.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung der Ehesache teilweise stattgegeben; Gegenstandswert auf 21.175,29 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wertfestsetzung für Ehesachen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG sind neben den Nettoeinkünften auch die Vermögensverhältnisse der Parteien angemessen zu berücksichtigen.

2

Das zu berücksichtigende Vermögen ist um angemessene Freibeträge zu kürzen; als Orientierungsmaß können je zu berücksichtigender Person etwa 30.000 DM gelten.

3

Die pauschale Heranziehung eines (dreifachen) Wohnwerts als Ersatz für das nach § 12 Abs. 2 GKG zu berücksichtigende Vermögen ist nicht gerechtfertigt.

4

Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts sind die bereinigten Nettoeinkünfte (nach Abzug etwaiger Nutzungswerte) zu Verdreifachen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 GKG) und mit dem anteilig zu berücksichtigenden Vermögenswert zu summieren.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 GKG§ 12 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 12 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 25 Abs. 6 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 31 F 95/99

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Gegenstandswert für die Ehesache (Scheidung) anderweitig auf 21.175,29 DM festgesetzt.

Gründe

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Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

3

Bei der Wertfestsetzung für die Ehesache nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG hat das Amtsgericht im Grundsatz zutreffend nach billigem Ermessen neben den Einkünften der Parteien auch deren Vermögensverhältnisse berücksichtigt, insbesondere den nach Abzug der Lasten verbleibenden Restwert des Hausgrundstückes von 264.000 DM. Das Amtsgericht hat jedoch diesen Vermögenswert übersteigende Freibeträge von je 70.000 DM für die Parteien und die beiden Kinder (insgesamt also 280.000 DM) gegenübergestellt, was die Beschwerde zu Recht beanstandet.

4

Nach überwiegender und vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen sowie Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rdn. 16 Stichwort: Ehesachen) ist das Vermögen um angemessene Freibeträge von etwa 30.000 DM zu kürzen, sodass nach Abzug von insgesamt (4 x 30.000 DM =) 120.000 DM restliche 144,00,- DM an Vermögen verbleiben. Dieser bereinigte Vermögenswert ist mit rund 5 % oder 7.200 DM bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen (vgl. dazu auch OLG Schleswig FamRZ 97, 36 und OLG Köln FamRZ 97, 37, jeweils mit weiteren Nachweisen).

5

Soweit das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 14. März 2001 auf den Wert des mietfreien Wohnens im Gegenstandswert verwiesen hat, folgt der Senat dieser Betrachtungsweise nicht, weil sie nicht auf das in § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG genannte Vermögen, sondern auf die beliebig gegriffene (dreifacher Wohnwert) Nutzung solchen Vermögens abstellt (vgl. dazu auch OLG Köln a.a.O.).

6

Allerdings ist zutreffend, worauf das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss ebenfalls hingewiesen hat, dass ein dem Antragsgegner zugerechneter Wohnwert von (1.900 DM abzgl. 1.513 DM =) 387,00 DM monatlich in den Nettoeinkünften der Parteien von insgesamt 5.045,43 DM bereits enthalten ist.

7

Nach Abzug dieses Nutzungswertes des anderweitig berücksichtigten Vermögens vom Einkommen der Parteien verbleiben 4.658,43 DM. Daraus ergibt sich ein Wert nach den Nettoeinkünften (4.658,43 DM x 3 =) 13.975,29 DM (§ 12 Abs. 2 Satz 2 GKG) und unter Berücksichtigung des oben dargestellten Anteiles des Vermögenswertes von 7.200 DM ein festzusetzender Gesamtwert von 21.175,29 DM.

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Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 6 GKG).

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Beschwerdewert: 550 DM