Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren (§§ 1, 5 HausrVO) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte den Kostenbeschluss des Familiengerichts im Wohnungszuweisungsverfahren, mit dem sie aus dem Mietvertrag entlassen werden wollte. Zentral war, ob das Verfahren zur Regelung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter geeignet war und wie die Kosten nach Hausratsverordnung zu verteilen sind. Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück und lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab, weil der Antrag von Beginn an abweisungsreif war und die Kostenüberwälzung zur Billigkeit entsprach.
Ausgang: Beschwerde gegen den Kostenbeschluss im Wohnungszuweisungsverfahren als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren nach der Hausratsverordnung bestimmt der Richter nach billigem Ermessen die Kostenverteilung; er kann auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten anordnen.
Ein Wohnungszuweisungsverfahren nach §§ 1, 5 Hausratsverordnung dient nicht der Regelung rein bürgerlich-rechtlicher Außenverhältnisse der früheren Ehegatten gegenüber dem Vermieter; Anträge, die lediglich auf die Entlassung aus einem Mietverhältnis zielen, können von Beginn an abweisungsreif sein.
Bei der Billigkeitsentscheidung über die Kostenverteilung kann die Partei die Kosten tragen, die das Verfahren überwiegend in eigenem Interesse angestrengt hat, insbesondere wenn der Anlass (z. B. das Scheitern der Ehe) nicht der Risikosphäre des Gegners oder Dritter zuzuordnen ist.
Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine Erfolgsaussichten bietet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 41 F 101/98
Leitsatz
Zur Kostenverteilung in einem Wohnungszuweisungsverfahren nach §§ 1, 5 HausrVO, mit dem der aus der früheren Ehewohnung ausgezogene geschiedene Ehegatte Entlassung aus dem Mietvertrag begehrt.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 23. Oktober 1998 (41 F 101/98) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluß des Amtsgerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die Beschwerde vom 16.11.1998 ist nach § 20 a Abs. 2 FGG statthaft und - da die angefochtene Entscheidung der Antragstellerin nicht zugestellt worden ist - auch rechtzeitig eingelegt worden.
Sie ist jedoch nicht begründet. In Verfahren nach der Hausratsverordnung bestimmt der Richter nach billigem Ermessen, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Dabei kann er auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Danach ist die angefochtene Entscheidung, mit welcher die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt worden sind, nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragstellerin beantragt hat, die von den Parteien, die geschiedene Eheleute sind, früher gemeinsam bewohnte Wohnung alleine dem Antragsgegner zur Nutzung zuzuweisen, fehlte im Innenverhältnis der Parteien ein Regelungsbedürfnis,
weil der Antragsgegner diese Wohnung im Einvernehmen der Parteien ohnehin mit seiner neuen Lebensgefährtin (und jetzigen Ehefrau) weiter nutzte. Der Antragstellerin ging es praktisch auch allein um ihren weiteren Antrag, wonach das zwischen den Parteien und dem Vermieter bestehende Mietverhältnis nur von dem Antragsgegner fortgesetzt und sie selbst aus dem Mietverhältnis ausscheiden solle.
Dieser auf die §§ 1, 5 der Hausratsverordnung gestützte Antrag war nach der von dem erkennenden Senat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1988 vertretenen Auffassung (FamRZ 1989, 640f) von Beginn an abweisungsreif; der Senat hat damals ausgeführt, daß das Wohnungszuweisungsverfahren für Fälle, in denen es allein um bürgerlich - rechtliche Fragen im Außenverhältnis der früheren Ehegatten zu ihrem Vermieter gehe, nicht gedacht sei. Folgt man dieser Auffassung, so versteht sich die angefochtene Kostenentscheidung von selbst, weil der gestellte Antrag - hätten die Parteien ihn nicht in einem späteren Verfahrensstadium übereinstimmend für erledigt erklärt - hätte abgewiesen werden müssen.
Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem Beschluß vom 22. Juni 1998 die gegenteilige Auffassung vertreten und sich im Einklang mit einigen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte aus den letzten Jahren auf den Standpunkt gestellt, eine Regelung des Mietverhältnisses nach
§ 5 Hausratsverordnung sei auch dann zulässig, wenn die Ehegatten sich einig seien, jedoch der Vermieter sein Einverständnis mit der Fortsetzung des Mietvertrages mit nur einem Ehegatten verweigere (OLG Report Köln, 1998, 431 mit weiteren Nachweisen). Im Streitfall kann offen bleiben, ob dieser Ansicht der Vorzug zu geben ist. Denn auch in diesem Falle scheint es nicht unbillig, daß der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Sie hat das Verfahren in ihrem Interesse eingeleitet, um aus dem rechtsgültigen, seinerzeit von ihr unterzeichneten Mietvertrag über die frühere
Ehewohnung entlassen zu werden. Der Antragsgegner, der die Miete seither (ordnungsgemäß) allein getragen hatte, hatte gegen dieses Ansinnen nichts einzuwenden, konnte ihm andererseits aber auch nicht weiter Vorschub leisten. Wenn das Familiengericht ihn bei dieser Sachlage nicht an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beteiligt hat, so ist dies aus Billigkeitsgründen nicht zu beanstanden.
Der Vermieter war vertragsrechtlich nicht gehalten, die Antragstellerin aus dem Mietvertrag zu entlassen. Er hat sich damit erst bereit erklärt, als ihm die neue Ehefrau des Antragsgegners als neue zusätzliche Mieterin zur Verfügung stand. Der Wunsch der Antragstellerin, aus dem alten Mietverhältnis entlassen zu werden, hatte seine Ursache in dem Scheitern ihrer Ehe, mithin einem Umstand, der nicht der Risikosphäre des Vermieters zuzuordnen ist. Es ist deshalb auch offen, ob bei weiterer Durchführung des Verfahrens eine das Mietverhältnis gestaltende Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Hausratsverodnung ergangen wäre. Es ist daher auch im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem - ebenso wie dem Antragsgegner nicht anwaltlich vertretenen - Vermieter nicht unbillig, wenn die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
2.
Aus den vorgenannten Gründen folgt, daß der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden konnte.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht den in der ersten Instanz angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.