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Oberlandesgericht Köln·4 WF 28/15·22.03.2015

Beiordnung auswärtigen Anwalts in VKH bei Scheidung: Ortsbedingung entfällt

ZivilrechtFamilienrechtProzess- und KostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Einschränkung der Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ein. Das OLG Köln prüfte, ob bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Scheidungsverfahren die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts ohne Ortsbindung zulässig ist. Es gab der Beschwerde teilweise statt und hob die Ortsbedingung auf, da die Gesamtkosten (einschließlich Reisekosten) des auswärtigen Anwalts geringer sind als die alternativen Kosten mit einem Verkehrsanwalt. Eine gesonderte Kostenfestsetzung für die Beschwerde wurde nicht veranlasst.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners teilweise stattgegeben; Ortsbindung bei Beiordnung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann ohne Bindung an die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgen, wenn die Beauftragung eines Verkehrsanwalts am Wohnsitz des Beteiligten erforderlich wäre und dessen Kosten die Reisekosten des auswärtigen Anwalts übersteigen.

2

Auch in einfach gelagerten Scheidungsverfahren kann ein persönliches Beratungsgespräch zur Vorbereitung des Gerichtsverfahrens erforderlich sein, sodass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts gerechtfertigt sein kann.

3

Die unbeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Anwalts ist zulässig, wenn dessen Gesamtkosten einschließlich Reisekosten nicht höher sind als die Summe der Kosten eines am Gerichtsstand niedergelassenen Anwalts zuzüglich der Kosten für einen Verkehrsanwalt am Wohnsitz des Beteiligten.

4

Bei der Entscheidung über die Beiordnung sind die maßgeblichen Gebühren nach RVG und der voraussichtliche Verfahrenswert heranzuziehen; eine gesonderte Kostenentscheidung zur Festsetzung des Gegenstandswerts der sofortigen Beschwerde ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 121 Abs. 4 ZPO§ 2 Abs. 2 RVG§ 43 Abs. 2 FamGKG§ 13 RVG§ 3 Abs. 2 FamGKG i.V.m. KV-Nr. 1912

Vorinstanzen

Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 66/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Wipperfürth am 11.02.2015 erlassene Beschluss – 10 F 66/14 – dahingehend teilweise abgeändert, dass die im Rahmen der Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ausgesprochene Beschränkung „zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts“ entfällt.

Gründe

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Die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 17.02.2015 hat auch in der Sache Erfolg.

3

Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein – wie hier vorliegendes – Scheidungsverfahren ist dann nicht auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zu begrenzen, wenn aufgrund des vom Gerichtsort entfernten Wohnsitzes des antragstellenden Beteiligten die Beauftragung eines Verkehrsanwalts notwendig wäre und diese Beauftragungskosten die Reisekosten des auswärtigen Anwalts übersteigen würden. Dabei ist auch in einfach gelagerten Scheidungsfällen ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt zur Vorbereitung des Gerichtsverfahrens notwendig. Wenn die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 121 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt wäre, darf die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts ohne Einschränkung erfolgen, wenn dessen Gesamtkosten (einschließlich Reisekosten) nicht höher liegen als die Kosten eines Anwalts am Gerichtsort zuzüglich denen eines Verkehrsanwalts am Wohnsitz des antragstellenden Beteiligten (OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2007 – 14 WF 284/06 – zitiert nach juris Rn. 2).

4

Vorliegend sind die Reisekosten der beigeordneten auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten geringer als die Kosten für einen Verkehrsanwalt. Die Reisekosten zur Wahrnehmung eines Termins vor dem Amtsgericht Wipperfürth belaufen sich gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 7003 unter Zugrundelegung einer Wegstrecke von 140 km auf (140 km x 2 x 0,30 € =) 84,00 €. Nach VV Nr. 3400 erhält der Rechtsanwalt, dessen Auftrag sich auf die Führung des Verkehrs des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten beschränkt, eine Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0. Diese Gebühr ist zu berechnen nach dem maßgeblichen Verfahrenswert, der sich gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG voraussichtlich auf (Summe der von beiden Beteiligten im jeweiligen VKH-Verfahren angegebenen monatlichen Nettoeinkommen = bis 2.000,00 € x 3 =) 6.000,00 € belaufen wird, was bei der Beauftragung eines Verkehrsanwalts zu einer Gebühr gemäß § 13 RVG in Höhe von 354,00 € und damit die voraussichtlichen Reisekosten der beigeordneten auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten deutlich übersteigend geführt hätte.

5

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 3 Abs. 2 FamGKG i. V. m. KV-Nr. 1912 und gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst, dementsprechend auch nicht die Festsetzung des Gegenstandswertes der sofortigen Beschwerde.