Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Auslandsimmobilie zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren ein. Streitpunkt war, ob eine in der Türkei gelegene Ferienimmobilie die Bedürftigkeit ausschließt. Das OLG Köln bestätigte das Familiengericht: die Immobilie stellt verwertbares „totes Kapital“ dar, dessen Verwertung zur Prozessfinanzierung zumutbar ist. Unbelegte Behauptungen zur Unvermietbarkeit genügen nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags in der Scheidungssache wird zurückgewiesen; ausländische Ferienimmobilie ist verwertbares Vermögen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe setzt fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit voraus; verwertbare Vermögensgegenstände sind bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Eine inländische oder ausländische Immobilie, die nicht ertragbringend genutzt wird, kann als verwertbares Vermögen („totes Kapital") gelten, wenn ihre Verwertung zur Finanzierung des Prozesses zumutbar ist.
Behauptungen, eine Immobilie sei nicht vermietbar oder nicht belastbar, rechtfertigen die Annahme fehlender Verwertbarkeit nur bei substantiierten, nachprüfbaren Darlegungen und Belegen.
Bei Zurückweisung einer PKH-Anordnung kann das Gericht gemäß § 127 Abs. 4 ZPO eine Kostenentscheidung für entbehrlich erklären.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 40 F 442/05 (PKH) II
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 31.01.2006 40 F 442/05 (PKH) II - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die "Prozessarmut" des Antragsgegners verneint (§§ 114, 115 ZPO).
Auch die mit der Beschwerde vorgebrachten Umstände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Immobilie in der Türkei sei weder vermietbar noch belastbar, sind diese Behauptungen nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu treffen. Danach bildet die Immobilie in der Türkei totes Kapital des Antragsgegners, das allein dazu dient, für kurze Zeit ihm und seiner Verwandtschaft als Feriendomizil zu dienen. Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner gehalten, die Immobilie in der Türkei zu verwerten und mit dem Erlös den Scheidungsprozess zu finanzieren.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 EUR.