Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung wegen Androhung von Ordnungsgeld zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin rügte die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts in einem Verfahren über eine einstweilige Anordnung (Wohnungszuweisung mit Räumung) und beanstandete das Fehlen eines gesonderten Wertes für den Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft. Das Oberlandesgericht Köln weist die Beschwerde zurück. Es hält den Antrag für keine besondere Angelegenheit und führt aus, dass nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG das Ausbringen eines solchen Antrags als unbedeutende Nebentätigkeit von der Verfahrensgebühr abgegolten ist.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; kein gesonderter Wert für Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld erforderlich
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft ist keine selbständige Angelegenheit, die einen gesonderten Streitwert rechtfertigt.
Das Ausbringen eines Antrags auf Androhung von Ordnungsgeld stellt eine unbedeutende Vorbereitungs‑ bzw. Nebentätigkeit dar und ist nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG durch die Verfahrensgebühr abgegolten.
Bei der Streitwertfestsetzung für einstweilige Anordnungen sind unselbständige Nebenanträge nur dann gesondert zu bewerten, wenn sie eine eigenständige Bedeutung für den Verfahrenswert besitzen.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn das Gericht zutreffend festgestellt hat, dass für einen Nebenantrag keine gesonderte Wertfestsetzung erforderlich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Eschweiler, 12 F 445/09
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zu-rückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass das Amtsgericht bei der Festsetzung des Wertes des Verfahrens über die einstweilige Anordnung über die Wohnungszuweisung verbunden mit Räumungsverpflichtung usw. keinen besonderen Streitwert für den ebenfalls gleichzeitig gestellten Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt hat.
Das hat das Amtsgericht zu Recht unterlassen.
Denn der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld stellt keine besondere Angelegenheit dar, die der Anwalt gesondert in Rechnung stellen könnte. Vielmehr ist das Ausbringen dieses Antrags beim Prozessgericht gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG mit der Verfahrensgebühr abgegolten, weil es sich um eine unbedeutende Vorbereitungs- bzw. Nebentätigkeit handelt, die mit dem Verfahren zusammenhängt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 34. Auflage, § 19 RVG Rdnr. 55).