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Oberlandesgericht Köln·4 WF 248/10·12.12.2010

Beschwerde gegen Kosten- und Wertermittlung im Kindesunterhaltsverfahren abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenverteilung und die Festsetzung des Verfahrenswerts in einem Kindesunterhaltsverfahren ein. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Kostenverteilung des einstweiligen Verfahrens wurde aus Billigkeitsgründen auf das Hauptsacheverfahren übertragen; der Verfahrenswert bemisst sich nach dem bei Anhängigmachung entstandenen Streitwert.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenverteilung und Verfahrenswert abgewiesen; Kosten trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Verfahrensantrag zurückgenommen, weil der Anlass zur Einreichung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist, kann nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entschieden werden.

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Sind in einem einstweiligen Anordnungsverfahren die gleichen Unterhaltsansprüche wie im Hauptsacheverfahren einvernehmlich geregelt und soll die Vergleichsregelung auch im Hauptsacheverfahren gelten, kann die Kostenverteilung des einstweiligen Verfahrens auf das Hauptsacheverfahren übertragen werden.

3

Für die Festsetzung des Verfahrenswerts nach Rücknahme der Klage kommt es nicht auf das Kosteninteresse nach § 91a ZPO an, sondern auf den Streitwert, der bei Anhängigmachung des Verfahrens entstanden ist.

4

Ein Titulierungsinteresse liegt vor, wenn der Anspruchsteller keinen außergerichtlichen Unterhaltstitel geschaffen hat; dies kann die Billigkeit einer Kostenverteilung zu seinen Gunsten mitbegründen.

Relevante Normen
§ 112 Nr. 1 FamFG§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO analog§ 97 Abs. 1 ZPO§ 59 Abs. 1 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 31 F 197/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 04.11.2010 - 31 F 197/10 -, mit welchem die Kosten des Kindesunterhaltsverfahrens die Antragsteller zu 1) und 2) jeweils zu 10 % und der Antragsgegner zu 80 % zu tragen haben und mit welchem der Verfahrenswert auf 12.940,00 € festgesetzt worden ist, wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe

2

1)

3

Die hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO analog zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten, wie in dem angefochtenen Beschluss tenoriert, verteilt hat.

4

Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist, wenn der Verfahrensantrag zurückgenommen wird, entgegen der grundsätzlichen Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn der Anlass zur Einreichung des Antrages vor Rechtshängigkeit weggefallen und der Antrag daraufhin zurückgenommen worden ist.

5

Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragsteller haben den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Gleichzeitig haben sie zum Kindesunterhalt ein einstweiliges Anordnungsverfahren betrieben, welches zu Aktenzeichen 31 F 199/10 AG Brühl geführt wurde. In diesem einstweiligen Anordnungsverfahren wurden zum laufenden Unterhalt die gleichen Unterhaltsbeträge gefordert, wie in vorliegendem Hauptsacheverfahren. Nachdem sich die Beteiligten des einstweiligen Anordnungsverfahrens unter dem 31.08.2010 in der nicht-öffentlichen Sitzung dahin geeinigt hatten, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an sein Kind K. C. und an sein Kind M. C., jeweils zu Händen der Kindesmutter, Frau D. C., einen jeweils zum 3. eines jeden Monats fälligen Unterhaltsbetrag in Höhe von 136 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Unterhaltstabelle Stand 01.01.2010 zu zahlen und zwar bis einschließlich November 2010 und ab Dezember 2010 eine Unterhaltsrente in Höhe von jeweils 128 % des Mindestbedarfes der Düsseldorfer Unterhaltstabelle Stand 01.01.2010 und sich weiter dahin geeinigt haben, dass die Unterhaltsregelung auch in dem Hauptsacheverfahren gelten solle, haben die Antragsteller die Anträge in dem Hauptsacheverfahren zurückgenommen, bevor die Anträge zugestellt worden waren. Damit sind die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO entsprechend erfüllt. Es erscheint nur billig, wenn die Kostenregelung des einstweiligen Anordnungsverfahrens auch auf das Hauptsacheverfahren übertragen wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die am Unterhaltsverfahren Beteiligten in dem Unterhaltsvergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren unter Ziffer 3. dahin verständigt haben, dass Unterhaltsrückstände bis einschließlich August 2010 nicht bestehen. Solche Unterhaltsrückstände waren im Hauptsacheverfahren mit einem Betrag von 1.156,00 € eingeklagt worden. Damit hat sich zwar unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Unterliegensquote geringfügig zu Lasten der Antragsteller verschoben. Gleichwohl ist dies unter Billigkeitsgesichtspunkten zu vernachlässigen. So kommt der Antragsgegner in seiner Berechnung in seiner Beschwerdeschrift selbst zu einem Unterliegensanteil von 75 %. Gerade der Umstand, dass man mit dem Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren auch ein mögliches Hauptsacheverfahren erledigen wollte und dort die entsprechende Kostenverteilung wählte, lässt es billig erscheinen, insbesondere auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, wenn die im Hauptsacheverfahren mit geltend gemachten relativ geringen Rückstände zu vernachlässigen waren.

6

Die Antragsteller hatten auch ein Titulierungsinteresse, weil der Antragsteller es unterlassen hat, einen außergerichtlichen Unterhaltstitel zu schaffen.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend.

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Der Beschwerdewert hinsichtlich der Kostenbeschwerde beläuft sich auf 2 x 947,02 € x 80 % = 1.515,23 €.

9

2)

10

Die gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 12.940,00 € ist unbegründet. Die Wertfestsetzung ist richtig. Der Wert bestimmt sich bei einer Klagerücknahme nicht nach dem Kosteninteresse nach § 91 a ZPO. Vielmehr ist für die Wertfestsetzung entscheidend der Streitwert, der bei Anhängigmachung des Verfahrens entstanden war. Dies sind vorliegend die eingeklagten Unterhaltsrückstände von 1.152,00 € und der laufende Unterhalt von 491,00 € x 2 x 12 = 11.784,00 €.

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Für die Streitwertbeschwerde ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (§ 59 Abs. 3 FamGKG).