Wirkung von Vergleich und Kostenentscheidung auf einstweilige Unterhaltsanordnung (§ 620f ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Aufhebung bzw. Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen eine einstweilige Unterhalts- und Vorschussanordnung nach Abschluss eines Scheidungsvergleichs. Das OLG legt den Beschluss als Entscheidung i.S.v. § 620f ZPO aus und gibt der Beschwerde teilweise statt: Die Anordnung über rückständigen Unterhalt bleibt bestehen, die Vorschusspflicht entfällt wegen der Kostenregelung im Vergleich/Urteil. Begründend führt das Gericht aus, dass eine anderweitige Regelung nur für die konkret geregelten Ansprüche greift.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Unterhaltsanordnung für Rückstände bleibt bestehen, Vorschusspflicht wegen Kostenentscheidung aufgehoben; sonstige Beschwerdegründe zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinbarung in einem Scheidungsvergleich oder eine Kostenentscheidung des Scheidungsurteils kann eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO durch eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO außer Kraft setzen, jedoch nur insoweit, als die Vereinbarung die konkret betroffenen Ansprüche erfasst.
Ist in einem Vergleich die Unterhaltspflicht erst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils geregelt, so hebt dies keine bereits durch einstweilige Anordnung angeordneten Unterhaltsrückstände vor Rechtskraft auf.
Eine Kostenentscheidung im Scheidungsurteil oder in einem Vergleich stellt für den Bereich des Prozeßkostenvorschusses eine anderweitige Regelung i.S.v. § 620f ZPO dar, da die Vorschußpflicht mit Beendigung des Rechtsstreits naturgemäß entfällt.
Ein Beschluss der Familienabteilung kann inzident auch als Entscheidung nach § 620f Satz 2 ZPO verstanden werden und ist gemäß § 620f Satz 3 ZPO beschwerdefähig; die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO ist hingegen Sache des Vollstreckungsgerichts.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Euskirchen - Familiengericht - vom 15. November 1977 ist außer Kraft getreten mit Ausnahme der Anordnung zu 1), wonach der Antragsgegner an die Antragstellerin mit Wirkung vom 19. Oktober 1977 bis zum 6. Dezember 1977 (Rechtskraft des Scheidungs-Urteils) eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 600,- DM zu zahlen hat.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Im September 1977 ist ein Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien anhängig geworden. Am 19. Oktober 1977 ging ein Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend Unterhalt und Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses ein. Durch einstweilige Anordnung vom 15. November 1977 hat das Familiengericht dem Antragsgegner aufgegeben,
1.
an die Antragstellerin mit Wirkung ab 19. Oktober 1977 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 600,- DM zu zahlen,
2.
an die Antragstellerin für die Ehesache einen Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 664,65 DM in Raten zu zahlen.
Am 6. Dezember 1977 fand in der Familiensache der Parteien eine mündliche Verhandlung statt, in der die Parteien für den Fall der Scheidung einen Vergleich schlossen, in dem sie unter anderem folgendes regelten:
"Der Antragsgegner verpflichtet sich an die Antragsteller in ab Rechtskraft des Urteils in der Scheidungssache für die Dauer von 18 Monaten einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 600,- DM zu zahlen. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die vorstehende Regelung als anderweitige Regelung im Sinne von § 620 f Satz 1 ZPO angesehen werden soll.
....
6.
Die Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."
In der mündlichen Verhandlung beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 15. November 1977 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren zu erteilen. Ein Widerspruch des Antragsgegners dagegen erfolgte nicht. In diesem Termin wurde sodann das Urteil verkündet, wonach die Ehe der Parteien auf Antrag beider Parteien geschieden wird. Die Kosten der Ehesache wurden gegeneinander aufgehoben. Die Prozeßbevollmächtigten der Parteien erklärten, die verzichteten auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen dieses Urteil. Am 27. Dezember 1977 hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner aufgrund des Beschlusses über die einstweilige Anordnung vom 15. November 1977 ein vorläufiges Zahlungsverbot erwirkt wegen des Unterhaltsrückstandes vom 19. Oktober 1977 bis November 1977 und des Prozeßkostenvorschusses.
Der Antragsgegner hat daraufhin am 28. Dezember 1977 beantragt, den Beschluß vom 15. November 1977 aufzuheben, hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß einstweilen einzustellen.
Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, die einstweilige Anordnung sei durch die anderweitige Regelung in dem Vergleich vom 6. Dezember 1977 bzw. durch die Kostenentscheidung in der Ehesache außer Kraft getreten.
Durch Beschluß vom 29. Dezember 1977 hat das Familiengericht angeordnet, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß vom 15. November 1977 nach § 775 Nr. 1 ZPO eingestellt werde, da die einstweilige Anordnung gemäß § 620 ZPO durch den Vergleich und das Urteil vom 6. Dezember 1977 außer Kraft getreten ist.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie meint, daß es unzulässig gewesen sei, eine Entscheidung gemäß § 775 zu treffen, ohne zuvor die erforderliche grundlegende Entscheidung gemäß § 620 f ZPO zu fällen. Im übrigen enthalte der Vergleich bezüglich der Unterhaltsrückstände keine anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO. Auch über die Prozeßkostenvorschußpflicht sei eine anderweitige Regelung nicht getroffen worden.
Der Senat hat die Akten 15 F 202/77 betreffend die Ehesache der Parteien beigezogen und die Sitzungsniederschrift vom 6. Dezember 1977 seiner Entscheidung zugrundegelegt.
Die gemäß § 620 f Satz 3 ZPO "statthafte und gemäß §§ 577 Abs. 2, 569 ZPO in rechter" Norm und Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
Der Senat legt den angefochtenen Beschluß dahin aus, daß er inzident auch einen Beschluß im Sinne des § 620 f Satz 2 ZPO enthält.
Diese Auslegung erscheint gerechtfertigt, weil das Familiengericht in seinem Beschluß diese Vorschrift herangezogen und auch im Sinne des § 620 f Satz 2 festgestellt hat, daß die einstweilige Anordnung gemäß § 620 f Satz 1 außer Kraft getreten ist. Für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 1 ZPO wäre nicht das Familiengericht sondern das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht zuständig. Es handelt sich bei der einstweiligen Einstellung nach § 775 um eine Vollstreckungsmaßnahme, die keine Familiensache im Sinne der §§ 621 ZPO, 23 GVG ist. (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 725). Da aber ein Beschluß gemäß § 620 f Satz 2 ZPO vorliegt, ist dieser auch mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 620 f Satz 3 anfechtbar.
Diese sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist aber nur zum Teil begründet. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als die Antragstellerin geltend macht, die einstweilige Anordnung sei wegen der Unterhaltsrückstände bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht außer Kraft getreten. Insoweit liegt nämlich eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620 f nicht vor. In dem Vergleich der Parteien ist eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners erst ab Rechtskraft des Urteils in der Scheidungssache begründet worden. Der Unterhaltsverzicht der Antragstellerin bezieht sich auch lediglich auf Unterhaltsansprüche, die nach Ablauf der 18 Monate seit Rechtskraft des Scheidungsurteils kraft Gesetzes entstehen würden. Wenn in dem Vergleich protokolliert ist, daß die Parteien sich darüber einig sind, daß ihre Regelung als anderweitige Regelung im Sinne des § 620 f Satz 1 ZPO angesehen werden soll, so bezieht sich dies nach dem Sinn und Inhalt des Vergleichs lediglich auf eine anderweitige Regelung der Unterhaltspflicht des Antragsgegners seit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Daß die Parteien den Vergleich so auch verstanden haben, ergibt sich auch daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin noch im Termin zu erkennen gab, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß über die einstweilige Anordnung notfalls betrieben werde. Das folgt aus seinem Antrag, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.
Soweit allerdings mit der einstweiligen Anordnung eine Prozeßkostenvorschußpflicht des Antragsgegners angeordnet wurde, liegt jetzt eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620 f vor. Diese besteht darin, daß mit der Kostenregelung im Vergleich und im Urteil nunmehr die Kostentragungspflicht der Parteien in der Weise feststeht, daß die Antragsgegnerin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Diese Kostenentscheidung und Kostenregelung des Vergleichs betreffen zwar in erster Linie die prozessuale Kostentragungspflicht; damit liegt aber auch für den Fall der Anordnung zur Zahlung eines Kostenvorschusses eine Regelung vor, die einem Fortbestehen dieser Anordnung entgegensteht. Der
Prozeßkostenvorschuß ist nämlich nur eine vorläufige Kosten wenn Pflicht, die nicht mehr besteht, wenn der Rechtsstreit vor Zahlung beendet ist. Mit diesem Zeitpunkt besteht schon aus der Natur dieses Anspruchs kein Recht mehr auf Bevorschussung des Rechtsstreits. Auch im Verhältnis der Parteien untereinander ist daher bei Beendigung des Rechtsstreits mangels einer anderen unterhaltsrechtlichen Regelung die prozessuale Kostenentscheidung maßgebend (vgl. Palandt-Diederichsen, 36. Aufl. § 1360 a Bern. 3 d; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 4. Aufl., S. 65).
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht auf das Problem an, ob gezahlte Prozeßkostenvorschüsse nach Beendigung des Rechtsstreits zu erstatten sind (vgl. BGHZ 56, 93 = NJW 71, 1262). Diese Rechtsfragen sind gerade auf der Grundlage entstanden, daß § 1360 a Abs. 4 BGB nur die Vorschußpflicht regelt, die ihren Rechtsgrund mit dem Prozeßende verliert. Es ist dabei nicht im Streit, daß für die Kostentragungspflicht im Verhältnis unter den Parteien materiell etwas anderes gilt als die Kostenentscheidung; ein Streit besteht lediglich darüber, ob durch familienrechtliche Fürsorgepflichten möglicherweise dennoch die Rückzahlung eines nach der Kostenentscheidung nicht geschuldeten Vorschusses entfällt.
Das Ergebnis, daß die Kostenentscheidung des den Rechtsstreit beendenden Scheidungsurteils oder die Kostenregelung eines Vergleichs eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620 f ZPO darstellen, wird auch vom Gesetzeszweck bestätigt: § 620 f ZPO enthält eine Erweiterung der früheren nur für die Personensorge und die Unterhaltsansprüche der Ehegatten vorgesehenen Ausnahmeregelung der §§ 627 a, 627 b a.F., um zu verhindern, daß in Fällen einer einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO ein regelungsloser Zustand durch die Beendigung der Scheidungssache eintritt. Eine solche anderweitige Regelung nach Vorliegen des Scheidungsurteils ist aber für den Fall der Anordnung eines Prozeßkostenvorschusses nur denkbar durch die Kostenentscheidung, da jede materiell-rechtliche Grundlage fehlt, nach Beendigung des Scheidungsrechtsstreits eine Vorschußpflicht oder auch die Frage der Tragung der Prozeßkosten im Verhältnis der Parteien untereinander festzulegen. Der Gesetzgeber hat bewußt keine unterhaltsrechtliche Regelung darüber getroffen, wer die Kosten eines Prozesses des Bedürftigen endgültig zu tragen hat (vgl. Brühl, Unterhaltsrecht, 1. Teil, 3. Aufl, Randbem. 285).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.