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Oberlandesgericht Köln·4 WF 243/97·06.10.1997

Beschwerde gegen Ratenzahlungsanordnung im PKH‑Beschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht / Prozesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beschwerte sich gegen eine im PKH‑Beschluss angeordnete Ratenzahlung von monatlich 120 DM. Das OLG stellt klar, dass eine nach §127 Abs.2 Satz2 ZPO gegebene Beschwerde auch nach Abschluss des Rechtszugs zulässig sein kann, wenn sie sich gegen eine Ratenzahlungsanordnung richtet. Die Beschwerde gegen die bereits gezahlte Märzrate ist jedoch wegen Verwirkung unzulässig. Hinsichtlich künftiger Raten ist die Anordnung unter Berücksichtigung des einzusetzenden Einkommens als nicht zu beanstanden angesehen worden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung im PKH‑Beschluss insgesamt zurückgewiesen; Anfechtung der bereits gezahlten Märzrate wegen Verwirkung unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nach §127 Abs.2 Satz2 ZPO gegebene Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ist auch nach Abschluss des Rechtszugs zulässig, soweit sie sich nicht auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache, sondern auf eine Ratenzahlungsanordnung beschränkt.

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Das nach §127 Abs.2 Satz2 ZPO bestehende Beschwerderecht kann der Verwirkung unterliegen; wird die Beschwerde erst längere Zeit nach der Ratenanordnung und nach erfolgten Zahlungen erhoben, kann die Geltendmachung bereits erfüllter Raten wegen Verwirkung ausgeschlossen sein.

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Die Angemessenheit einer Ratenzahlungsanordnung bemisst sich nach dem einzusetzenden Einkommen unter Berücksichtigung gesetzlicher Freibeträge, tatsächlich bezogener Unterhaltsleistungen, mietfreier Unterbringung und der Tabelle zu §115 Abs.1 ZPO.

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Beschwerden gegen künftige, noch nicht geleistete Raten sind auch nach Abschluss des Rechtszugs zulässig und in der Sache zu prüfen; eine angeordnete Monatsrate ist beizubehalten, wenn das einzusetzende Einkommen dies nach den einschlägigen Maßstäben rechtfertigt.

Relevante Normen
§ ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 115 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 41 F 265/94 PKH

Leitsatz

Die im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unbefristet gegebene Beschwerde kann auch nach Abschluß des Rechtszuges noch eingelegt werden, wenn es nicht um die Erfolgsaussichten geht, sondern die Beschwerde sich gegen die Ratenzahlungsanordnung richtet. In diesem Fall kann das Beschwerderecht jedoch verwirkt sein, wenn die Beschwerde erst längere Zeit nach der Ratenzahlungsanorndung eingelegt wird und nachdem bereits Raten entrichtet worden sind.

Tenor

Die undatierte am 12.09.1997 beim Amtsgericht Bonn eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen die im Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 30.01.1996 (41 F 265/94 PKH) angeordnete Ratenzahlung von monatlich 120,00 DM wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die im Monat März 1996 fällige und ausweislich der Zahlungsanzeige vom 21.03.1996 (Blatt II des PKH-Heftes) auch gezahlte Rate wendet.

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Zwar kann die - im Prozeßkostenhilfeverfahren grundsätzlich nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegebene - Beschwerde nicht schon deshalb als unzulässig angesehen werden, weil sie erst nach Abschluß des Rechtszuges eingelegt worden ist. Denn darauf, ob die Hauptsache noch anhängig ist, kommt es nicht an, wenn es im Beschwerdeverfahren nicht um die Erfolgsaussichten geht, sondern die Beschwerde - wie hier - sich gegen die Ratenzahlungsanordnung richtet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 704 f.; Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 127 Rn. 25).

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Das Beschwerderecht der Klägerin ist jedoch hinsichtlich der bereits bezahlten Rate für März 1996 verwirkt. Es ist anerkannt, daß auch das nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegebene Beschwerderecht der Verwirkung unterliegt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; Zöller-Philippi; a.a.O.). Das Beschwerderecht ist verwirkt, wenn die Beschwerde erst längere Zeit nach dem Beschluß eingelegt wird, soweit die verspätete Beschwerdeeinlegung gegen Treu und Glauben verstößt. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die für März 1996 gezahlte Rate von 120,00 DM erfüllt. Die Klägerin hat erst fast 18 Monate nach der Ratenzahlungsanordnung gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt und in der Zwischenzeit im März 1996 eine Rate gezahlt. Im Hinblick auf diesen langen Zeitraum erschiene es ungerechtfertigt, wenn die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel jetzt noch geltend machen könnte, die in der Vergangenheit für März 1996 angefallene und auch bezahlte Rate von 120,00 DM sei nicht gerechtfertigt gewesen.

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II.

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Soweit sich die Beschwerde gegen die weiteren Ratenzahlungen für die Zeit ab April 1996 wendet, ist sie nach den vorstehenden Ausführungen zwar zulässig, da Zahlungen tatsächlich nicht erfolgt sind. Die Beschwerde ist insoweit jedoch nicht begründet.

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Die angeordnete Ratenzahlung von 120,00 DM ist mit Rücksicht auf das Einkommen der Klägerin nicht zu beanstanden. Aus ihrer Aushilfstätigkeit erzielte die Klägerin damals monatlich 560,00 DM. Unter Berücksichtigung der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 22.11.1994 bezogenen Unterhaltsleistungen von 934,00 DM (Trennungsunterhalt) standen der Klägerin insgesamt 1.494,00 DM zur Verfügung. Nach Abzug des Grundfreibetrages von damals 640,00 DM und eines zusätzlichen Erwerbsfreibetrages von 260,00 DM verbleiben der Klägerin, die mietfrei in der Wohnung der Eltern wohnt, ein einzusetzendes Einkommen von jedenfalls mindestens 400,00 DM, ein Betrag, bei welchem nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO Monatsraten von 120,00 DM anzuordnen sind.

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Die Beschwerde der Klägerin ist nach alledem insgesamt zurückzuweisen.