Beiordnung eines Rechtsanwalts im VKH-Verfahren zum Umgangsrecht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgangsrecht. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung der Beiordnung zurück. Nach §78 Abs.2 FamFG ist Beiordnung nur bei schwieriger Sach- oder Rechtslage geboten; hier sprechen eine detaillierte Umgangsvereinbarung von 2007 und praktikable Klärungsmöglichkeiten gegen besondere Schwierigkeiten. Auch die Waffengleichheit rechtfertige keine Beiordnung, da der Antragsgegner ohne anwaltlichen Beistand auftrat.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Verweigerung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im VKH-Verfahren zum Umgangsrecht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht zulässig.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG ist nur erforderlich, wenn die Sach- oder Rechtslage so schwierig ist, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde; maßgeblich sind objektive und subjektive Umstände.
Vorliegende, detaillierte Umgangsvereinbarungen und eine seit Jahren gelebte Praxis können das Fehlen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten begründen und damit eine Beiordnung entbehrlich machen.
Der Grundsatz der Waffengleichheit verpflichtet nicht zur Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn die Gegenpartei ihre Interessen ebenfalls ohne anwaltlichen Beistand wahrnimmt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 410 F 147/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verweigerung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe durch den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.02.2012 – 410 F 147/12 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Das Rechtsmittel gegen die (teilweise) Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags ist in dem vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht zulässig. Für dieses Rechtsmittel im Verfahrenskostenhilfeverfahren kommt es nicht darauf an, ob in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre. Denn allein die Verweigerung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten beschwert die Antragstellerin. Der allgemein geltende Grundsatz, dass das Prozess-/Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht an eine höhere Instanz gelangen könne als das zugehörige Hauptsacheverfahren, gilt im vorliegenden Fall nicht, wie höchstrichterlich entschieden worden ist (BGH vom 18.05.2011, MDR 2011, 805). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben.
2.
Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache unbegründet.
Die Frage, ob der Antragstellerin ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, beurteilt sich nach § 78 Abs. 2 FamFG. Danach ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte in den Familienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht grundsätzlich vorgeschrieben, sondern nur bei Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage geboten. Dies ist unter Heranziehung der objektiven und subjektiven Merkmale des Falles zu prüfen, ob sich das Verfahren für den konkreten Beteiligten wegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage so kompliziert darstellt, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (BGH vom 23.06.2010, FamRZ 2010, 1427).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weder ergeben sich aus objektiver, noch aus subjektiver Sicht ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gebieten würde. Vielmehr hätte ein Beteiligter, der selbst die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung aufbringen müsste, in diesem Verfahren vernünftigerweise von der Beauftragung eines Rechtsanwaltes abgesehen.
Im vorliegenden Fall ist zwischen den beteiligten Eltern bereits im Jahre 2007 eine umfangreiche und Details regelnde Vereinbarung zum Umgangsrecht getroffen worden. In dieser Regelung sind auch genaue Angaben enthalten, wann nach den jeweiligen Schulferien das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils wieder beginnt und wie es nach diesen Ferienregelungen abzuwickeln ist. Unter Zugrundelegung dieser Regelungen in der Vereinbarung wäre es den Beteiligten möglich gewesen, auch für das fragliche Wochenende, für das die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung begehrt hat, „nachzurechnen“, ob es sich um ein Umgangswochenende handelt oder nicht. Schon von daher stellt sich die Frage der Erforderlichkeit des Antrags der Antragstellerin. Hinzu kommt, dass die Beteiligten offensichtlich seit 2007 den Umgang der Kinder – wenn auch zum Teil mit Meinungsverschiedenheiten – praktiziert haben. Warum nunmehr, fünf Jahre später, erneut Schwierigkeiten auftreten, die sich nicht anhand der bereits getroffenen Umgangsvereinbarung lösen lassen, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls handelt es sich um Fragen, die keiner besonderen rechtlichen Beratung bedürfen, vielmehr anhand der vorliegenden Vereinbarung abgeklärt werden können.
Grundsätzlich war den Beteiligten, und damit auch der Antragstellerin klar, dass ein 14-tägiges Umgangsrecht besteht, das sich an genauen Daten ausgerichtet hat bzw. noch immer ausrichtet. Sofern aus Sicht der Antragstellerin an einzelnen Wochenenden Probleme bei dem Verständnis der zu Grunde liegenden Vereinbarung ergeben sollten, hätte es nahe gelegen, zunächst mit dem Kindesvater oder, falls insoweit kein Einvernehmen hergestellt werden kann, mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen. Dass darüber hinaus noch das Gericht angerufen werden musste, erscheint kaum nachvollziehbar. Zumindest bedarf es keines weiteren anwaltlichen Beistandes, um die bestehende Umgangsvereinbarung auszulegen und zu praktizieren.
Da es im vorliegenden Fall lediglich um Meinungsverschiedenheiten der näheren Ausgestaltung eines bereits geregelten Umgangsrechtes ging, weist dieses gerichtliche Umgangsverfahren keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder gar in rechtlicher Hinsicht auf, die über das übliche Maß hinausgehen und damit die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung zur Folge haben (vgl. OLG Celle, FamRZ 2011, 1970 zu einem vergleichbar gelagerten Fall).
Schließlich gebietet auch der Grundsatz der „Waffengleichheit“, der jedenfalls auch bei der Entscheidung zu beachten ist, ebenso wenig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Denn der Antragsgegner, der Kindesvater, hat in diesem Verfahren seine Interessen persönlich ohne anwaltlichen Beistand wahrgenommen.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO in entsprechender Anwendung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.