Beschwerde gegen Androhung eines Zwangsgeldes bei Umgangsvergleich zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin richtete Beschwerde gegen die vom Amtsgericht angedrohte Zwangsgeldmaßnahme nach § 33 Abs. 3 FGG wegen Verstößen gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung. Das OLG Köln hält die Androhung für Teil des Vollstreckungsverfahrens und überprüft nur Vollstreckungsvoraussetzungen und Ermessensfehler. Weder Fehlen der Voraussetzungen noch ein Ermessensfehler lagen vor; zudem war die Vollstreckbarkeit des gerichtlich gebilligten Vergleichs gegeben. Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen; Kosten auferlegt; PKH abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 3 FGG ist Teil des Vollstreckungsverfahrens und unterliegt der gerichtlichen Wertung im Rahmen des Ermessen, deren Überprüfung im Beschwerdeverfahren auf das Vorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen oder Ermessensfehler beschränkt ist.
Ein gerichtlich mit Zustimmung gebilligter Vergleich, der als Verfügung im Sinne des § 33 FGG bezeichnet wird, begründet einen zur Vollstreckung geeigneten Titel.
Die bloße Verweigerungshaltung der Kinder steht der Androhung eines Zwangsgeldes nicht entgegen, sofern die Verpflichtete nicht darlegt, dass sie sämtliche ihr zur Verfügung stehenden erzieherischen Maßnahmen ausgeschöpft hat.
Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann mit der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO begründet werden; Kostenfestsetzung kann nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG erfolgen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Eschweiler, 11 F 84/02
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 30. De-zember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 600,00 EUR werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss ist der Antragsgegnerin gemäß § 33 Absatz 3 FGG ein Zwangsgeld von 1.000 EUR angedroht worden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist als Beschwerde nach § 19 FGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 Absatz 3 FGG ist Teil des Vollstreckungsverfahrens und steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 33 Rdn. 22 mit weiteren Nachweisen). Sie ist deshalb nur daraufhin überprüfbar, ob Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen oder ein Ermessensfehler vorliegt. Beides ist hier nicht der Fall. Die von den Parteien im Wege des Vergleichs getroffene Umgangsregelung stellt einen zur Vollstreckung geeigneten Titel dar, denn der Vergleich ist mit Zustimmung des Gerichts, die ausdrücklich als Verfügung im Sinne des § 33 FGG bezeichnet worden ist, geschlossen worden (vgl. zur notwendigen Billigung durch das Gericht Keidel a.a.O. Rdn. 10). Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der genauen Konkretisierung der Umgangskontakte.
Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich, für die Androhung bestand sogar ein konkreter Anlass, nachdem das Jugendamt der Stadt T mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 mitgeteilt hatte, dass die Antragsgegnerin nunmehr keinen Kontakt des Antragstellers zu den Kindern wünsche. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, ihr sei der Aufenthalt des Antragstellers nicht bekannt, ist nicht ersichtlich, dass sie die ihr zustehenden Auskunftsmöglichkeiten ausgeschöpft hätte. Auch der Verweis auf eine Verweigerungshaltung der Kinder steht der Androhung eines Zwangsgeldes nicht entgegen, solange nicht feststeht, dass die Antragsgegnerin sämtliche Erziehungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Absatz 1 Satz 2 FGG. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen an der gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.