Beschwerde gegen angebliche Anweisung an Jugendamt verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Mutter rügt eine vom Familienrichter behauptete "Anweisung" an das Jugendamt, sich persönlich vom Vater-Kind-Verhältnis zu überzeugen. Streitfrage ist, ob diese mündliche Bitte eine anfechtbare Verfügung i.S.v. §19 FGG darstellt. Das OLG verneint dies: Das Jugendamt ist kraft §§48a,52a JWG zur Mitwirkung und zu eigenen Aufklärungen befugt; die richterliche Bitte ist lediglich ein Hinweis hierauf. Selbst wenn eine Verfügung vorläge, wäre sie nicht zu beanstanden und umgeht nicht die Anhörungspflicht nach §50b FGG.
Ausgang: Beschwerde der Mutter gegen angebliche richterliche Anweisung an das Jugendamt als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn keine anfechtbare richterliche Verfügung i.S.v. §19 FGG vorliegt.
Die Übermittlung von Verfahrensunterlagen und die Bitte des Gerichts um Bericht an das Jugendamt berühren nicht die Rechte der Verfahrensbeteiligten und begründen keine anfechtbare Verfügung.
Das Jugendamt ist kraft Gesetzes befugt und teilweise verpflichtet, zur Aufklärung des Kindeswohls Hausbesuche vorzunehmen und persönliche Eindrücke vom Verhältnis des Kindes zu den Eltern zu gewinnen; hierfür bedarf es keiner richterlichen Anordnung (vgl. §§48a, 52a JWG).
Eine richterliche mündliche Bitte an das Jugendamt, über persönliche Eindrücke zu berichten, ist lediglich ein Hinweis auf die gesetzliche Befugnis des Jugendamts und stellt keine anfechtbare Verfügung i.S.v. §19 FGG; selbst bei Annahme einer Verfügung wäre diese nicht zu beanstanden und umgeht nicht die Anhörungspflicht des Gerichts nach §50b FGG.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen
Gründe
Die Mutter beschwert sich gegen eine von ihr behauptete "Anweisung" des Familienrichters an das Jugendamt der Stadt C., sich einen persönlichen Eindruck über das Verhältnis zwischen Vater und Kind zu machen. Eine anfechtbare "Verfügung " (§ 19 FGG) dieser Art des Familienrichters ist jedoch nicht ergangen, ein Rechtsmittel insoweit also gegenstandslos und mithin unzulässig.
Zwar hat der Familienrichter mit Verfügung vom 11.12.80 (BI. 72 d.A.) die Jugendämter Bonn und Euskirchen durch Übermittlung von Fotokopien vom Verfahrens stand unterrichtet und zugleich um "Bericht" gebeten. Damit hat er jedoch nicht Rechte anderer Verfahrensbeteiligter tangiert, sondern lediglich die gesetzlich am Verfahren "beteiligten" Jugendämter instand gesetzt, die ihre unabhängig von einer richterlichen Anweisung, Bitte oder Zulassung zustehenden Rechte ausüben (vgl. § 48 a, 52 a JWG). Gemäß § 48 a Abs. I Nr. 6 JWG "hat" das Familiengericht (vgl.§ 52 a JWG) das Jugendamt vor Entscheidungen nach den §§ 1671, 1672 BGB "zu hören".
Das Gesetz enthält im einzelnen keine Anordnungen, wie das Jugendamt sein Recht, wie auch seine Pflicht, sich zu äußern, wahrnimmt, insbesondere vorbereitet. Daß das Jugendamt sein rechtliches Gehör nur nach Kenntnisnahme von entscheidungserheblichen Tatsachen sinnvoll ausüben kann, versteht sich von selbst. Nach § 48 JWG ist das Jugendamt auch verpflichtet das Vormundschaftsgericht - und das gilt gemäß § 52 a JWG auch für das Familiengericht - "bei allen Maßnahmen zu unterstützen welche die Sorge für die Person Minderjährigen betreffen". Aus dieser Pflicht folgt die Befugnis, Hausbesuche zu machen und ausser den räumlichen Gegebenheiten auch persönliche, den Minderjährigen betreffende Umstände, etwa seinen körperlichen und seelischen Zustand, sein Verhältnis zu anderen Personen, insbesondere natürlicherweise zu nahen Bezugspersonen, seinen Eltern etwa, zu erkunden. Um solche Nachforschungen durchzuführen, bedarf es keiner richterlichen Anordnung oder Zulassung. Die Befugnis dazu folgt unmittelbar aus dem Gesetze
Die von der Mutter dazu vertretene gegenteilige Auffassung ist (offensichtlich) rechtsirrig. Angesichts der für jeden erkennbaren gesetzlichen Aufgäben von Jugendämtern
in Sorgerechtssachen , nach bestem Bemühen Sachverhalte aufzuklären, um dem Wohl des betroffenen Kindes zu dienen und durch solche Mitwirkung im richterlichen Verfahren eine möglichst sachgerechte Entscheidung fördern zu helfen, ist schwer verständlich, welcher verständige Anlaß von Elternseite aus bestehen kann, wenn ausschließlich das Wohl des Kindes Motiv allen Handelns ist oder jedenfalls sein sollte, von vornherein jedwede Mitwirkung bei der Bemühung von Beauftragten des Jugendamtes, auch persönliche Umstände in angemessener Form zu klären, zu verweigern oder
in Bezug auf Kontakte zum anderen Elternteil zu verhindern. Die Befähigung, das Sorgerecht allein auszuüben, wird u.U. auch daran zu messen sein, in welcher Art und Weise sich ein Elternteil bereit zeigt, bei gesetzlich erlaubter oder vorgeschriebener, dem Wohl des Kindes dienender staatlicher Aufklärung mitzuwirken.
Der Familienrichter hat in einem Vermerk vom 26.1.1981 den Inhalt eines Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes Bonn festgehalten, wonach diese Mitarbeiterin um Hinweise über den "Umfang" ihres Auftrags gebeten hat, worauf der Familienrichter sie "ausdrücklich gebeten" hat, "auch auf Grund ihres persönlichen Eindrucks über das Verhältnis Vater-Kind zu berichten". Da die diesem Vermerk zugrunde liegende Anfrage des Jugendamts "aus gegebener Veranlassung" erfolgte, ist davon auszugehen, daß ihr das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter vom 19.1.1981 zugrunde lag, in dem dem Jugendamt schlechthin die Befugnis zu jedem Kontakt mit dem Kind abgesprochen wird. Die ohne weiteres erkennbare Unrichtigkeit dieser Auffassung ist nach den Vorschriften des JWG, die auch ständig praktiziert werden, eindeutig.
Nur dem Anschein nach enthält der richterliche Vermerk vom 26.1.1981 eine richterliche Verfügung i.S. des § 19 FGG, wobei die Frage, ob eine der Aufklärung dienende konstitutive Anordnung überhaupt anfechtbar wäre, dahinstehen kann. Ihrem wahren Gehalt nach beinhaltet die richterliche (mündliche) "Bitte", einen "persönlichen Eindruck" von
Vater-Kind-Verhältnis zu gewinnen, nur einen Hinweis auf die dem Jugendamt - wie dargelegt - ohnehin zustehende gesetzliche Befugnis - und in 50rgerechtssachen vielfach auch Pflicht - , sich einen für die richterliche Entscheidung nützlichen eigenen Eindruck von den persönlichen Beziehungen des Kindes zu den Eltern - oder einem Elternteil - zu verschaffen. Die mündliche "Bitte" des Familienrichters vom 26.1.1981 an das Jugendamt Bonn um eine Aufklärung des Vater-Kind-Verhältnisses, enthält demnach keine anfechtbare richterliche Verfügung i.S. des § 19 FGG.
Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, daß der Familienrichter am 26.1.1981 eine beschwerdefähige "Verfügung" erlassen hätte, wäre die Beschwerde erfolglos, weil diese "Verfügung" nicht zu beanstanden wäre. Schon aus § 48 a JWG ergibt sich, daß der Familienrichter (§ 52 a JWG) das Jugendamt (mit dessen Einverständnis) mit lider Ausführung sonstiger Anordnung betrauen darf. Eine Bitte um Kontaktaufnahme mit Vater und Kind rechtfertigt sich insbesondere und in erster Linie aber aus § 48 JWG. Darin liegt auch keine Umgehung der Pflicht des Richters zur persönlichen Anhörung des
Kindes im Rahmen des § 50 b FGG, die für unter 14 Jahre alte Kinder zudem nicht ausnahmslos zwingend ist (§ 50 b Abs.1 FGG).