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Oberlandesgericht Köln·4 WF 228/10·18.11.2010

Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Unterhaltsanordnung – Beschwerde zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (FamGKG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners rügen die Festsetzung des Verfahrenswertes im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Trennungsunterhalt. Das OLG Köln weist die Streitwertbeschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die Bemessung nach § 41 Satz 2 FamGKG anhand des an die VKH-Bewilligung angepassten Zahlungsantrags. Eine Anhebung auf den Hauptsachenwert kommt nur in Betracht, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder endgültig gelten soll; ein geringer Rechenfehler ist gebührenrechtlich ohne Bedeutung.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im einstweiligen Unterhaltsanordnungsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Gegenstandswert im einstweiligen Anordnungsverfahren ist grundsätzlich nach dem verfahrensgegenständlichen Antrag zu bemessen und nicht ohne Weiteres mit dem Hauptsachenstreitwert gleichzusetzen.

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§ 41 Satz 2 FamGKG ist auf Unterhaltsanordnungen anwendbar; eine Erhöhung auf den Hauptsachenstreitwert kommt nur in Betracht, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder von den Parteien als endgültige Regelung gewollt ist.

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Für die Gebührenbemessung ist maßgeblich, welcher Zahlungsantrag tatsächlich anhängig geworden ist; lediglich angekündigte, nicht erhobene Anträge bleiben außer Ansatz.

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Die vorläufige Natur einstweiliger Anordnungen (Änderungs- und Regressmöglichkeiten, geringere Beweisanforderungen) rechtfertigt regelmäßig einen geringeren Streitwertansatz als in der Hauptsache.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 3 RVG§ 41 Satz 2 FamGKG§ 717 Abs. 2 ZPO§ 49 FamFG§ 54 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 33 Abs. 9 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 35 F 192/10

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte N. pp. in F. gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 05.10.2010 - 35 F 192/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig, in der Sache aber unbegründet.

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Das Familiengericht hat vorliegend zu Recht den Gegenstandswert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt unter Beachtung des § 41 Satz 2 FamGKG auf der Grundlage des der VKH-Bewilligung angepassten Zahlungsantrags festgesetzt. Es war dem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht der Hauptsachestreitwert zugrunde zu legen. Zwar mag im Einzelfall, wie das OLG Düsseldorf (veröffentlicht in NJW 2010, 1385 mit Zitierungen von Fölsch, das neue FamFG in Familiensachen, 1. Auflage 2009, § 8 Rdnr. 65) entschieden hat, der Streitwert in einstweiligen Anordnungssachen zum Unterhalt bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Wertes angehoben werden können, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder ersetzt (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.; Hartmann Kostengesetze, 38. Auflage, § 41 FamGKG Rdnr. 3; Schneider FamFR 2009, 109, 112). Generell kann hiervon aber nicht ausgegangen werden. Die Vorwegnahme und Mitentscheidung der Hauptsache ist in einstweiligen Verfügungssachen zum Unterhalt nicht der Regelfall. Auch hat der Gesetzgeber in § 41 FamGKG nicht zwischen einzelnen Familiensachen differenziert. Es mag zwar zweifelhaft erscheinen, ob die generelle Regelung des § 41 FamGKG wegen der über die regelmäßig geringere Bedeutung einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG hinausgehenden Bedeutung einer einstweiligen Anordnung nach § 146 FamFG, die auf Leistung des vollen Unterhalts gehen kann, ohne weiteres auf die Wertfestsetzung in einstweilige Unterhaltsanordnungsverfahren passt. Allerdings bleibt es dabei, dass es im einstweiligen Anordnungsverfahren – auch wenn eine Leistungsanordnung auf den vollen Unterhalt erstrebt wird – immer nur um eine vorläufige Regelung geht, die zudem über die spätere Hauptsachenentscheidung hinaus jederzeit über § 54 Abs. 1 Satz 1 FamFG abänderbar ist (vgl. Schneider/Wolf/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2010, § 41 Rdnr. 14 a. E.). Daneben bleibt dem Unterhaltsschuldner über eine entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit der Rückforderung im Hauptsachenprozess. Gerade der Umstand, dass die vorläufige Geltendmachung des Unterhalts im summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren geringeren Anforderungen unterliegt als in der Hauptsache, der Anspruch insbesondere nur glaubhaft gemacht zu werden braucht, rechtfertigt es, nicht den vollen Hauptsachenstreitwert in Ansatz zu bringen. Etwas anderes mag gelten, wenn die am Verfahren beteiligten Eheleute die im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffene Entscheidung gelten lassen wollen und ein Hauptsacheverfahren – aus welchen Gründen auch immer – nicht gewollt ist.

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Steht aber nicht fest, dass sich die Verfahrensbeteiligten mit dem Ausspruch im einstweiligen Anordnungsverfahren zufrieden geben werden, sie vielmehr die schnelle vorläufige Regelung bis zur Hauptsachenentscheidung wollen, weil eine Bedarfssicherung erforderlich scheint, ändert sich an der Vorläufigkeit der Entscheidung schon wegen der oben aufgezeigten Abänderungs- und Regressmöglichkeiten nichts, auch wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren der volle Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird. So kann der Unterhaltsschuldner im Verfahren zur Hauptsache Anträge zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen. Dies alles zeigt den Sicherungszweck der einstweiligen Anordnung mit der Folge, dass auch im Unterhaltsanordnungsverfahren die mit der Hauptsache gewollte endgültige Regelung nicht vorweggenommen wird und – soweit sich die Parteien nicht darauf verständigen, dass es mit der einstweiligen Anordnung sein Bewenden haben soll – die Regelung des § 41 Satz 2 FamGKG auch in Unterhaltssachen seine Berechtigung behält.

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Zutreffend ist daher das Familiengericht vom hälftigen Hauptsachenstreitwert ausgegangen. Dabei ist allerdings dem Familiengericht insoweit eine Ungenauigkeit unterlaufen, als es bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht den Monat des Anhängigmachens des Verfahrens als Rückstandsmonat dem Gegenstandswert hinzugerechnet hat. Hierdurch entsteht aber keine Beschwer des Beschwerdeführers, da sich der Gegenstandswert lediglich von 2.100,00 € um 175,00 € auf 2.275,00 € erhöhen würde. Dies hat aber keinen Gebührensprung zur Folge. Damit kann es bei der Kostenfestsetzung des Familiengerichts sein Bewenden haben.

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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist zur Ermittlung des Gegenstandswertes auch nicht auf die Höhe des ursprünglich im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren angekündigten für den Fall der Bewilligung zu stellenden Verfahrensantrags auszugehen. Denn der Antrag auf Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts von 700,00 € ist weder anhängig, geschweige denn rechtshängig geworden. Entscheidend für die Gebührenstreitwertberechnung ist aber der verfahrensgegenständlich gewordene Antrag. Ausweislich der Akte hat die Antragstellerin zunächst nur die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt und ihre spätere Antragstellung im einstweiligen Anordnungsverfahren von dem Umfang ihrer VKH-Bewilligung abhängig gemacht. Damit ist der ursprünglich angekündigte Antrag nie Verfahrensgegenstand geworden sondern nur der auf Zahlung von Trennungsunterhalt von 350,00 € monatlich gerichtete reduzierte Antrag.

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Im Hinblick auf § 33 Abs. 9 FamGKG ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.