Aufhebung der Zwangsgeldanordnung mangels vorheriger Androhung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Anordnung eines Zwangsgeldes im amtswegigen Auskunftsverfahren ein. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als begründet angesehen, weil die gesetzlich vorgeschriebene vorherige Androhung des Zwangsgeldes (§ 33 Abs. 3 S. 1 FGG) irrtümlich unterblieben war. Deshalb wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war nicht erforderlich, da nur der Antragsgegner beteiligt war.
Ausgang: Anordnung des Zwangsgeldes aufgehoben mangels erforderlicher vorheriger Androhung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG i.V.m. § 11 VAHRG setzt die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG zwingend voraus.
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene vorherige Androhung, ist die auf dieser Grundlage erlassene Anordnung des Zwangsgeldes aufzuheben.
Eine Beschwerde gegen eine Zwangsgeldanordnung ist begründet, wenn das Gericht die formelle Voraussetzung der vorherigen Androhung nicht erfüllt hat.
Bei einem amtswegigen Auskunftsverfahren kann eine besondere Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren entfallen, wenn an dem Verfahren lediglich der Antragsgegner beteiligt ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 45 F 91/96
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, weil die Verhängung eines Zwangsgeldes gem. § 33 FGG i.V.m. § 11 VAHRG die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG zwingend voraussetzt.
Eine solche vorherige Androhung ist - wie eine Rückfrage beim Amtsgericht ergeben hat - irrtümlich unterblieben, so daß der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben war.
Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil an dem amtswegigen Auskunftsverfahren nur der Antragsgegner beteiligt ist.