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Oberlandesgericht Köln·4 WF 216/11·19.01.2012

Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für Unterhaltsabänderung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragssteller legte Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für eine Unterhaltsabänderung ein. Das OLG Köln bestätigt die Ansicht des Familiengerichts, dass die Klagevoraussetzungen und hinreichenden Erfolgsaussichten nicht dargelegt sind. Insbesondere fehlt konkreter Vortrag zu veränderten Umständen und zu nicht erzielbarem Erwerbseinkommen. Daher bleibt die Verfahrenskostenhilfe insoweit versagt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Unterhaltsabänderung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Abänderungsklage sind hinreichende Erfolgsaussichten darzulegen; der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für seit der Titulierung eingetretene Veränderungen.

2

In Abänderungsverfahren sind alle Umstände darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der Titulierung begründen.

3

Bei selbstverschuldetem Verlust der letzten Arbeitsstelle und fehlenden konkreten Nachweisen ausreichender Erwerbsbemühungen ist von einem fiktiv zurechenbaren Einkommen entsprechend der letzten Tätigkeit auszugehen.

4

Vage und nicht substantiiert vorgetragene Änderungen (z.B. zur Betreuungsbedürftigkeit) genügen nicht, um die Erwerbsobliegenheit der Unterhaltsberechtigten bzw. den Umfang derselben wesentlich zu ändern.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 114 ff FamFG§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 31 F 198/11

Tenor

Die als sofortige Beschwerde zu wertende „Beschwerde“ des Antragsstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 07.11.2011 – 31 F 198/11 –, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das anhängige Unterhaltsabänderungsverfahren insoweit zurückgewiesen worden ist, als er eine Herabsetzung des titulierten Gesamtunterhaltes auf unter 726,29 € begehrt, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ff, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – als sofortige Beschwerde zu wertende „Beschwerde“ des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht die Erfolgsaussicht für eine weitergehende Abänderungsklage des Antragstellers verneint.

3

Für die Voraussetzungen der Berechtigung einer Abänderungsklage ist der das Abänderungsverfahren betreibende Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig. Der Antragsteller hat demnach die gesamten Umstände, die sich seit der Titulierung des Unterhaltsanspruches, hier Dezember 2010, verändert haben sollen, vorzutragen und im Bestreitensfalle geeignet unter Beweis zu stellen.

4

Der Antragsteller hat schon nicht ausreichend dargelegt, dass er bei gehöriger Anstrengung seiner Arbeitskraft nicht in der Lage wäre, entsprechend seiner letzten Arbeitsstelle ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches es ihm ermöglichen würde, an die Antragsgegnerin einen Elementarunterhalt von 661,29 € und einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 65,00 €, insgesamt also 726,29 € zu zahlen.

5

Der Senat geht mit dem Familiengericht davon aus, dass der Antragsteller seine letzte Arbeitsstelle selbstverschuldet verloren hat. Er hatte somit alles zu unternehmen, um eine gleichwertige Stelle zu finden. Dass dies ihm grundsätzlich möglich sein müsste, zeigt allein die Tatsache, dass der Antragsteller auch zuletzt eine Tätigkeit mit einem entsprechenden Verdienst innehatte. Allein der Umstand, dass der Antragsteller zuletzt in befristeten Arbeitsverhältnisse beschäftigt war, rechtfertigt auch keine sichere Prognose dahin, dass der zum Ende 2011 auslaufende Arbeitsvertrag nicht wie zuvor bereits geschehen wieder verlängert worden wäre und er diese Arbeitsstelle jedenfalls verloren hätte. Konkretes wird hierzu nicht vorgetragen.

6

Wäre dies zu erwarten gewesen, hätte der Antragsteller um so dringlicher rechtzeitige Erwerbsbemühungen anstellen müssen, um nahtlos in eine gleichwertige Beschäftigung wechseln zu können. Ausreichende Erwerbsbemühungen sind aber auch seit dem selbstverschuldeten Verlust der Arbeitsstelle nicht ersichtlich. Von daher kann auch nicht zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werden, er sei nicht vermittelbar. Zutreffend ist daher das Familiengericht von einem fiktiv zurechenbaren Einkommen entsprechend seiner letzten Arbeitsstelle ausgegangen.

7

Schließlich hat der Antragsteller nicht ausreichend konkret vorgetragen, dass sich seit der letzten mündlichen Verhandlung im Vorverfahren hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin etwas geändert hat. Der Vortrag des Antragstellers zu den diesbezüglichen angeblichen Umständen in der veränderten Betreuungsbedürftigkeit hinsichtlich des Sohnes B. sind so vage, dass eine wesentliche Veränderung der dem Urteil des 14. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 07.12.2010 – 14 UF 82/10 = 51 F 237/06 AG Kerpen – zu Grunde liegenden Tatsachen zur Frage der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit erkennbar wäre.

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Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gemäß seinem Schriftsatz vom 16.01.2012 (Blatt 113 GA) gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Nach wie vor sind ausreichende Erwerbsbemühungen nicht belegt und wesentlich veränderte Umstände zum erweiterten Umfang der Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin nicht ausreichend konkret dargelegt.

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Nach all dem kann nur festgestellt werden, dass die Unterhaltsabänderungsklage derzeit keinen weitergehenden Erfolg haben kann, als vom Familiengericht angenommen. Dies hat zur Folge, dass dem Antragsteller keine weitergehende Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann. Somit war seine Beschwerde zurückzuweisen.

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Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entsprechend ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

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Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.