Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Unterhaltsabänderung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Abänderungsklage des Klägers, der aufgrund der Geburt zweier Kinder seinen Unterhaltsanspruch mindern wollte. Das Amtsgericht verweigerte PKH mit der Begründung, Kinder gingen vor der geschiedenen Ehefrau. Das OLG hob den Beschluss auf: Ehegatte und minderjährige Kinder sind gleichrangig (§1609 Abs.2 BGB); in Mangelfällen sind Ansprüche anteilig zu kürzen und eine verlässliche Berechnung ist ohne Einkommensunterlagen nicht möglich. Das Amtsgericht hat neu zu entscheiden.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe als begründet; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und erneute Entscheidung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen angeblich fehlender Aussicht auf Erfolg ist unzulässig, wenn die Entscheidung auf pauschalen Annahmen beruht und entscheidungserhebliche Unterlagen für eine verlässliche Erfolgsaussage fehlen.
Nach § 1609 Abs. 2 BGB steht der geschiedene Ehegatte den minderjährigen unverheirateten Kindern gleich; ihre Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich gleichrangig zu behandeln.
In Mangelfällen gilt, dass dem neuen Ehegatten nur insoweit Unterhalt zusteht, als zuvor der Unterhaltsbedarf sämtlicher Kinder und des nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten befriedigt ist; dies ändert nichts an der rechtlichen Gleichrangigkeit.
Bei gleichrangigen Unterhaltsansprüchen sind diese im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge anteilig zu kürzen; ein vollständiger vorrangiger Abzug des Kindesunterhalts, der dem Ehegatten nichts mehr übrig lässt, ist nicht zulässig.
Für eine belastbare Mangelfallberechnung sind konkrete Einkommensnachweise und die einschlägigen Verfahrensakten erforderlich; fehlen diese, rechtfertigt dies nicht die Versagung der Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 45 F 61/97 PKH
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der ihr die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19. 7. 1997 (45 F 61/97 PKH) aufgehoben. Das Amtsgericht hat über das Prozeßkostenhilfegesuch der Beklagten nach Maßgabe der folgenden Gründe erneut zu entscheiden.
Rubrum
G r ü n d e
- G r ü n d e
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses des Amtsgerichts. Mit der gegebenen Begründung kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechts-verteidigung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO nicht verneint und der Beklagten daher Prozeßkostenhilfe nicht versagt werden.
Der Kläger stützt seine Klage, mit der er die Abänderung des gerichtlichen Schlußvergleichs vom 12. 12. 1996 - Amtsgericht Bonn 45 F 136/94 - dahin begehrt, daß er ab dem 16. 1. 1997 zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 500.- DM an die Beklagte nicht mehr verpflichtet ist, darauf, daß er nunmehr am 16. 1. 1997 erneut Vater zweier weiteren Kinder, nämlich seiner beiden als Zwillinge geborenen Töchter E. und H. geworden und auch für diese unterhaltspflichtig und eine Leistungsfähigkeit hinsichtlich des nachehelichen Ehegattenunterhalts für die Beklagte nicht mehr gegeben sei. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Prozeßkostenhilfe für die Beklagte mit der Begründung verweigert, die Abänderungsklage erscheine begründet, weil die beiden minderjährigen Kinder aus der neuen Ehe im Rang der geschiedenen Ehefrau vorgingen; es sei keine Mangelfallberechnung vorzunehmen, vielmehr seien zunächst die Ansprüche der Kinder zu berücksichtigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der gesetzlichen Vorschrift in § 1609 Abs. 2 BGB steht ein Ehegatte den minderjährigen unverheirateten Kindern gleich, die ebenfalls untereinander in gleichem Rang stehen, gleichgültig, aus welcher Ehe sie stammen. Die Vorschrift des § 1609 Abs. 2 BGB wird einschränkend lediglich für den neuen Ehegatten dahingehend ausgelegt, daß dem neuen Ehegatten in Mangelfällen ein Unterhaltsanspruch nur insoweit zusteht, als zuerst der Unterhaltsbedarf sämtlicher Kinder und des nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten befriedigt ist (vgl. BGH NJW 1988, 1722, 1723; BGH FamRZ 1989, 172, 174). An dem Gleichrang der minderjährigen unverheirateten Kinder mit dem nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten ändert dies nichts. Hier geht die Beklagte vielmehr der jetzigen Ehefrau des Klägers unterhaltsrechtlich nach § 1582 Satz 2 BGB vor, weil sie angesichts der notwendigen Betreuung des jetzt gerade 7 Jahre alten Kindes M. aus der Ehe mit dem Kläger selbst nach § 1570 BGB unterhaltsberechtigt ist. Ist nach alledem der Unterhaltsanspruch der Beklagten mit dem der minderjährigen Kinder gleichrangig, kommt ein vorrangiger voller Abzug des Kindesunterhaltes in der Weise, daß für die Beklagte nichts mehr übrig bleibt, nicht in Betracht. Vielmehr sind alle - gleichrangigen - Unterhaltsansprüche im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge zu kürzen. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich hiernach eine Herabsetzung der in dem gerichtlichen Vergleich vom 12. 12. 1996 in dem Rechtsstreit Amtsgericht Bonn - 45 F 136/94 - festgelegten Ehegattenunterhalts mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich eingetretene Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber zwei weiteren Kindern ergibt, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, da ihm weder die Akten des genannten Rechtsstreites noch überhaupt Verdienstbescheinigungen des Klägers vorliegen. Auf der Grundlage des Vorbringens auf Seite 2 der Klageschrift (Blatt 2 GA), wonach der Kläger unter die "Gruppe III der Düsseldorfer Tabelle" fällt, wie aus dem Vortrag auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 23. 6. 1997 (Blatt 11 PKH-Heft), wonach er als "Selbständiger" tätig ist, läßt sich eine zuverlässige Berechnung nicht vornehmen. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. 6. 1997 (Blatt 10 PKH-Heft) weiter geltend macht, in dem Vergleich vom 12. 12. 1996 sei keine Mangelfallberechnung vorgenommen und eine Unterhaltsquote gebildet worden, es habe vielmehr Einigkeit darin bestanden, die Beklagte auf den Restbetrag zu verweisen, so kann allein hieraus nicht auf eine Bindungswirkung des Vergleichs dahingehend geschlossen werden, die Beklagte müsse sich auch nun - ohne anteilige Kürzung aller gleichrangigen Unterhaltsansprüche - mit dem Restbetrag begnügen, auch wenn ihr nichts mehr übrig bleibt. Denn zum Zeitpunkt des Vergleichsabschluß war der Kläger neben der Beklagten nur dem Kind M. gegenüber unterhaltspflichtig, für welches die Beklagte allein sorgeberechtigt war und das in ihrem Haushalt lebt; für beide Parteien war es damals im Ergebnis mithin ohne Belang, wie genau die jeweils auf das Kind und den Ehegatten entfallenden Unterhaltsansprüche zu verteilen waren.