Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren; das Familiengericht wies den Antrag wegen nicht hinreichend glaubhaft gemachter Prozessarmut zurück. Zentrale Frage war, ob die vorgelegten Einkommensangaben und Kontoauszüge plausibel sind. Ungeklärte Bareinzahlungen und unbewiesene Angaben zu Privatdarlehen begründeten Zweifel an der Vollständigkeit der Einkünfte. Die sofortige Beschwerde wurde deshalb abgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des VKH-Antrags im Scheidungsverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antragsteller trägt die Darlegungslast dafür, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe glaubhaft machen; hierfür genügt nur eine Darstellung, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen begründet.
Als ausreichend glaubhaft gelten Angaben nur, wenn sie dem Gericht nachvollziehbar machen, in welcher Form der Antragsteller seinen Lebensbedarf aus den deklarierten Einkünften bestreitet.
Ungeklärte Bareinzahlungen oder sonstige unerklärte Zuflüsse auf Konten begründen berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit der veröffentlichten Einkünfte und können zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe führen.
Behauptete Privatdarlehen von Angehörigen sind ohne weitere objektive Nachweise (z. B. Darlehensverträge oder Zahlungsnachweise) nicht hinreichend, um Zuflüsse als nicht zur Lebensführung disponibel darzustellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 402 F 253/10 (VKH)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 31.08.2010 - 402 F 253/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114, 115, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, das vorliegende Scheidungsverfahren aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Ausreichend glaubhaft gemacht sind Angaben, wenn sie eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahin bieten, dass die glaubhaft zu machenden Tatsachen der Realität entsprechen. Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens bedeutet dies, dass der Antragsteller Einkommensverhältnisse darlegt, die es dem prüfenden Gericht nachvollziehbar machen, in welcher Form er hieraus seinen Lebensbedarf decken kann. Werden danach Einkommensverhältnisse vorgetragen, die es nahe legen, dass neben den deklarierten Einkünften noch weitere Einkünfte vorhanden sein müssen, um die Lebenshaltungskosten auch nur annähernd decken zu können, fehlt es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung dahingehend, dass die deklarierten Einkünfte die vollständigen Einkünfte wahrheitsgemäß wiedergeben. Solche Zweifel werden vorliegend dadurch noch verstärkt, dass sich aus vorgelegten Kontoauszügen Zuflüsse ergeben, die so nicht ohne weiteres erklärbar sind. Dementsprechend hatte das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen, weil sich aus den in Kopie vorgelegten Kontoauszügen ergab, dass sich im Zeitraum März bis Juli 2010 Bareinzahlungen von insgesamt 5.900,00 € ergaben. Von daher war es naheliegend, dass der Antragsteller über weitere nicht deklarierte Einkünfte verfügte, die es ihm ermöglichten, die Kosten des Verfahrens aus eigenen Mitteln zu tragen.
Soweit der Antragsteller sodann mit der sofortigen Beschwerde diese Zuflüsse als Privatdarlehen seines Bruders erklärte, vermag diese Erläuterung nicht zu überzeugen. So hat das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss dem Antragsteller vorgehalten, dass ihm bei dem behaupteten Einkommen und den dargelegten Belastungen ein Resteinkommen von 287,00 € monatlich verbleiben würde, welches zur Deckung des Lebensbedarfes nicht ausreichen kann. Denn von diesem Resteinkommen sind eine Krankenzusatzversicherung, Telefonkosten in monatlich behaupteter Höhe von ca. 70,00 €, die Unterhaltungskosten für das Kfz und die Lebenshaltungskosten im Übrigen zu tragen. Damit besteht nach wie vor die begründete Vermutung, dass der Antragsteller über Zusatzeinkünfte verfügen muss, selbst wenn seine Angaben in seinem handschriftlichen Schreiben vom 10.10.2010 zutreffend sein sollten, dass die vom Familiengericht angesprochenen Kontozuflüsse Darlehen seines Bruders gewesen sein sollten. Allerdings ist auch dies mit der bloßen handschriftlichen Erklärung des Antragstellers unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Insoweit bedarf der gesamte Vortrag des Antragstellers einschließlich seiner schriftlichen Erklärung vom 10.10.2010 (Bl. 49 VKH-Heft) einer kritischen Gesamtwürdigung. So wird aus der letztgenannten Erklärung nicht einmal deutlich, dass die angeblichen Darlehensbeträge zur Deckung des Lebensbedarfes benötigt wurden. Vielmehr sollen diese zur Tilgung von Altschulden aus der ehemals selbständigen Tätigkeit des Antragstellers gedient haben. Schließlich ist der Antragsteller trotz des Nichtabhilfebeschlusses und des Hinweises des Senates an der fehlenden Plausibilität seines Vortrags zu seinen Erwerbseinkünften weiteren konkreten Sachvortrag schuldig geblieben. Auch der Umstand, dass der Antragsteller als ehemals selbständiger Kfz-Lackierermeister durchaus die Möglichkeit hat, "nebenher" zu arbeiten, zeigt zumindest gewisse mögliche weitere Einnahmequellen auf.
Das zögerliche unvollständige Vortragen des Antragstellers zu seinen Vermögensverhältnissen bietet daher dem Senat genügend Anhaltspunkte dahingehend, dass zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht umfassend vorgetragen worden ist.
Fehlt es damit an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der "Prozessarmut", hat das Familiengericht zu Recht die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert mit der Folge, dass seine Beschwerde hiergegen zurückzuweisen war.
Im Hinblick auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt nach KV Nr. 1912 zu § 3 Abs. 2 FamGKG 50,00 €.