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Oberlandesgericht Köln·4 WF 209/88·01.09.1988

Beschwerde gegen Ratenanordnung zum Prozesskostenvorschuss in Unterhaltssache verworfen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wandte sich gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, die ihn zur Zahlung von Raten eines Prozeßkostenvorschusses belastete. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde nach §127a ZPO für unbegründet bzw. unzulässig und bestätigt die Ratenanordnung. Die Zahlungsanordnung ist als Verpflichtung zur Zahlung an die Staatskasse auszulegen; die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Beschwerde gegen Ratenanordnung zum Prozeßkostenvorschuß in Unterhaltssache als unzulässig/verworfen zurückgewiesen; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen eine einstweilige Anordnung über die Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in einer Unterhaltssache ist die Beschwerde nach §127a ZPO nicht erfolgreich erhoben, sodass die Entscheidung in der Regel unanfechtbar bleibt.

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Der Anspruch auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses besteht auch dann, wenn der Verpflichtete nur in Raten leisten kann; die Erfüllung des Vorschussanspruchs durch Ratenzahlungen ist rechtlich zulässig.

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Eine Belastung eines Dritten mit Ratenzahlungen ist nicht unzulässig, wenn die Entscheidung dahin zu verstehen ist, dass der Verpflichtete den Vorschuss in Raten an die Staatskasse zu zahlen hat.

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Die Auslegung einer Zahlungsanordnung richtet sich nach ihrem Gesamtzusammenhang; bei missverständlicher Formulierung ist sie so zu verstehen, dass die beabsichtigte Freistellung des Vorschussberechtigten wirksam wird.

Relevante Normen
§ 127a Abs. 1 ZPO§ 127 ZPO§ 115 ZPO§ 127a Abs. 11 Satz 1 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 32 F 212/86

Tenor

wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 15.12.1987 (32 F 212/86) auf Kosten des Antrags-gegners zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Im Rechtsstreit der Parteien über Kindesunterhalt und Getrenntlebensunterhalt hatte das Amtsgericht am 23.10.1987 auf Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Anordnung dahin erlassen, daß der Antragsgegner einen Prozeßkostenvorschuß

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in Höhe von 1.300,-- DM zu zahlen hatte. Mit Schriftsatz vom 11.11.1987 beantragte der Antragsgegner Aufhebung dieser Entscheidung unter Berufung auf mangelnde Leistungsfähigkeit.

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Im Termin vom 15.12.1987, in dem beide Parteien anwesend waren, wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse erörtert und das Amtsgericht erließ sodann folgenden Beschluß: "Der Beschluß vom 23.10.1987 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das Hauptverfahren und die einstweilige Anordnung Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von RA D. bewilligt. Es werden monatliche Raten von 60,-- DM festgesetzt, die

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der Antragsgegner bzw. Beklagte des Hauptverfahrens zu tragen hat."

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Ferner bewilligte das Amtsgericht auch dem Antragsgegner PKH gegen Raten von 60,-- DM.

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Gegen diese Entscheidung wurden keine Rechtsbehelfe eingelegt und am 19.2.1988 wurde der Rechtsstreit durch Vergleich beendet.

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Mit Schriftsatz vom 4.7.1988 haben sodann die Anwälte des Antragsgegners Beschwerde dagegen eingelegt, daß der Antragsgegner mit Ratenzahlungen für die der Antragstellerin gewährte PKH belastet worden sei, da das im Gesetz, nicht vorgesehen sei und der Antragsgegner nicht leistungsfähig sei.

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II.

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Die Beschwerde bleibt gemäß § 127 a 11 S. 1 ZPO ohne Erfolg, denn sie richtet sich gegen eine einstweilige Anordnung auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses

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in einer Unterhaltssache. Nur der äußeren Form nach handelt es sich um eine

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PKH-Entscheidung, die nach § 127 ZPO anfechtbar wäre.

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Der Antragsgegner ist nicht unzulässigerweise im Rahmen der PKH-Gewährung als Dritter mit Ratenzahlungen belastet worden, die nach § 115 ZPO nur dem Antragsteller auferlegt werden können. Dies ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht den

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Antragsgegner erst auf seinen Aufhebungsantrag hin anstatt mit einer einmaligen Prozeßkostenvorschußleistung mit einer in Raten zu erbringenden Prozeßkostenvorschußleistung belastet hat. So haben die im Termin mit ihren Anwälten persönlich anwesenden Parteien die Entscheidung auch offenbar verstanden, denn sie haben sie seinerzeit hingenommen, ohne Rechtsmittel einzulegen oder im Hauptverfahren das Nichtbestehen einer Prozeßkostenvorschußpflicht prüfen zu lassen.

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Es widerspricht auch nicht dem Wesen des Prozeßkostenvorschußanspruchs

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in Raten erfüllt zu werden. Aus dem Gesetz ergibt sich nichts dafür, daß ein Vorschußanspruch nicht besteht, wenn der Verpflichtete nur in Raten leisten kann. Auch wenn der Anwalt des Vorschußberechtigten nicht dazu bereit ist, sich mit Ratenzahlungen zu begnügen, kommt eine Gewährung von PKH mit Anordnung monatlicher Ratenzahlung in Höhe des Vorschußanspruchs in Betracht (OLG Bamberg JurBüro 1987, 1415 m.w.N.; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, NJW-Schriften 47, Rn. 371, 372) .

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Wenn das Amtsgericht seine Entscheidung so gefaßt hat, daß der Antragsgegner die "Raten" zu leisten hat, so ist das demnach nur eine mißverständliche Ausdrucksweise dafür, daß er den Vorschuß zur Deckung der Prozeßkosten in Raten zu leisten hat.

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Es verbleibt daher bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung gemäß § 127 a 11 S. 1 ZPO.

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Eine andere Frage ist, ob die Staatskasse unmittelbar aus der Entscheidung gegen den Antragsgegner vollstrecken kann, weil diese den Anschein einer PKH-Raten=Auferlegung hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung muß gefolgert werden, daß der Beklagte die Raten unmittelbar an den Staat zu zahlen hat, denn Zweck dieser Entscheidung war es, die Frau von Prozeßkosten freizustellen, was durch die PKH-Bewilligung auch geschehen ist. Richtigerweise haben der Frau in Höhe der Vorschußraten PKH-Raten auferlegt werden müssen, für deren Bezahlung der Mann einzustehen hat. Da das Familiengericht diese PKH-Raten nicht angeordnet hat, kann die vorschußweise Zahlungsanordnung nur dahin verstanden werden, daß die Raten unmittelbar an die Staatskasse zu zahlen sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, da es sich nicht um eine Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung handelt.

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Beschwerdewert: 1.500,-- DM

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Köln, den 2.9.1988

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Oberlandesgericht

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4. Zivilsenat – Familiensenat –