Beschluss zu Kostenregelung einstweiliger Anordnungen in Unterhaltssachen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen eine nachträgliche Kostenregelung des Amtsgerichts in einem Unterhaltsverfahren ein. Das OLG Köln hob den angefochtenen Beschluss auf, weil dem Amtsgericht die gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Kostenentscheidung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens fehlte. Nach §127a Abs.2 i.V.m. §620g ZPO gelten die Kosten des Anordnungsverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dementsprechend der Hauptsache zugerechnet.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen nachträgliche Kostenregelung aufgehoben; Kosten des Beschwerdeverfahrens als Teil der Hauptsachenkosten anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Sind einstweilige Anordnungen im Wege des Prozeßkostenvorschusses mit dem Endurteil über die Hauptsache zusammen entschieden und trifft das Gericht keine abweichende Kostenregelung, gelten die Kosten des Anordnungsverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache (§127a Abs.2 i.V.m. §620g ZPO).
Eine nachträgliche Kostenregelung über einstweilige Anordnungen ist nur möglich, wenn das Hauptsacheverfahren ohne Kostenentscheidung beendet wurde oder die einstweilige Anordnung erst nach Verkündung des Endurteils erlassen wird; sonst bleibt es bei §620g Abs.1 ZPO.
Hat das Gericht im Endurteil von der Möglichkeit des §96 ZPO Gebrauch machen wollen, muss es dies im Kostenausspruch des Urteils zum Ausdruck bringen; eine spätere Änderung mangels gesetzlicher Grundlage ist unzulässig.
Die Kostenentscheidung für ein Beschwerdeverfahren in diesem Zusammenhang richtet sich nach §620g Abs.1 ZPO und kann daher als Teil der Hauptsachenkosten behandelt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 42 F 144/96
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten als Teil der Kosten der Hauptsache.
Gründe
Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig. Zwar sind grundsätzlich einstweilige Anordnungen über Prozeßkostenvorschuß in Unterhaltssachen nach § 127 a ZPO in entsprechender Anwendung des § 620 c ZPO auch zum Kostenausspruch nicht anfechtbar. Hier ist das Rechtsmittel jedoch ausnahmsweise zulässig, weil für die vom Amtsgericht vorgenommene nachträgliche Kostenregelung nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens mit Kostenentscheidung die gesetzliche Grundlage fehlt. Daraus ergibt sich zugleich die Begründetheit des Rechtsmittels.
Nach § 127 a Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 620 g ZPO gelten die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache. Das Amtsgericht hat zugleich mit dem Endurteil in der Hauptsache am 30.05.1997 über die einstweilige Anordnung entschieden und dort keine gesonderte Kostenregelung getroffen. Damit gilt die Kostenentscheidung der Hauptsache. Hätte das Amtsgericht von der Möglichkeit des § 96 ZPO nach § 620 g Abs. 2 Gebrauch machen wollen, hätte es diese Entscheidung im Kostenausspruch des Endurteils zum Ausdruck bringen müssen, da die Anordnung selbst keine Kostenregelung enthält. Eine nachträgliche Kostenregelung über einstweilige Anordnungen ist nur möglich, wenn das Hauptsacheverfahren ohne Kostenentscheidung beendet oder eine einstweilige Anordnung nach Verkündung des Endurteils in der Hauptsache erlassen wird. Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz des § 620 g Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache kann mit Blick auf das einstweilige Anordnungsverfahren nur im Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO oder über ein Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden (vgl. Zöller/Phillipi, ZPO, 19. Auflage, § 620 g Anmerkung 7 und Anmerkung 11 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 620 g Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller /Phillipi, a.a.O., Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen).
Beschwerdewert: 300,00 DM