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Oberlandesgericht Köln·4 WF 207/97·07.08.1997

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren trotz früherer Lebensstellung

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Scheidungs- und Folgesachenverfahren. Das Oberlandesgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und bewilligt die ratenfreie PKH, da der Antragsteller derzeit über kein Einkommen oder Vermögen verfügt. Eine Inanspruchnahme der Eltern kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller zuvor eine unabhängige Lebensstellung erreicht hatte. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, sodass die Bewilligung sofort erfolgen konnte.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers stattgegeben; ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann ratenfrei gewährt werden, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenwärtig nicht in der Lage ist, die Kosten auch nur in Raten zu tragen.

2

Fehlende gegenwärtige Einkünfte oder Vermögen nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auch wenn der Antragsteller zuvor in eigener Erwerbsstellung stand.

3

Ein volljähriges Kind kann nicht auf einen Kostenvorschussanspruch gegen die Eltern verwiesen werden, wenn es bereits eine von den Eltern unabhängige Lebensstellung erreicht hat.

4

Eine zuvor erreichte unabhängige Lebensstellung bleibt grundsätzlich erhalten und hindert die Verweisung auf elterliche Unterhaltspflichten nicht, auch wenn sich die Lebensumstände später (z.B. durch Arbeitslosigkeit) ändern.

Relevante Normen
§ 621 f.

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird dem Antragsteller zur Durchführung des Scheidungsverfahrens sowie der notwendigen Folgesachen ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., Bo., bewilligt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

3

Denn er ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit nicht in der Lage, die Prozeßkosten auch nur ratenweise aufzubringen.

4

Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses verfügt er zur Zeit über keinerlei Einkünfte oder Vermögen.

5

Auf einen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen seine Eltern kann der Antragsteller nicht verwiesen werden.

6

Nach allgemeiner Meinung (vgl. Zöller-Philippi, 20. Aufl., § 621 f. Anm. 9 m.w.N.) können volljährige Kinder allenfalls dann einen Kostenvorschuß von ihren Eltern fordern, solange sie keine von ihnen unabhängige Lebensstellung erreicht haben, denn nur so lange haben die Eltern noch eine gesteigerte Verantwortung, die mit der Verantwortung der Ehegatten füreinander vergleichbar ist. Der Antragsteller hatte aber bereits eine unabhängige Lebensstellung erreicht. Er ist 31 Jahre alt, verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung, hatte eine Arbeitsstelle, durch die er seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, lebte von seinen Eltern getrennt und ist verheiratet. Unter diesen Umständen ist er in jeder Hinsicht finanziell und gesellschaftlich bereits von seinen Eltern unabhängig geworden. Daran ändert nichts der Umstand, daß er nunmehr arbeitslos geworden ist. Die einmal erworbene unabhängige Lebensstellung bleibt erhalten, auch wenn die Umstände sich später ändern.

7

Da die Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, konnte die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe bereits jetzt bewilligt werden.