Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für Schülerin im Scheidungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist erfolgreich. Als Schülerin ohne Einkommen und Vermögen kann sie die Kosten nicht ratenweise aufbringen; auch ein Anspruch auf Vorschuss gegen den Vater ist ihm wegen seiner eigenen finanziellen Verhältnisse nicht zuzumuten. Das Scheidungsbegehren erscheint nicht aussichtslos; arglistige Täuschung wurde glaubhaft vorgetragen. Demnach wird ratenfreie PKH und ein Rechtsanwalt beigeordnet.
Ausgang: Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Scheidungsverfahrens sowie für notwendige Folgesachen bewilligt; Rechtsanwalt beigeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ratenfreie Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Antragstellerin aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten auch nur ratenweise aufzubringen.
Ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen Eltern kann nur dann herangezogen werden, wenn deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Zumutbarkeit der Belastung dies erlauben; ist dies nicht der Fall, ist die Heranziehung ausgeschlossen.
Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist; die Prüfung der Erfolgsaussichten gehört zur Entscheidungsbefugnis der Behörde/des Gerichts.
Das Vorbringen einer arglistigen Täuschung zur Begründung eines Antrags auf Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist schlüssig, wenn die Gegenpartei die Behauptung nicht substantiiert bestreitet und die Betroffene die Täuschung objektiv nicht hätte erkennen können.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 45 F 87/97 (PKH)
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird der Antragstellerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Scheidungsverfahrens sowie der notwendigen Folgesachen bewilligt. Es wird ihr Rechtsanwalt P., B., beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Denn sie ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozeßkosten auch nur ratenweise aufzubringen.
Sie verfügt als Schülerin über keinerlei Einkommen oder Vermögen. Auf einen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen ihren Vater kann sie nicht verwiesen werden. Es mag dahinstehen, ob sie bereits eine von ihren Eltern unabhängige Lebensstellung erreicht hatte, jedenfalls ist ihrem Vater aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlung des Prozeßkostenvorschusses billigerweise nicht zuzumuten. Er verfügt über ein Nettoeinkommen von ca. 2.450 DM zuzüglich 570 DM Mieteinnahmen und 1.750 DM Kindergeld. Davon hat er monatliche Hauslasten von ca. 1.470 DM zu tragen. Weiterhin unterhält er seine Ehefrau und einschließlich der Antragstellerin fünf Kinder und ein Enkelkind. Angesichts der Freibeträge von 660 DM für sich und seine Ehefrau, seinem Erwerbstätigenbonus von 260 DM und der Freibeträge von 464 DM pro Kind verbleibt keinerlei Einkommen, das er für einen Prozeßkostenvorschuß auch nur ratenweise einsetzen könnte.
Der Antrag auf Aufhebung, hilfsweise auf Scheidung der Ehe erscheint auch nicht aussichtslos. Der Antragsgegner, der Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, hat dem Vortrag der Antragstellerin, er habe sie nur geheiratet, um die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erwirken und sie über diese Absicht getäuscht, nicht widersprochen. Da die Antragstellerin die Lebensumstände des Antragsgegners im einzelnen nicht kannte, hatte sie dieses Täuschungsmanöver auch nicht erkennen können. Unter diesen Umständen ist der Vortrag der Antragstellerin, sie sei durch eine arglistige Täuschung zur Eheschließung bewegt worden und es sei ihr jedenfalls aus diesem Grunde auch nicht zuzumuten, an der Ehe noch länger festgehalten zu werden, schlüssig.