Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Sorgerechtsangelegenheit
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts trotz Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Sorgerechtsverfahren. Entscheidend war, ob die Sach‑ und Rechtslage sowie ihre persönliche Situation die Bestellung eines Anwalts rechtfertigen (§ 78 Abs. 2 FamFG). Das OLG hielt eine schwierige Lage für nicht gegeben, da eine einvernehmliche Regelung und fehlendes substantiertes Gegenvorbringen vorlagen; die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen richtet sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG und der Schwierigkeit der Sach‑ und Rechtslage.
Bei der Entscheidung über die Beiordnung sind ergänzend die subjektive Situation des Beteiligten und der Grundsatz der Waffengleichheit zu berücksichtigen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt zusätzliche, über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hinausgehende Umstände voraus; allein aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt keine Beiordnung.
Wenn die Aktenlage eine einvernehmliche Regelung der Eltern zum Aufenthalt des Kindes zeigt und kein substantiiertes Gegenvorbringen vorliegt, ist regelmäßig keine schwierige Sach- oder Rechtslage gegeben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Eschweiler, 12 F 124/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 01.10.2010 (12 F 124/10) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Frage, ob bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in einer Sorgerechtsstreitigkeit, wie sie hier vorliegt, dem Beteiligten ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, beurteilt sich nach § 78 Abs. 2 FamFG. Die gesetzliche Vorschrift sieht vor, dass hierzu auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage abzustellen ist. Ergänzend zu diesen Voraussetzungen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 23.06.2010, FamRZ 2010, 1427) auch die subjektive Situation des jeweiligen Beteiligten zu berücksichtigen, ferner kann der Grundsatz der Waffengleichheit nicht außer Acht gelassen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Familiengericht darauf abgestellt, dass die Sachlage nach derzeitigem Stand nicht als schwierig gesehen werden kann. Zwar ist die Entscheidung eines Elternteils zur Frage, ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem anderen Elternteil übertragen werden soll, grundsätzlich von erheblicher Bedeutung. Sofern diese Frage strittig zwischen den Beteiligten ist und im Übrigen auch verschiedene Umstände noch abzuklären sind bzw. für die ein oder andere Entscheidung sprechen würden, ist eine schwierige Sachlage auch nicht zu verneinen. Im vorliegenden Fall ist indes eine andere Situation gegeben. Wie das Jugendamt bestätigt, haben sich die Parteien bereits im Juli dieses Jahres dahingehend geeinigt, dass der gemeinsame Sohn zum Antragsteller, dem Vater zieht. Dies wird auch bestätigt durch die Ummeldebestätigung des minderjährigen Kindes, die auch von der Antragsgegnerin, der Mutter unterzeichnet wurde. Hinzu kommt, dass das Familiengericht die Antragsgegnerin mehrfach aufgefordert hatte, zu dem Vorbringen des Vaters, es sei einvernehmlich geregelt worden, dass der Sohn nunmehr beim Vater wohnen solle und diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen solle, nicht Stellung genommen hat. Weder hat sie auf die ursprüngliche Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.06.2010 reagiert, noch hat sie sich nach einer ausdrücklichen Aufforderung vom 05.07.2010 zur Sache geäußert. Auch nachdem das Familiengericht Termin angesetzt hat, ist keine Stellungnahme der Antragsgegnerin erfolgt. Nach derzeitigem Sachstand kann damit - wie bereits das Familiengericht zugrunde gelegt hat - davon ausgegangen werden, dass eine einvernehmliche Regelung in dem oben dargelegten Sinne erfolgt ist. Wenn die Eltern sich jedoch schon über den Aufenthalt des Kindes einig sind, besteht keine schwierige Sach- oder Rechtslage. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin aus anderen Gründen der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bedarf. Wie aus den Akten ersichtlich, ist sie zwar ausländischer Herkunft, lebt jedoch bereits seit 1995, somit seit 15 Jahren in Deutschland. Auch aus der Stellungnahme des Jugendamtes bzw. dem Umstand, dass sie selbstständig einen Rechtsanwalt beauftragt hat, ist erkennbar, dass sie fähig ist, ihre Belange auszudrücken und mit deutschen Behörden bzw. einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Im Übrigen hat ihr Verfahrensbevollmächtigter auch nichts dazu dargetan, dass sie nicht in der Lage wäre, ihre Rechte und Interessen im Verfahren durchzusetzen und mündlich auszudrücken.
Allein der Grundsatz der Waffengleichheit kann nicht als einziger entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes herangezogen werden. Zwar ist dieser Grundsatz auch beachtenswert (vgl. BGH vom 23.06.2010, a. a. O.). Als alleinige Begründung zur Bestellung eines Rechtsanwaltes reicht dieser Grundsatz jedoch nicht aus, wenn keine weiteren Umstände erkennbar sind, weshalb die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten ist.
Unter Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände hat das Familiengericht deshalb im Ergebnis zu Recht der Antragsgegnerin zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ihr jedoch keinen Rechtsanwalt beigeordnet.
Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht.