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Oberlandesgericht Köln·4 WF 193/07·13.12.2007

Sofortige Beschwerde: Bewilligung von PKH bei Scheinehe, Beiordnung abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach einem Beschluss des AG Köln in einem Scheinehe-Streit. Zentral war, ob wegen des Missbrauchs der Ehe PKH insgesamt versagt werden kann und ob ein Anwalt beigeordnet werden muss. Das OLG Köln bewilligte PKH für die Gerichtskosten, lehnte jedoch die Beiordnung wegen mutwilligen Verhaltens ab; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise erfolgreich: PKH für Gerichtskosten bewilligt, Beiordnung wegen mutwilligen Verhaltens abgelehnt; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (z.B. Eingehens einer Scheinehe) nicht vollständig versagt werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH vorliegen und verfassungsrechtliche Zugangsrechte zum Gericht zu achten sind.

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn das prozessuale Verhalten der Partei als mutwillig zu bewerten ist und dadurch vermeidbare Kosten verursacht werden.

3

Zur Deckung der der Partei sonst treffenden Gerichtskosten ist bei Vorliegen der Bedürftigkeit und angesichts verfassungsrechtlicher Erwägungen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 93a, 122 Abs. 1 ZPO erforderlich.

4

Bei der Prüfung der Rechtfertigung einer Beiordnung ist zu berücksichtigen, dass die andere Partei das Verfahren bereits eingeleitet und Prozesskostenhilfe erhalten hat; dies kann die Zumutbarkeit weiterer, vermeidbarer Verfahrensanträge beeinträchtigen.

Relevante Normen
§ 114 Satz 1 ZPO§ 93 a ZPO§ 122 Absatz 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 302 F 217/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 5. September 2007 wird der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Prozesskostenhilfe kann der Antragsgegnerin nach § 114 Satz 1 ZPO nicht vollständig versagt werden. Zwar sind beide Parteien wegen des Eingehens einer Scheinehe rechtskräftig verurteilt worden. Wegen dieses Missbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe sind an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe strenge Anforderungen zu stellen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG FamRZ 1984, 1206; BGH FamRZ 2005, 1477) darf einer armen Partei aber nicht die Möglichkeit genommen werden, die Aufhebung der Scheinehe zu erreichen, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Hinsichtlich der die Antragsgegnerin sonst treffenden Gerichtskosten ist daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich (§§ 93 a, 122 Absatz 1 Ziffer 1 ZPO).

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt aber nicht in Betracht. Es ist im vorliegenden Fall als mutwillig zu bezeichnen, dass die Antragsgegnerin einen eigenen Scheidungsantrag stellt. Der Antragsteller hatte das Scheidungsverfahren eingeleitet, ihm ist auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Bei dieser Sachlage war es der Antragsgegnerin zuzumuten, keine vermeidbaren Kosten zu lasten des Steuerzahlers zu produzieren.