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Oberlandesgericht Köln·4 WF 192/11·07.12.2011

Beschluss zu Prozesskostenhilfe: Bestätigung der Umwandlung in Ratenzahlung

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller gegen die Abänderung seiner ratenfreien Prozesskostenhilfe in eine Ratenzahlung wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Änderung nach §120 Abs.4 ZPO und stellte die Berechnung der Monatsrate gemäß §115 ZPO anhand vorgelegter Einkommens- und Abzugspositionen fest. Nur nachgewiesene besondere Belastungen wurden berücksichtigt; Rückzahlungen zu Unrecht bezogener Sozialleistungen blieben unberücksichtigt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Abänderung ratenfreier PKH in Ratenzahlung vom OLG Köln zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Abänderung gewährter ratenfreier Prozesskostenhilfe in eine Ratenzahlung ist nach §120 Abs.4 ZPO zulässig und kann vom Gericht angeordnet werden.

2

Die Höhe der Monatsraten ist nach §115 ZPO aus den Nettoeinkünften unter Abzug der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge (u.a. Einkommensfreibetrag, Unterhaltsfreibetrag, Unterkunfts- und Heizkosten, Versicherungen) zu berechnen.

3

Besondere Belastungen können bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden; Aufwendungen für im Haushalt lebende Stiefkinder können als besondere Belastung in Betracht kommen, wenn dies durch die Umstände der Haushaltsgemeinschaft gerechtfertigt ist.

4

Rückzahlungen zu Unrecht bezogener Sozialleistungen sind bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe nicht gesondert abzuziehen, da solche Rückzahlungen aus den gesetzlichen Freibeträgen zu leisten sind.

5

Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für weitere belastende Umstände; nicht nachgewiesene Belastungen bleiben unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 127 ZPO§ 569 ZPO§ 120 Abs. 4 ZPO§ 115 ZPO§ 82 Abs. 2 SGB XII§ 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 33 F 21/09

Tenor

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Antragstellers ge­gen den Be­schluss des Amtsgerichts Brühl vom 22.09.2011 (33 F 21/09) wird zu­rück­ge­wie­sen.

Rubrum

1

Grün­de

2

Die ge­mäß §§ 127, 569 ZPO zu­läs­si­ge so­for­ti­ge Be­schwer­de des Antragstellers hat in der Sa­che kei­nen Er­folg.

3

Zu Recht hat das Amtsgericht Brühl die dem Antragsteller bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich abgeändert und in dem Beschluss vom 22.9.2011 eine Ratenzahlung angeordnet.

4

Nach den vorgelegten Unterlagen errechnet sich gemäß § 115 ZPO eine Ratenzahlung in Höhe von 135 €:

5

Berechnung der Prozesskostenhilfe

6

Summe aller Nettoeinkünfte der Partei:               .              .              .              .              2.468,00 Euro

7

Abzug nach § 82 Abs.2 SGB XII               .              .              .              .              .              .              .              -40,00 Euro

8

––––––––––––––––––

9

Nettoeinkommen:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.428,00 Euro

10

1. Abzug nach § 115 Abs.1 Nr.1b ZPO               .              .              .              .              -182,00 Euro

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2. Einkommensfreibetrag der Partei               .              .              .              .              .              -400,00 Euro

12

3. Unterhaltsfreibetrag des Ehegatten/Lebenspartners:               -400,00 Euro

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4. Abzug der Unterkunfts- und Heizkosten               .              .              .              -850,00 Euro

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(525 Miete + 225 Nebenkosten +100 Strom = 850)

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5. Abzug der Versicherungen:               .              .              .              .              .              -17,00 Euro

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6. Besondere Belastung durch die Unterstützung

17

der im Haushalt lebenden Stiefkinder.

18

K..: Alter               .              .              .              .              .              .              .              .              12 Jahre

19

Feibetrag für das Kind               -92,00 Euro

20

(Einkommen: 184 Euro Kindergeld)

21

G..: Alter               .              .              .              .              .              .              .              .              9 Jahre

22

Freibetrag für das Kind               -92,00 Euro

23

(Einkommen: 184 Euro Kindergeld)

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Verbleibendes einzusetzendes Eink.: .              .              .              .              .              .              395,00 Euro

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Monatsraten lt. Tabelle in § 115 ZPO               .              .              .              .              .              135,00 Euro

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Eine Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers besteht nur gegenüber seiner Ehefrau, so dass insofern der gesetzlich vorgesehene Freibetrag in Höhe von 400 € zu berücksichtigen war. Kosten für die Stiefkinder hat der Senat trotz der fehlenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung als besondere Belastung in Abzug gebracht. Die Stiefkinder bilden mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau eine Haushaltsgemeinschaft und sind aus diesem Grund nicht mehr berechtigt, Sozialleistungen zu beziehen. Die Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge (40 €) sowie die privaten Versicherungen (17 € im Monat) wurden berücksichtigt.

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Eine Berücksichtigung der ratenweisen Rückzahlung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen ist nicht angebracht. Prozesskostenhilfe stellt eine besondere Form der staatlichen Sozialleistung dar. Dem Antragsteller darf es bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe nicht zum Vorteil gereichen, dass seine Ehefrau in der Vergangenheit weitere Sozialleistungen, wie das Wohngeld, zu Unrecht bezogen hat und nunmehr zurückzahlen muss. Die Rückzahlung dieser Beträge ist aus den gesetzlichen Freibeträgen zu erbringen.

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Weitere Belastungen wurden nicht nachgewiesen. Eine Einstandspflicht des Antragstellers für die an das Kind K. L. gerichtete Rechnung des Krankenhauses ist nicht erkennbar. Der Antragsteller ist der Tochter seiner Ehefrau nicht zum Unterhalt verpflichtet. Zudem bleibt unklar, warum die Rechnung nicht über die Krankenversicherung abgerechnet wurde bzw. aus welchen (unverschuldeten) Gründen eine gesetzliche Krankenversicherung für das Kind nicht besteht.

30

Da die vom Amtsgericht angeordnete Ratenzahlung in Höhe von 115 € unterhalb der vom Senat errechneten geschuldeten Ratenzahlung von 135 € liegt, kommt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses zu Gunsten des Antragstellers nicht in Betracht.

31

Eine Kos­ten­ent­schei­dung ist nicht ver­an­lasst, § 127 Abs. 4 ZPO.