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Oberlandesgericht Köln·4 WF 192/05·05.02.2006

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Kindesunterhaltsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Klage auf Kindesunterhalt. Streitpunkt ist, ob seine Verbindlichkeiten seine Leistungsfähigkeit so mindern, dass die Verteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Das OLG verlangt konkreten Vortrag zu unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Schulden und verneint ihn. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verteidigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung setzt eine hinreichende Erfolgsaussicht des Verteidigungsvortrags gemäß § 114 Satz 1 ZPO voraus.

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Von Verbindlichkeiten sind bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit nur unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten abzugsfähig; ihre Berücksichtigung erfolgt nach umfassender Interessenabwägung (Zweck, Entstehungszeit, Art, Kenntnis, Wiederherstellbarkeit, schutzwürdige Belange Dritter).

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Zur Erhebung der Abzugsfähigkeit ist konkreter Sachvortrag zu den einzelnen Verbindlichkeiten erforderlich; pauschale Angaben genügen nicht, um die Erfolgsaussicht zu begründen.

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Zahlungen für Miete, Strom, Telefon und Versicherungsbeiträge stellen keine Leistungen von Kindesunterhalt dar und verringern die Unterhaltspflicht nicht.

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Der Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz berührt die Aktivlegitimation für ab Klagzustellung geschuldeten Unterhalt nicht; ggf. ist der Zahlungsantrag auf die Unterhaltsvorschusskasse anzupassen und ältere Ansprüche können abgetreten sein.

Relevante Normen
§ 114 Satz 1 ZPO§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB§ Unterhaltsvorschussgesetz§ 265 Abs. 2 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 33 F 247/05

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten vom 16. Dezember 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 5. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Durch den angefochtenen Beschluss ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Verteidigung gegen die Klage verweigert worden, mit der er auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung in Anspruch genommen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet nicht die nach § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, er sei wegen vorhandener Verbindlichkeiten nicht leistungsfähig, um Kindesunterhalt leisten zu können. Ohne jede Bedeutung ist dabei, ob es sich um ehebedingte Schulden der Parteien handelt. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten gegenüber der Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder gelten andere Kriterien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (so schon BGH FamRZ 1992, 797; BGH FamRZ 1996, 160), der auch der Senat folgt, nimmt das minderjährige Kind zwar grundsätzlich an dem wirtschaftlich geminderten Lebensstandard teil, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat und nur über entsprechend geringere Einkünfte verfügen kann. Abzugsfähig sind aber nicht von vorneherein sämtliche Schulden, die der Unterhaltsverpflichtete zu tilgen hat, sondern nur die unterhaltsrechtlich "berücksichtigungsfähigen" Verbindlichkeiten. Ob und wieweit dieses Merkmal im Einzelfall erfüllt ist, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt. In die Abwägung mit einzubeziehen sind auch die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners, seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen, sowie gegebenenfalls schutzwürdige Belange des Drittgläubigers. Da es im vorliegenden Fall um den Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder geht, denen der unterhaltspflichtige Elternteil nach § 1603 Absatz 2 Satz 1 BGB verschärft unterhaltspflichtig ist, ist zusätzlich zu beachten, dass diesen Kindern jede Möglichkeit fehlt, durch eigenen Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen. Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nicht berufen.

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Der Beklagte hat keinen ausreichenden Sachverhalt zu den einzelnen Verbindlichkeiten vorgetragen, der die nach den vorstehenden Kriterien vorzunehmende Abwägung zuließe. Es kommt hinzu, dass nach dem Vortrag der Klägerin ein Kreditvertrag zur Anschaffung eines PKW abgeschlossen worden sein soll, die Anschaffungskosten nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln (Ziffer 10.2.2) jedoch grundsätzlich bereits in den Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs enthalten sind. Im übrigen ist der Beklagte selbst der Auffassung, dass er den geforderten Unterhalt leisten kann, wenn er nur die Hälfte der Raten zahlt.

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Bei dieser Sachlage geht es nicht um die Frage und auch nicht um die Vorwegnahme einer möglicherweise erst im Hauptsacheverfahren zu beantwortenden Rechtsfrage, ob der Beklagte zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet ist. Es geht schließlich auch nicht um die - nach dem bisherigen Sachvortrag entsprechend dem Hinweis im Beschluss des Familiengerichts Brühl vom 19. Dezember 2005 zu verneinende - Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, sich an der Rückzahlung der Verbindlichkeiten zu beteiligen.

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Der Vortrag des Beklagten, er habe Miete, Strom- und Telefonrechnungen sowie Versicherungsbeiträge bezahlt, berührt seine Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern nicht. Denn diese Zahlungen stellen keine Leistung von Kindesunterhalt dar.

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Soweit der Beklagte darauf verweist, die Klägerin erhalte Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wird die Klägerin zwar im Prozess ihre Aktivlegitimation nachzuweisen haben. Das führt allerdings nicht dazu, die hinreichende Erfolgsaussicht für den Beklagten zu bejahen. Denn zum Einen ergibt sich die Aktivlegitimation für den ab Klagzustellung geschuldeten Unterhalt aus § 265 Absatz 2 ZPO, wobei gegebenenfalls lediglich der Zahlungsantrag auf Zahlung an die Unterhaltsvorschusskasse anzupassen ist. Zum Andern ist nach der Erfahrung des Senats davon auszugehen, dass hinsichtlich des für die Zeit vor Klageerhebung geschuldeten Unterhalts eine Abtretung des auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Anspruchs erfolgen wird.

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Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Absatz 4 ZPO.